Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
§§ 807, 793 Abs. 1). Sie führen ebenfalls zum Ausschluss von Einwendungen gegen frühere Inhaber und solchen aus Mängeln in der Begebung zu Gunsten der gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Zweiterwerber (vgl. §§ 807, 794, 796).
Inhaberzeichen ermöglichen eine Forderungsübertragung nach Sachenrecht, ebenso wie den gutgläubigen Erwerb an der zugrunde liegenden Forderung.
c) Legitimationspapiere
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Solche sind das Sparbuch, aber auch Leihhausscheine, Versicherungsscheine und Abonnementskarten. Sie entsprechen den Ausweispapieren darin, dass sie keine sachenrechtliche Wertverkörperung sind. Ihre Übertragung richtet sich allein nach der Natur des verbrieften Rechts. Das Eigentum am Legitimationspapier folgt dem dann ohne zusätzlichen Übertragungsakt nach (vgl. § 952).
Der Aussteller ist zur Leistung an den Inhaber zwar nicht verpflichtet, aber ohne weitere Nachprüfung berechtigt (so § 808). Er haftet dem wahren Berechtigten jedoch aus Verletzung von Treupflichten aus dem Grundverhältnis nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, wenn er die Legitimationswirkung allzu sorglos zugrunde legt.
Die Einordnung als Ausweiszeichen, Inhaberzeichen oder Legitimationspapier richtet sich im Einzelfall und mangels typischer Eigenart nach dem Verpflichtungswillen des Ausstellers (dann Inhaberpapier) und danach, ob er eine qualifizierte Legitimationswirkung (dann Inhaberzeichen, Legitimationspapiere) wollte.
7. Schuldanerkenntnis
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Schuldversprechen (vgl. § 780) und Schuldanerkenntnis (vgl. § 781) sind rein schuldrechtliche Verpflichtungsverträge (beide Formen sind inhaltlich identisch, bloß aus unterschiedlicher Sicht beschrieben), die als abstrakte und als deklaratorische vereinbart werden können (ein nur einseitiges, nicht vertragliches Anerkenntnis wäre ohne Verpflichtungswillen, weil das BGB im Schuldrecht mit ganz wenigen Ausnahmen nur vertragliche Bindungen anerkennt).
Das abstrakte Schuldanerkenntnis schafft dabei einen zusätzlichen Rechtsgrund, so dass die versprochene Leistung unabhängig vom ursprünglichen Rechtsgrund (Darlehen, Schadensersatzverpflichtung etc.) allein bereits aufgrund des Anerkenntnisses verlangt werden kann. Soweit sich später herausstellen sollte, dass der ursprüngliche Rechtsgrund gar nicht bestanden hatte oder zuvor weggefallen war, bleibt das abstrakte Schuldanerkenntnis trotzdem wirksam, ist aber kondizierbar (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). Letztlich bewirkt das abstrakte Schuldanerkenntnis damit (nur) eine Umkehr der Beweislast für das Bestehen des zugrundeliegenden Rechtsgrunds. Dem Gläubiger soll dadurch die Rechtsverfolgung erleichtert werden, indem er aufgrund eines neuen Anspruchs von seiner prozessualen Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich seines alten Anspruchs befreit wird (z.B. als Voraussetzung für die Gewährung einer weiteren Stundung).
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Das konkrete bzw. deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt hingegen den Forderungsbestand auf Basis des ursprünglichen schuldrechtlichen Rechtsgrundes. Es schafft kein neues Forderungsrecht, seine Wirkung ist die eines Verzichts auf bis dahin bestehende Einwendungen und Einreden. Insofern ist dieses ggf. auch nicht kondizierbar und rechtlich „gefährlicher“ als das abstrakte.
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Vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis ist auszugehen, wenn der ursprüngliche Rechtsgrund explizit oder nach den Umständen in Bezug genommen wird (etwa bei einem Anerkenntnis einer Verkehrsunfallverursachung: Es stellt die Alleinschuld des Anerkennenden außer Streit). Dementsprechend braucht es auch nicht auf eine konkrete Summe zu lauten, welche sich sowieso aus dem ursprünglichen Rechtsgrund (z.B. Haftung nach § 823 Abs. 1 und nach §§ 7, 18 StVG, je i.V.m. §§ 249 ff.) ergeben muss.
Anders ist dies beim abstrakten Schuldanerkenntnis, das einen selbstständigen Schuldgrund schafft. Es muss deshalb ähnlich einem Vertrag die wesentlichen Elemente des geschaffenen Rechts enthalten, insb. die Art und Höhe der Forderung, wobei Umstände außerhalb der Urkunde zu ihrer Auslegung selbstverständlich herangezogen werden können. Die Höhe der Forderung ist insoweit wesentlicher Inhalt eines abstrakten Anerkenntnisses.
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Ein deklaratorisches Anerkenntnis setzt zusätzlich voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollten und sich dahingehend einigten. Eine generelle Vermutung dafür besteht nicht und ist nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass aufgrund eines Streits oder zumindest einer (ggf. einseitigen, aber dem anderen notwendig bekannten) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte hatten.
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Insoweit ist anerkannt, dass die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung für sich genommen nicht erlauben, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insges. oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Die Abrechnung einer Leistung, eines Aufwands oder die Vornahme einer geforderten Zahlung ebenso wie die angebotene Entgegennahme eines Geldbetrags stellen für sich genommen kein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis dar, etwa des Inhalts, dass im Falle eines Rechenfehlers ein Mehr nicht verlangt werden könnte oder der Zahlbetrag als zutreffend vereinbart gelten würde (deshalb ist in solchen Fällen auch nichts anzufechten, anders als im Falle des Kalkulationsirrtums, vgl. Rn. 26).
Das Anerkenntnis erfordert stets das Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Es handelt sich ansonsten um eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen.
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Darin liegt eine Nähe des Anerkenntnisses zum Vergleich (Vergleichsvertrag nach § 779 Abs. 1). Auch diesem ist eine Streitbeilegung oder eine Beseitigung einer Ungewissheit eigentümlich. Anders als das Schuldanerkenntnis setzt der Vergleich jedoch zusätzlich zwingend ein gegenseitiges Nachgeben (beide Seiten müssen nachgeben) voraus. Aus diesem Grund ist ein Vergleichsvertrag formlos gültig, vertragliches Anerkenntnis und Schuldversprechen (als nur einseitig verpflichtend) bedürfen dagegen der Schriftform (vgl. § 126).
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › III. Kreditsicherheiten
1. Überblick
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Die zur Absicherung von Krediten gewährten Sicherheiten sind Personalsicherheiten oder Realsicherheiten. Bei ersteren kann der Gläubiger auf das gesamte Vermögen einer weiteren natürlichen oder juristischen Person neben der des Schuldners zurückgreifen (der Sicherungsgeber haftet persönlich). Sachsicherheiten wie z.B. Sicherungseigentum, Mobiliar- oder Grundpfandrechte, geben dem Gläubiger die Möglichkeit einer Befriedigung aus einem dinglichen Recht des Schuldners oder eines anderen Sicherungsgebers (nur dingliche Haftung mit der gestellten Sicherheit), und zwar als eine gegenüber konkurrierenden Gläubigern bevorzugte Zugriffsmöglichkeit.
§ 232 Abs. 2 gibt der Stellung von Sachsicherheiten den Vorzug, vgl. auch §§ 273 Abs. 3 S. 2, 1218.
2. Akzessorische, abstrakte und fiduziarische Sicherheiten
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Die