Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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Empfänger will zwischenzeitlich aber bei der unregelmäßigen Verwahrung dennoch die Sache verbrauchen, also mit dem eingelegten Geld wirtschaften können; der Unterschied zur regulären Verwahrung besteht deshalb darin, dass es der besonderen Interessenlage bei der irregulären Verwahrung entspricht, dass die Sach- und Bestandsgefahr vom Verwahrer getragen wird – sie mit der Aneignungshandlung auf ihn übergeht. Darin liegt die charakteristische Vergleichbarkeit zum Darlehen. § 700 Abs. 1 S. 1 und 2 stellt deshalb nur klar, dass die zugelassene Aneignungshandlung maßgeblich ist, die aber in zeitlicher Hinsicht eben auch erst im Verbrauch liegen kann. Hierin liegt der Unterschied zur bloßen Pflicht zur Verzinsung nach § 698.

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      Das HGB ergänzt in §§ 467 ff. HGB ein gewerbliches Verwahrungsgeschäft über ein Gut, wobei über § 688 BGB hinaus lediglich Entgeltlichkeit und die Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb auf Seiten des Lagerhalters (vgl. § 467 Abs. 3 S. 2 HGB; Kaufmannseigenschaft ist nicht notwendig) vorausgesetzt wird; nicht lagerfähig, aber tauglicher Gegenstand der Verwahrung sind außerhalb abgeschlossener Behältnisse (Aquarien etc.) lebende Tiere (keine Güter, aber wie Sachen zu behandeln, vgl. § 90a BGB).

      Soweit dabei nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehen, etwa eine Lagerordnung des Lagerhalters oder die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp.) oder die Allgemeinen Bedingungen des Deutschen Möbeltransports, bestehen Besonderheiten im Hinblick auf die eventuelle Kündigungsfrist des § 473 HGB, die Ausschlussfrist für vertragliche und alle konkurrierenden Ansprüche des Einlagerers nach §§ 475a, 439 HGB und auf das gesetzliche Besitzpfandrecht des Lagerhalters nach § 475b HGB. Ist der Einlagerer Verbraucher, gelten ihm gegenüber besondere Nebenpflichten nach § 468 Abs. 2 HGB und eine Haftungsprivilegierung nach § 468 Abs. 4 HGB.

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      Die Regelung in §§ 472 Abs. 2, 475 S. 2 HGB bestimmen eine Haftung des Lagerhalters im Falle der Einlagerung des ihm anvertrauten Guts bei einem Dritten für dessen Verschulden nach § 278 BGB und schließen dadurch die freizeichnenden Wirkungen der Substitution auch bei berechtigter Dritteinlagerung aus; der Lagerhalter hat deshalb, nämlich aufgrund seiner verbleibenden eigenen Haftung (wie bei der unzulässigen Substitution), ein Interesse, bei Beschädigungshandlungen des Dritten als Obhutspflichtigem auch den Schaden des Eigentümers zu liquidieren (Drittschadensliquidation in der Fallgruppe der Obhut für fremde Sachen).

      Nach BGH (Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412) kann der berechtigte Besitzer einer Sache (z.B. ein Verwahrer), der diese einem anderen zur Obhut überlässt, den Schaden des Eigentümers liquidieren, der diesem aus ihrer Beschädigung durch den Obhutspflichtigen entsteht. Das ist zwar insoweit umstritten, als dem Eigentümer gegen den Schädiger ein eigener Anspruch nach §§ 823 ff. zusteht und für solche deliktischen Ansprüche eine andere Beweislastverteilung gilt als für vertragliche (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2). Allerdings könnte der Lagerhalter den Ersatzanspruch des Eigentümers als Regressschaden sowieso dem Dritten entgegensetzen und jedenfalls analog § 257 von ihm Freistellung verlangen, weshalb der Weg über die Drittschadensliquidation aus prozessökonomischen Gründen vorzugswürdig ist.

