Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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in vorausliegenden Verhältnissen. Liefert der Hersteller auf Wunsch des Händlers direkt an den Endkunden, muss der Händler sicherstellen, dass der Endkunde ihn so rechtzeitig über einen Mangel der Ware unterrichtet, dass der Händler seinerseits gegenüber dem Hersteller seiner Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nachkommen kann; vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 29 Rn. 95 ff., 106 ff.; OLG Köln NJW-RR 2015, 859.

       [64]

      Zum Problem bei Nichtverschaffung des Eigentums (z.B. infolge § 935) vgl. Palandt/Weidenkaff, § 435 Rn. 8 (kein Mangel, sondern Nichterfüllung); Grunewald, BR § 15 Rn. 5 will auf die Nichtverschaffung des Eigentums § 438 analog anwenden; eher liegt wohl meist subjektive Unmöglichkeit vor, so dass Rechte aus §§ 275 Abs. 1, Abs. 4, 283, 280 Abs. 1 bestehen (Verschulden?), auf die § 195 anzuwenden wäre, vgl. auch Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn. 12; beim Rechtskauf noch eindeutiger ders., § 453 Rn. 20a.

       [65]

      Soweit diese in der unbefugten Lieferung einer mangelhaften Sache liegen soll, ist dieses aber doch nur dann kausal, wenn der Nutzungsausfall ohne jede Lieferung vermieden worden wäre, nicht aber, wenn sie als mangelfreie vonnöten war; sonst liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs im Unterlassen ordnungsgemäßer Erfüllung und wäre mit dem Mangelschaden deckungsgleich, nicht aber sonstige Pflichtverletzung (sonstige Pflichtverletzung wäre gegeben, wenn z.B. eine gekaufte Software nicht nur nicht funktioniert, sondern zusätzlich noch einen Virus überträgt, der erst die Anlage abstürzen lässt); anders Medicus/Petersen, BR Rn. 299; Herb. Roth, FS Medicus (2009), S. 371, 378.

       [66]

      Z.T. bestritten, weil oftmals zufällige Abfolge, weshalb entgangener Gewinn stets solcher statt der Leistung sein soll; im Hinblick auf getätigte Aufwendungen für die Weiterveräußerungsmöglichkeit kann daraus ein erheblicher Unterschied erwachsen, weil solche über den entgangenen Gewinn amortisieren und nur nach § 284 mit solchem „neben“ der Leistung kombiniert werden könnten; daraus stünde sich ein derart verhinderter Wiederverkäufer sogar besser als bei rechtzeitiger Erfüllung. Allerdings sollen solche kommerziellen Aufwendungen jedenfalls stets eine Art rechnerischen Mindestschaden darstellen, welcher gar nicht über gesondert § 284 liquidiert werden müsse (sog. Rentabilitätsvermutung), vgl. Grunewald, BR § 33 Rn. 18. Danach wäre für die hiesige Problematik die Mehrzahl der störenden Zufallsergebnisse beseitigt.

       [67]

      Beispiel bei Grunewald, BR § 33 Rn. 18.

       [68]

      A.A. Emmerich, Schuldrecht BT Rn. 28: durch § 437 Nr. 3 gleichgestellt; so auch Palandt/Weidenkaff, § 437 Rn. 35 a.E. m.w.N.

       [69]

      Wie wenig genau bisweilen Allgemeiner Teil und Besonderes Schuldrecht aufeinander abgestimmt sind, zeigt sich z.B., wenn Angebot und Annahme zeitlich auseinanderliegen.

       [70]

      Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 434 Abs. 1 gehen zumindest einem pauschalen Haftungsausschluss ebenfalls vor, vgl. Beispiel bei Grunewald, BR § 15 Rn. 12.

       [71]

      Zur Umgehungsproblematik bei „Agentur“-Geschäften Grunewald, BR § 15 Rn. 28 (meist liegt dabei aber wohl eher ein Handelsmakler-Geschäft vor, für das Gleiches gelten muss).

       [72]

      Plastisches Beispiel zur Abgrenzung, Medicus/Petersen, BR Rn. 306.

       [73]

      So auch bei Wiederaufhebung der Konkretisierung, vgl. Beispiel bei Grunewald, BR § 24 Rn. 7 f.

       [74]

      Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 156 ff.

       [75]

      Vgl. Beispiel bei Grunewald, BR § 24 Rn. 6, wenn es dort zuerst heißt, es sei alles Erforderliche getan, dann aber, es könne nicht mehr geliefert werden; vielmehr war doch schon geleistet, § 447 betrifft die Preisgefahr bei Unmöglichkeit des Erfolgs – nicht der Leistung, sondern trotz Leistung. Nur § 275 bezieht sich auf die Leistungsgefahr.

       [76]

      Auch die Verspätung der Mangelfreiheit der Lieferung, weshalb Nutzungsausfall während der Dauer einer Nacherfüllung ersatzfähig sind (z.B. Betriebsausfallschaden, Mietwagenkosten).

       [77]

      Offenbar will Grunewald, BR § 10 Rn. 20 ein Deckungsgeschäft gerade als Begründung für die Entbehrlichkeit einer Nachfrist nach § 281 Abs. 2 heranziehen. Das müsste wegen des identischen Wortlauts in § 286 Abs. 2 Nr. 4 für sofortigen Verzug und § 323 Abs. 2 Nr. 3 für sofortigen Rücktritt dann gleichermaßen gelten. Dadurch werden m.E. Rechtsfolgen und Voraussetzungen von Leistungsstörungsrechten vertauscht.

       [78]

      Systematische Darstellungen bei Medicus/Petersen, BR Rn. 324–345; Emmerich, Schuldrecht BT, § 6 Rn. 1–10, § 8 Rn. 23–26.

       [79]

      Wohl folgerichtiger, weil interessenkonformer und weniger begriffsjuristisch, Grunewald, BR § 2 Rn. 5: wenn schon keinerlei Sorgfaltspflicht, dann ist jedwede „Vernichtung“ zulässig.

       [80]

      Der unter Eigentumsvorbehalt erwerbende Käufer bilanziert deshalb den Vermögensgegenstand und macht handels- und steuerrechtlich die Abschreibungen geltend, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 19.

       [81]

      Und insolvenzrechtlicher, da der Verkäufer, wenn die Vorbehaltsware selbst nicht mehr aussonderbar in der Insolvenzmasse ist, nach §§ 48, 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO Ersatzaussonderung als Masseverbindlichkeit fordern kann, während sein Kaufpreisanspruch als bloße Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden wäre.

       [82]

      Beispiel zu § 930 bei Medicus/Petersen, BR Rn. 559; Möglich ist auch ein Fall der §§ 931, 934, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 558 (Nebenbesitz).

       [83]

      Hier liegt ein Folgeproblem der vom BGB an sich nicht vorgesehenen Anerkennung des Anwartschaftsrechts; geht man mit der heute ganz h.M. von der dinglichen Wirkung des Anwartschaftsrechts aus, gilt für den gutgläubigen Erwerb eines Dritten strenggenommen nicht mehr § 161 Abs. 3, sondern § 936 (konkret meist §§ 934 Alt. 1, 936 Abs. 3). Ein Beispiel hierzu bei Medicus/Petersen,


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