Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
und mit zweiwöchiger Frist angemahnt worden sein (vgl. § 498 S. 1).
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › II. Anweisung
II. Anweisung
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Die Anweisung ist ein Mittel indirekter Kredit- oder Barzuwendung, wobei der Aussteller eine Person oder Kasse, deren Gläubiger der Aussteller ist, anweist („Bezogener“), statt an ihn nunmehr an seinen Gläubiger als Anweisungsempfänger („Remittent“) zu zahlen. Dies geschieht durch Aushändigung einer Urkunde, in der der Bezogene zur Leistung an den Dritten angewiesen wird, welcher die Leistung sodann (nach Annahme durch den Bezogenen) im eigenen Namen einfordern kann und wodurch der Bezogene an ihn mit befreiender Wirkung leisten kann (§ 783). Vorausgesetzt sind damit zwei Rechtsverhältnisse, nämlich das sog. Valutaverhältnis zwischen Aussteller und Remittent, deswegen die Anweisung begeben wird, und das sog. Deckungsverhältnis zwischen Aussteller und Bezogenem als Grund für die Befolgung der Anweisung.
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Die Anweisung unterscheidet sich damit von der Banküberweisung darin, dass Letztere eine Weisung unmittelbar an die Bank, jene eine Ermächtigung ist, die dem gewünschten Zahlungsempfänger ausgehändigt wird. Sie ist auch kein Auftrag bzw. kein Geschäftsbesorgungsvertrag, weil der Angewiesene gerade im eigenen Namen eine eigene Schuld begleichen soll. Die Anweisung ist damit Grundform von Wechsel und Scheck. In der Form des Schecks dient sie der Begleichung eigener Schulden durch abgekürzte Zahlung aus anderweitigen Guthaben. In der Form des Wechsels kann Kredit dadurch verschafft werden, dass eigene Ansprüche auf Valutierung von Kreditverhältnissen als Darlehenshingabe faktisch umgeleitet werden.
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Die Anweisung muss zu ihrer Gültigkeit lediglich bestimmte formale Merkmale aufweisen, bedarf aber selbst keines Rechtsgrundes. Valuta- und Deckungsverhältnis sind lediglich die wirtschaftliche Basis aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.
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Mängel im Valuta- oder Deckungsverhältnis sind bereicherungsrechtlich zu korrigieren. Als bloß abstrakte Ermächtigung ist die Anweisung bis zur Bewirkung der Leistung durch den Bezogenen jederzeit frei widerruflich (§ 790). Als (verschriftlichte) Willenserklärung setzt sie Geschäftsfähigkeit voraus.
1. Anweisung als Grundform
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Beispiel einer Anweisung ist der (echte)[205] Lieferschein, mittels welchem der Einlagerer den Lagerhalter zur Abgabe bezeichneter Waren an den Anweisungsempfänger anweist; Ähnliches gilt auch für den Lagerschein (vgl. §§ 475c, d HGB), allerdings weist dort der Lagerhalter sich selbst zur Aushändigung an.
Die Bedeutung des Lagerscheins liegt aber ganz anders als diejenige von Anweisung oder Lieferschein in der Eigenschaft als Traditionspapier, vgl. § 475g HGB, welche hierfür ergänzend voraussetzt, dass der Lagerschein nach § 475d Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 als Inhaberpapier oder Orderpapier ausgestellt wurde; daraus folgt dann eine besondere Übertragbarkeit unter erhöhtem Verkehrsschutz (z.B. Ermöglichung gutgläubigen Erwerbs auch abhandengekommener Inhaberpapiere, vgl. § 935 Abs. 2, bzw. nach § 365 Abs. 1 HGB, Art. 16 Abs. 2 WG des Orderpapiers) des „an Order gestellten“ Papiers.[206] Die Anweisung nach BGB kennt dagegen keine Orderklausel, wohl aber die handelsrechtliche Anweisung nach § 363 Abs. 1 S. 1 HGB („wenn sie an Order lauten“).[207]
a) Leistungspflicht
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Der Angewiesene (Bezogene) wird erst durch seine Annahme (§ 784 Abs. 1) zur Leistung verpflichtet. Die Annahme ist gleichfalls ein abstrakt gültiger Formalakt (§ 784 Abs. 2 S. 1). Nimmt der Bezogene die Anweisung an, kann er der Zahlung an den Remittenten Einreden aus dem Valutaverhältnis nicht entgegen setzen; er begibt sich also eventueller Zurückbehaltungsrechte etc. In Fällen ungestörten Deckungsverhältnisses, z.B. aufgrund Girovertrags mit der angewiesenen Bank, ist der Angewiesene zwar zur Zahlung an den Dritten (Remittenten) jedenfalls bereits dem Anweisenden gegenüber verpflichtet, nicht aber zur Annahme einer Anweisung, § 787 Abs. 2.[208]
b) Rechtswirkungen
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Die Annahme ist ein Formalakt aus schriftlicher Annahmeerklärung und Begebung der Urkunde an den Empfänger (§ 784 Abs. 2).
