Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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aus dem Papier durchgreifen. a) Gegenüber dem Ausgangsfall (Ziff. 1b im Ausgangsfall) könnte I Berechtigte an der Wechselurkunde geworden sein, weil die Widerlegung der Vermutung aus Art. 16 Abs. 1 WG jetzt durch Abs. 2 ausgeschlossen ist (gutgläubiger Erwerb des Rechts am Papier). Zwar schließt Art. 16 Abs. 2 WG nach seinem Wortlaut nur Einwendungen aus dem Abhandenkommen der Urkunde aus, allerdings wird die Vorschrift nach einhelliger Meinung auf alle Übertragungshindernisse erstreckt (Schutz der Transportfunktion des Indossaments, vgl. Rn. 497). Damit gilt I für die Geltendmachung der Art. 78 Abs. 1, 28 WG als Eigentümerin des Wechsels (obwohl R das Eigentum an sie sachenrechtlich nicht verloren hat). b) Daran schließt sich jedoch die Frage an, ob ihr auch das Recht aus dem Papier zusteht. Dem Wechsel liegt eine an sich unwirksame Wettschuld zugrunde (vgl. § 762 Abs. 2: „Wettschulden sind Ehrenschulden“ und können nicht eingeklagt werden; was allerdings auf sie gezahlt wurde, kann auch nicht zurückgefordert werden). Allerdings schließt Art. 17 WG alle Einwendungen aus dem Grundverhältnis aus. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, der sich nur auf persönliche Einwendungen bezieht, aber wiederum aus Gesichtspunkten des Verkehrsschutzes (gutgläubiger Erwerb des Rechts aus dem Papier; vgl. dazu Rn. 496). Damit kann I gegen A aus dem Wechsel vorgehen.

      2. Ansprüche der I gegen R: a) Im Verhältnis I gegen R ändern Art. 16 Abs. 2 und 17 an den fehlenden wechselrechtlichen Ansprüchen nichts (vgl. Ziff. 2a des Ausgangsfalls). Die Rechtsscheintatbestände können zwar sowohl den (sachenrechtlichen) Übertragungs-/Begebungsvertrag als – jedenfalls beim gutgläubigen Zweiterwerb – auch den wechselrechtlichen Verpflichtungsvertrag durch das Indossament (vgl. Art. 15 Abs. 1 WG und dazu Rn. 498) heilen. Die Garantiefunktion des Indossaments wirkt jedoch trotz Art. 17 WG niemals gegen Minderjährige – hier zeigt sich die Bedeutung der Trennung von Übertragungsvertrag und Verpflichtungsvertrag (vgl. Rn. 495, 497).

      b) Da I nun aber wechselrechtliche Ansprüche gegen A hat, wird man hinsichtlich der schuldrechtlichen Forderung gegen R (Ziff. 2b des Ausgangsfalls) davon ausgehen müssen, dass durch den erfüllungshalber (vgl. § 364 Abs. 2) von R an I begebenen Wechsel implizit eine Abrede dahin getroffen wurde, dass die I vorrangig gegen A vorzugehen habe. Die Forderung gegen R aus §§ 670, 662 ist damit einstweilen einredebehaftet bis feststeht, dass A nicht leisten wird.

      500

      Wertpapiere sind Urkunden, ohne deren Innehabung ein darin verbrieftes Recht nicht geltend gemacht werden kann.

      501

Art des verbrieften Rechts Wirtschaftliche Zwecke Art, wie der Berechtigte aus dem Wertpapier bestimmt wird
– Mitgliedschaftsrechte (z.B. bei Aktien) – Sachenrechte (Belastungen an Grundstücken, z.B. Hypotheken-, Grundschuldbrief) – Forderungsrechte (z.B. Geldforderung bei Sparbuch, Anleihe) – Optionsrechte (z.B. Optionsschein als derivatives Finanzinstrument) – Zahlungsmittel (Scheck) – Kreditmittel (Wechsel) – Förderung des Güterumlaufs (Traditionspapiere des HGB: Lager-, Ladeschein, Konnossement) – Kapitalaufbringung und Kapitalanlage (z.B. Aktien; festverzinsliche Anleihen) – Inhaberpapiere – Orderpapiere – Rektapapiere

      502

      Beispiele sind:

      Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe, Investmentanteilsscheine, soweit sie auf den Inhaber und nicht auf den Namen lauten, Unternehmensanleihen, Aktienanleihen.

      Das Inhaberpapier verpflichtet zur Leistung an den befugten Inhaber, berechtigt jedoch auch zur Leistung an jeden Inhaber, insb. auch an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber (§ 793 Abs. 1 S. 2). Außerdem ermöglichen Order- und Inhaberpapiere den gutgläubigen Forderungserwerb (§§ 932, 935 Abs. 2).

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Inhaberpapiere Orderpapiere Rektapapiere
Legitimation durch… Vorlage des Papiers durch jeden Inhaber ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung Vorlage des Papiers durch den Indossatar ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung Vorlage des Papiers durch den im Papier Bezeichneten ohne Nachweis seiner materiellen Berechtigung
Übertragung Übertragung des Wertpapiers als solches nach §§ 929, 932, 935 Abs. 2 „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier“ Durch Indossament, § 365 Abs. 1 HGB mit Art. 13 Abs. 1 WG (so auch § 68 Abs. 1 S. 2 AktG): Je nach Wertpapier und Umfang des Indossaments ggf. Transport-, Garantie-, Legitimationsfunktion Übertragung entsprechend der Art des verbrieften
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