      Beispiel:

      Lagert ein Lagerhalter (vgl. § 467 HGB) das übernommene Gut bei einem Dritten ein, wo es beschädigt wird, haftet der Lagerhalter nach § 475 HGB weiterhin dem Einlagerer (anders als sonst bei berechtigter Substitution z.B. nach § 664 Abs. 1 S. 2). Während der Lagerhalter bei unbefugter Dritt-Einlagerung für Zufall haftet, hat § 475 S. 2 HGB die Bedeutung, die volle Haftung des Lagerhalters (aber nur) für schuldhafte Pflichtverletzungen des Substituten auch bei berechtigter Substitution zu statuieren. Ein Regressanspruch des Lagerhalters gegen den Dritten folgt dann entweder aus eigenem Recht aufgrund des Unter-Lagervertrags (wenn im eigenen Namen geschlossen) oder aus dem verletzten Eigentumsrecht des Einlagerers, das im Rahmen der Drittschadensliquidation liquidiert wird. Sein Regress setzt stets Verschulden des Dritten voraus.

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      Der nach § 475c HGB auszustellende Lagerschein (Wirkungen nach §§ 475d–f HGB) ist im Falle, dass er nach § 363 HGB als Orderlagerschein ausgestellt wird, zugleich Traditionspapier bei Verfügungen über das Lagergut (vgl. § 475g HGB sowie die Übersicht zu den Wertpapieren in Rn. 503 und zu den dinglichen Wirkungen in Rn. 1193).

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      Bei der einverständlichen Sammellagerung nach § 469 HGB entsteht überdies Miteigentum der Einlagerer (§§ 948, 947 BGB), die – anders als im Fall des § 700 BGB – nicht lediglich einen schuldrechtlichen, sondern damit auch einen dinglichen Anspruch erhalten; bei der unbefugten Sammellagerung entsteht das gesetzliche Miteigentum durch die Vermischung aber ebenso. Der Lagerhalter erhält – nur bei der zugelassenen – Sammellagerung von Gesetzes wegen ein Verfügungsrecht gem. § 185 BGB über die jeweiligen Anteile zur Rückgewähr an die Einlagerer (obwohl und weil er damit in das Miteigentum der anderen eingreift, vgl. § 469 Abs. 3 HGB). Liefert der Lagerhalter einen Anteil zu Alleineigentum an einen Nicht-Miteigentümer aus (den er etwa versehentlich für den Erwerber der eingelagerten Güter hält), so darf der Empfänger auf die Verfügungsbefugnis des Lagerhalters vertrauen und erwirbt dann gutgläubig (Allein-) Eigentum gem. § 366 HGB.

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › I. Darlehen

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      Das Darlehen ist Teil des Kreditverkehrs, der wie der Zahlungsverkehr rechtstatsächlich dem Bankrecht zuzurechnen ist. Diese Materie ist im BGB nur unsystematisch geregelt. So finden sich Geld- und Sachdarlehen getrennt in §§ 488–512 einerseits, in §§ 607–609 andererseits, die Bürgschaft in §§ 765–778, das Schuldversprechen in §§ 780–782, die Anweisung in §§ 783–792, die Schuldverschreibung auf den Inhaber in §§ 793–808. Verschiedene Zahlungsdienste sind schließlich in §§ 675c–676c genannt. Einzelheiten müssen den Darstellungen des Bank- und des Wertpapierrechts überlassen bleiben.

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      Das Darlehen ist die Grundform des Kreditaufnahmevertrags und reicht vom kurzfristigen Überbrückungskredit über den Betriebsmittelkredit hin zu langfristigen Baudarlehen und schließlich Unternehmens- und Staatsanleihen. Gemeinsam ist diesen das Nutzungsinteresse des Kreditnehmers, dem ein unterschiedlich ausgeprägtes Anlageinteresse des Kreditgebers gegenübersteht.

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      Kein Darlehen, sondern Verwahrung nach § 700 sind deshalb die Sichteinlagen bei Banken. Auch die Einräumung eines Zahlungsziels ist kein Darlehen. Dieses setzt einen selbstständigen Rechtsgrund voraus, das Fremdkapital für bestimmte Zeit behalten und nutzen zu dürfen. Dazu bedarf es eines zusätzlichen Rechtsgeschäfts, das über die bloße Vorleistungspflicht hinausgeht, wenngleich es in wirtschaftlichem


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