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Ohne bzw. vor Annahme ist der Bezogene im Regelfall aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrags nur dem Aussteller verpflichtet, auf die Anweisung hin und insoweit auch an den Dritten zu zahlen. Dies folgt aus der Kontoeröffnung, welche die Einlösung z.B. von Schecks umfasst, sofern diese vom Aussteller ordnungsgemäß ausgefüllt sind und Deckung vorhanden ist, sei es aus Guthaben, sei es aus Kreditgewährung (§§ 675, 675f Abs. 3 S. 2). Dies bezeichnet man als das sog. Deckungsverhältnis. Die Zahlung an den Dritten unternimmt der Bezogene entsprechend als Erfüllung seiner Pflicht aus diesem Deckungsverhältnis (er „leistet“ an den Aussteller, wo er an den Dritten „zahlt“). Bedeutung hat dies für die Rückabwicklung im Falle von Mängeln im Deckungs- oder Valutaverhältnis. Die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) hat die Bank (Bezogene) nur gegen den Aussteller. Gegen den Dritten bliebe ihr allenfalls die Kondiktion wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2); allerdings scheitert diese am Vorrang der Leistungskondiktion, weil aus Sicht des Zahlungsempfängers (Dritten) zwar keine Leistung der Bank, wohl aber des Ausstellers, nämlich aufgrund des Deckungsverhältnisses, vorliegt. Für ihn ist die Bank nur Zahlstelle seines Schuldners, mit dem allein er abzurechnen hat. Der Anweisungsempfänger (Remittent) hat die Forderung (aus der Annahme) „durch Leistung“ des Anweisenden erworben und nicht „in sonstiger Weise“. Ausnahmen bestehen nur im Hinblick auf § 822 und bei Anweisungen von Geschäftsunfähigen oder gefälschten Anweisungen.
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Wie der Anspruch des Remittenten erst aus der Annahme entsteht, braucht der Angewiesene nur gegen Aushändigung der von ihm angenommenen Anweisung an ihn zu leisten (§ 785). Der Urkundsbesitz ist dann Quittung für die Zahlung und dient zugleich gegenüber dem Aussteller als Nachweis der Legitimation zur Leistung auf dessen Rechnung. Ist die angenommene Anweisung abhandengekommen, so muss der Angewiesene, wenn er überhaupt zahlt, nach § 371 S. 2 vorgehen und Zug um Zug Bestätigung verlangen, dass die Schuld aus der Anweisung erloschen sei.
c) Übertragung
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Die Anweisung kann vom Empfänger jederzeit durch schriftliche Erklärung und Aushändigung der Urkunde auf einen Dritten übertragen werden (§ 792 Abs. 1). Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen (§ 792 Abs. 2). Die Übertragung der Anweisung unterscheidet sich danach, ob der Angewiesene sie bereits angenommen hatte. Nur in diesem Fall ist der Anweisungsempfänger Inhaber einer Forderung, nämlich aus der Annahme. Die Übertragung der Anweisung erfolgt dann nach den für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften (§ 792 Abs. 3 S. 2).
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Vor Annahme scheidet eine Abtretung folglich aus. Wenn § 792 Abs. 1 S. 1 a.E. dennoch eine Übertragung vorsieht, handelt es sich um eine Substitution.[209] Der Remittent stellt mit der Übertragung dem dritten Empfänger eine erneute Anweisung auf denselben Bezogenen aus, dem dadurch eine weitere Ermächtigung zur Zahlung nunmehr an den Ersatzmann erteilt wird. Die Forderung entsteht dann erst mit Annahme durch den Bezogenen gegenüber dem Dritten