Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
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Sofern nicht bloß Gefälligkeitsverhältnis, was trotz vermeintlichen Entgelts (oft wohl eher Auslagenersatz) anzunehmen sein kann. Gewährleistungsrechte hat der Gefälligkeitskäufer dann keine eigenen. Für eine Abtretung von Mängelrechten an ihn aufgrund ergänzender Vertragsauslegung (wie beim Weiterverkauf sonst die Regel) wäre kein Raum. Es bliebe allein eine Drittschadensliquidation durch den Erstkäufer.
Eine typische Internet-Auktion ist keine Versteigerung (vgl. § 156), sondern Kauf, vgl. Palandt/Ellenberger, § 156 Rn. 3.
Und zwar ggf. bereits des Datenträgers, sonst als Rechtskauf (z.B. Domain-Adresse, Benutzerkonto bei Online-Spielen; vgl. Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn. 9 und § 453 Rn. 8 f.
Vgl. § 453 Abs. 1: sonstige Gegenstände. Der Energielieferungsvertrag, der auf die Bereitstellung einer bestimmten Netzspannung und nicht auf körperliche Sachen (§ 90) oder Gegenstände gerichtet ist (physikalisch liegt hier anders als z.B. bei Licht sicher keine Materie vor), wird nach h.M. dennoch als Kauf behandelt.
Soweit Medicus/Petersen, BR Rn. 207, darauf hinweisen, dass auch Schutzpflichten jedenfalls, wenn sie einmal verletzt wurden und Wiederholungsgefahr bestehe, klagbar seien, ist das keine primärrechtliche Erfüllungs-, sondern eine sekundärrechtliche (vorbeugende) Schadensersatzklage; selbstverständlich sind Schutz-, Treupflichten echte Pflichten und ist ihre Verletzung bewehrt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2).
So z.B. § 402 im Anschluss an die Erfüllung eines Forderungskaufs als gesetzliche Nebenleistungspflicht.
Lehrreich Medicus/Petersen, BR Rn. 209: Waren Verpackungskosten gesondert zu berechnen, gilt das Synallagma auch für eine solche bloße Schutzpflicht und es ist nur der tatsächliche Aufwand zu erstatten. Allerdings wäre zu überlegen, insoweit ein Handeln auf fremde Rechnung (Abrede analog § 670) anzunehmen, was dann mit einem Gegenseitigkeitsverhältnis wiederum doch nichts zu tun hätte.
Hier zeigen sich rechtliche Folgen gesellschaftlichen Wandels von Anschauungen; je liberaler z.B. Gepflogenheiten in der Bekleidung („die Mode“) gehandhabt werden, umso seltener kann eine mängelrelevante (Neben-)Leistungspflicht zu konkreter Beratung angenommen werden. Beratungspflichten sinken zu Schutzpflichten herab, die lediglich noch Bedeutung für einen – dann ebenso liberalen – Fahrlässigkeitsmaßstab haben. Dies trägt sicherlich der Privatautonomie Rechnung, geht aber andererseits mit einer Tendenz zu verallgemeinernden evidenzbasierten Verhaltensvorschriften einher (Umweltstandards, Qualitätsmanagement-Standards etc.), die wiederum verschuldensunabhängige Verantwortlichkeiten zeitigen, dann aber nicht mehr beschränkt auf Gewährleistung, sondern auf umfassenden vertraglichen und deliktischen Schadensersatz. Insgesamt tendiert damit das Schuldrecht nicht zu mehr Privatautonomie, sondern zeitgeistkonform zu vermeintlicher Objektivierung im Sinne einer „political correctness“.
Hier Klarheit zu schaffen ist bei wirtschaftlich bedeutenden Geschäften bereits eine wesentliche Aufgabe der Vertragsgestaltung.
Dort setzen sich die Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf Haftungsprivilegierungen und Verjährungsfristen fort, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 209a/b.
Daraus rechtfertigt sich auch das sog. Einheitskonzept bei Mehrfachmängeln, wonach nicht jeweils eigenständige Nachfristen etc. zu setzen sind: die Kaufsache funktioniert, taugt etc. ganz oder gar nicht; vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 282.
Verspätete Nacherfüllung und ihre Folgen, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 283.
Vgl. BGH NJW 2019, 292.
A.A.: § 326 Abs. 2 S. 2 analog; Nachweise bei Medicus/Petersen, BR Rn. 290.
Zum Nacherfüllungsort vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 291c.
Offen: Gilt das auch für auf-/zusammenzubauende Sachen, im Fall von aufgebrachten Beschichtungen, Lacken oder Farben etc.?
Beispiele bei Grunewald, BR § 3 Rn. 9, § 6 Rn. 8 und § 38 Rn. 8.
Beispiel bei Grunewald, BR § 32 Rn. 4.
Beim Versendungskauf (Schickschuld) findet der Gefahrenübergang mit der Auslieferung an die Transportperson, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (§ 447 Abs. 1) statt. Obwohl dem Käufer das wirtschaftliche Eigentum noch nicht verschafft wurde, realisiert der Verkäufer bereits die Forderung und den Gewinn. Beim Überseehandel geht diese Preisgefahr vertragsgemäß oft mit der Überschreitung der Reling des Schiffes bzw. Verbringung an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen auf den Schuldner über (sog. FOB- oder CIF-Klauseln). Für Bilanzierungszwecke ist der genaue Tag ggf. zu schätzen, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 247 HGB Rn. 82.
BGH NJW 2014, 454 = ZIP 2014, 328.
Beim handelsrechtlichen Frachtgeschäft nach § 407 HGB ist die Gefahrverteilung bereits deshalb eine andere, weil dort der Empfänger nach § 421 Abs. 1 S. 2 HS 1 HGB eigene Gewährleistungsrechte gegen den Frachtführer geltend machen kann (Vertrag zugunsten Dritter).
Z.B. www.zalon.de/terms Ziff. 4.2-4.5 und 10.1. Das Widerrufsrecht nach §§ 312c Abs. 1, 312g Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 2 beginnt dabei auch erst mit Billigung (Vertragsschluss), so dass hier ggf. unterschiedliche Vorgehensweisen abzuwägen sein können.
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