Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
finanziellen Ausstattungspflicht (vgl. § 280 Abs. 1). Klagberechtigt ist dann der zu sichernde Kreditgeber. Bilanzrechtlich handelt es sich um Eventualverbindlichkeiten, die, solange ihr Eintritt nicht ernsthaft droht (vgl. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB), weder aktiviert noch passiviert werden können, noch zu werden brauchen (vgl. §§ 251, 268 Abs. 7 HGB).
Anmerkungen
Der Verfasser meint, mit diesen Lebenstypen auch der Kritik an einer Marginalisierung des Handelsrechts (K. Schmidt, Handelsrecht § 1 Rn. 12, § 2 Rn. 50) begegnen zu können, die gerade an einer Integration des Sonderprivatrechts der Kaufleute in das BGB ansetzt.
§§ ohne Angabe eines Gesetzes sind in diesem Abschnitt immer solche des BGB.
Der Begriff „Klageform“ (lat. actio) ist plastischer als der des „Anspruchs“; nur wer ein entsprechendes Formular, eine Formel für eben sein konkretes Anliegen hatte, konnte damit bei Gericht obsiegen. Was bei diesen Formularprozessen eher Prozessrecht war, gilt heute mehr materiell-rechtlich.
Es gibt aber nicht nur schuldrechtliche Ansprüche, sondern auch dingliche, etwa § 985 BGB als Anspruch aus dem Eigentum. Ebenso existieren gesellschaftsrechtliche, familien- und erbrechtliche Ansprüche etc.
„Pacta sunt servanda“, Vertragsbindung/-treue ist die Legitimität des BGB. Die Verpflichtungswirkung entsteht dabei aufgrund der personalen Bindung aus dem hingegebenen Versprechen, vgl. § 145, als technische Vorstufe des Vertrages; das kaufmännische „do ut des“, der Austauschgedanke also, gibt daher bloß die (nur prozessual wirkende) Einrede nach §§ 320–322. Umgekehrt sind Rechtsordnungen mit Geringachtung von Verträgen ebenso wie z.B. auch verbraucherschützende Widerrufsrechte (vgl. §§ 312 ff.) eher utilitaristisch motiviert und Spiegelbild gesellschaftlicher Gegenmodelle zur kontinental-europäischen Rechtstradition; auch die engl. Consideration-Lehre, wonach eine angemessene Gegenleistung konstitutiv für eine Verpflichtung ist, ist im Grunde ökonomisch motiviert.
Sehr subtil, aber deutlich, ist das BGB in seiner Grundstruktur keineswegs laizistisch, wenn es als Geltungsgrund von Forderungsrechten das in der Person des Nächsten gerechtfertigte Vertrauen erkennt und darin den Vorzug unbedingter Rechtssicherheit verwirklicht sieht (und nicht im ökonomischen Vorteil). Hierin liegt eine christliche Offenbarungswahrheit, vgl. Guardini, Unterscheidung des Christlichen, Band 1: Aus dem Bereich der Philosophie (3. Aufl. 1994), S. 48 (Fn. 4), 70 ff., 108, 128 ff. „Tu regere imperio populos, Romane, memento“ (Vergil, Aeneis, 6. Gesang, Verse 847–854) ist der auf dieser Personalität aufbauende literarische Ausdruck einer (politischen) europäischen Idee, welche in der Herrschaft eines solchen Rechts begründet liegt.
Palandt/Ellenberger, Einf. v. § 145 Rn. 23, Palandt/Grüneberg, § 311b Rn. 11; dort auch zur Auswirkung auf eine Formbedürftigkeit und zur alternativen Gestaltung über aufschiebend bedingte Verträge.
Anschauliche Beispiele bei Grunewald, BR § 1 Rn. 12.
A.A. aus Gründen des Verkehrsschutzes vertretbar: äußere Wahrnehmung genügt, vgl. Palandt/Ellenberger, § 130 Rn. 14.
Anschauliche Beispiele und Abgrenzungen bei Grunewald, BR § 3 passim. Zum Kalkulationsirrtum vgl. Rn. 289.
Dadurch können extensiv Gewährleistungsrechte (etwa beim Weiterverkauf durch Abtretung der Rechte des Zwischenerwerbers) begründet oder restriktiv Sicherheiten geltungserhaltend in ihrem Gegenstand eingeschränkt werden können (lesenswerter Fall zu Brauereidarlehen bei BGH NJW 2013, 678), vgl. Beispiele bei Grunewald, BR § 3 Rn. 9, § 6 Rn. 8 und § 38 Rn. 8.
Zu Befristungen vgl. § 163; dabei ist eine Forderung bzw. das vertraglich vereinbarte Gestaltungsrecht (z.B. ein „freier“ Rücktritt) nur befristet ausübbar. Unterscheide das von der Annahmefrist bei Willenserklärungen (z.B. Option), die das Zustandekommen des Vertragsschlusses betrifft (§§ 148 ff.).
Und zwar je nach Organisation ein Angebot des Tankstelleninhabers im eigenen Namen und für eigene Rechnung (so als freier Zwischenhändler), im eigenen Namen aber für fremde Lieferanten-Rechnung (dann als Kommissionär) oder im Namen der Mineralölgesellschaft (als deren Handelsvertreter).
Nachw. einer großzügigeren Rechtsprechung bei K. Schmidt, Handelsrecht § 19 Rn. 26 a.E.
K. Schmidt, Handelsrecht § 19 Rn. 26 ff., 42 ff., der eindrucksvoll erläutert, dass auch diese Vorschrift am Verschuldensprinzip festhält, aber es sich aufgrund der arbeitsteiligen Organisation um ein „Verschulden des Unternehmens“, nicht notwendig ein persönliches des Unternehmensträgers handelt; für den Tatbestand des § 362 HGB genügt i.S.e. Risikozurechnung der Zugang des Angebots „im Unternehmen“, das (!) sodann „schuldhaft“ nicht absagt (Rn. 58, 59).
Nach h.M. schließen § 105 Abs. 1 und 2 HGB nicht lückenlos aneinander mit der Folge, dass etwa Freiberufler-Personengesellschaften als zu Unrecht eingetragen nicht Formkaufleute, sondern Scheinkaufleute nach § 5 HGB sind, vgl. Darstellung bei K. Schmidt, Handelsrecht § 10 Rn. 20 ff.
Auch unternehmerisch tätige Freiberufler, K. Schmidt, Handelsrecht § 19 Rn. 76, 80–83.
Im Einzelnen vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht Rn. 59 ff.; K. Schmidt, Handelsrecht § 19 Rn. 66 ff.
Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 19 Rn. 67, 135 f. (Irrtum über Rechtsfolgen, nämlich des Schweigens, ist unbeachtlich).
K. Schmidt, Handelsrecht § 19 Rn. 93, 96 zur Abgrenzung zwischen zulässiger Ergänzung einerseits und dem Einwand gravierender Abweichungen