Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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die AGB-Kontrolle (vgl. §§ 310 Abs. 1, 307 BGB) und im Einzelfall über § 138 BGB und § 242 BGB in äußersten Grenzen sicherzustellen.

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      Das Entgelt, das der Franchisegeber erhält, ist so variantenreich wie seine beizustellenden Leistungen. Regelmäßig wird der Know-how Transfer und die Befugnis zur Markenführung durch einen vom Franchisenehmer abzuführenden Prozentsatz vom Umsatz entgolten. Hinzukommen jedoch Gewinnanteile aus der Preiskalkulation für Wareneinkaufspflichten des Franchisenehmers und seine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von (Management-)Dienstleistungen etc., welche entweder direkt gegenüber dem Franchisegeber bestehen oder zumeist gegenüber (abhängigen) Beteiligungsgesellschaften des Franchisegebers. Schließlich erfolgt vielfach auch eine Weiterbelastung zentraler Kosten etwa für Werbung in Form einer pauschalisierten Umlage auf die Franchisenehmer.

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      Weder das Vertragshändlerverhältnis, noch dasjenige mit Kommissionsagenten oder Franchisenehmern erfüllt die besonderen Voraussetzungen des Schutzes aus den Treuverpflichtungen nach den §§ 84 ff. HGB. Vergleichbar besteht in allen Fällen jedoch eine ständige Betrauung mit dem Absatz von Waren und Dienstleistungen für den Prinzipal (anders beim Kommissionär, der nach dem Vorstellungsbild der §§ 383 f. HGB nur von Fall zu Fall tätig wird, aber dessen unbeschadet auch in einer ständigen Absatzbeziehung zum Kommittenten stehen und dann zur terminologischen Abgrenzung als Kommissionsagent bezeichnet werden kann). Unterschiede bestehen zuerst im Handeln in eigenem oder fremdem Namen.

      Unmittelbar aus dem hier allen gemeinsamen Geschäftsbesorgungsverhältnis (vgl. § 675 Abs. 1 BGB) folgen die als Konkretisierung der Interessenwahrungs- und Informationspflichten bzw. Weisungsrechten (vgl. §§ 665 f. BGB) vertypten Unterstützungspflichten (vgl. § 86a HGB) und Verschwiegenheitspflichten (vgl. § 90 HGB). Aus dem Dauerschuldcharakter des in der ständigen Betrauung liegenden Dienstleistungsverhältnisses folgt ohne Weiteres die in § 86 HGB etwa konkretisierte Tätigkeitsverpflichtung ebenso wie die daraus folgende Schutzbedürftigkeit hinsichtlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote (vgl. § 90a HGB). Die Regelungen dieser Vorschriften gelten deshalb in allen diesen Fällen gleichermaßen.

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      Einzelheiten sind umstritten, und es findet sich eine vielfältige, eher kasuistische Rechtsprechung. Vereinheitlichende Aussagen werden zudem erschwert durch die Vielgestaltigkeit der Vertragshändler- und Franchiseverhältnisse, die als Begrifflichkeiten der Betriebspraxis schwerlich mit generalisierten Rechtsfolgen verbunden werden können. Soweit etwa der Automobilvertrieb einzelner Marken vorwiegend über eigene Niederlassungen und im Übrigen Handelsvertreter, der Vertrieb anderer Marken über eigene Niederlassungen und Vertragshändler kombiniert wird, ohne dass dies bei den Autohäusern erkennbare operative Unterschiede zeitigen würde, wäre eine diametral gegensätzliche Handhabung des Ausgleichsanspruchs in dieser Branche nur schwer einzusehen.

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › F. Aufnahmeverhältnisse

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › F. Aufnahmeverhältnisse › I. Verwahrung

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      Das Verwahrungsverhältnis hat eine äußere Ähnlichkeit mit Miete und Leihe, in dem gleichermaßen eine Sache in fremden Gewahrsam übergeben wird. Hieraus folgen stets Obhutspflichten. Bei Miete und Leihe erfolgt die Übergabe jedoch im Interesse des Gebrauchs des überlassenen Objekts, wofür der Übernehmer ein Entgelt bezahlt, die Obhut ist dort nur Nebenpflicht.

      Bei den Verwahrungsverhältnissen liegt das eigentliche Leistungsinteresse beim Überlasser der Sache, und zwar gerade in der Obhut über diese, hier als Hauptpflicht. Demgemäß zahlt er als „Hinterleger“ eine „Verwahrungsgebühr“ oder ein Lagergeld für die sichere und pflegliche Verwahrung. Schuldinhalt des Verwahrungsverhältnisses ist nach § 688 die Obhut, die sich nicht allein in der Unterbringung der Sache erschöpft; vielmehr gehört auch die notwendige sichernde und schützende Tätigkeit des Verwahrers dazu. Wie weit dieses im Einzelfall geht, ist abhängig vom Gegenstand und den Umständen und durch Vertragsauslegung zu ermitteln.

      Beispiele:

      Das Einstellen von Pferden in Boxen eines Reiterhofs ist Verwahrung und nicht nur Miete, wenn zumindest auch das Misten, Tränken und Füttern geschuldet wird; bloßes Weiden kann pachtähnlichen Charakter haben. Sind Bewegen, Putzen, Hege und Pflege eines zu betreuenden Pensionstiers vereinbart, spricht das für Verwahrung. Die Verwahrung von Pelzbekleidung während des Sommers bei einem Kürschner wird regelmäßig auch Pflege und Instandhaltung umfassen.

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      Obhut bedeutet die Übernahme der Verantwortung für eine Sache, die dazu dergestalt übergeben werden muss, dass der Hinterleger seine Sachherrschaft ganz aufgibt.


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