Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
als dort zulässige obligatorische (schuldrechtliche) Eigentumsbeschränkung des Treugebers (Erblassers), die zur Umgehung der früheren deutsch-rechtlichen Unzulässigkeit testamentarischer Erbeinsetzungen genutzt wurde, indem ein zwischengeschalteter Treuhänder die Übertragung an den Bedachten gewährleistete. §§ 328 ff. liegt dagegen der romanistische Typenzwang zugrunde, wonach nur parallele Forderungszuständigkeiten möglich sind, die sich nicht wechselseitig „abschwächen“. Wenn für § 2301 Abs. 2 ein (heute dingliches) Vermögensopfer bereits zu Lebzeiten vom Erblasser gefordert wird, soll das ein „Aushöhlen“ des Erbrechts verhindern (romanistische Denkweise), ist aber in dieser Strenge unhistorisch (nach seiner deutsch-rechtlichen Herkunft).
Praxisprobleme daraus nachgewiesen bei Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 14.
Darstellung und Kritik bei Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 9 m.w.N.
Alternative ist ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das nur bei, heute aufgrund kommunaler Aufgabenprivatisierungen sicher seltenen, hoheitlich betriebenen Bädern möglich und auch dort nicht zwingend wäre.
Z.B. bei Neuvermietung einer Mietwohnung am Brüsseler Platz in Köln. Gleichermaßen ergibt die Auslegung einen Konkurrenzschutz des gewerblichen Mieters gegen die Einmietung konkurrierender Betriebe beim selben Vermieter; die räumliche Reichweite ist Auslegungsfrage.
Zu unterscheiden sind Mietereinbauten und Mieterumbauten. Das sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornimmt, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht Erhaltungsaufwand sind. Regelmäßig liegt ein vorübergehender Einbau vor, weil die Nutzungsdauer der Baumaßnahme kürzer ist als die voraussichtliche Mietzeit oder der Mieter verpflichtet ist, am Ende der Mietzeit die Baumaßnahme wieder zu beseitigen und deshalb das wirtschaftliche Eigentum beim Mieter verbleibt, dem in diesen Fällen die ausschließliche Gebrauchsbefugnis zusteht. Gleiches gilt, wenn der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Restwerts der Einbauten hat, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 253 HGB Rn. 424 f., 428. Zur steuerlichen Behandlung vgl. in dieser Reihenfolge R 7.1 Abs. 4 EStR, H 7.1 [Scheinbestandteil] EStH sodann R 7.1 Abs. 3 und Abs. 6 EStR.
Details bei Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 37.
Früher plastisch sog. „Wohl und Wehe“-Rechtsprechung; heute etwas großzügigere Einbeziehung und Bestimmung des Personenkreises im Wege der Auslegung des Vertrages, ob die Vertragsparteien zugunsten bestimmter Dritten eine Schutzpflicht begründen wollten.
Darstellung bei Medicus/Petersen, BR Rn. 844–846a.
Parallel gewähren sie ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete wegen Nichterfüllung der Primärpflicht, vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2015 – VIII ZR 19/15: Obergrenze ist der drei- bis fünffache Wert der angemessenen Minderung bzw. des angemessenen Zurückbehaltungsrechts oder das entsprechende Vielfache der Beseitigungskosten. Im Zweifel ist dem Mieter eine Klage zuzumuten; übermäßige Minderungen können einen Kündigungsgrund darstellen.
Lehrreicher Fall bei Grunewald, BR § 17 Rn. 4.
Probleme der Untermiete vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 21–26.
Überzahlungen können mit der condictio indebiti zurückverlangt werden (s. Rn. 652) bzw. mit der folgenden Mietzahlung verrechnet werden.
In der Praxis wichtiger ist die Sicherheitsleistung des Mieters (Kaution), vgl. § 551, die beim Vermieter Treuhandvermögen ist; beachte auch die Kündigungsmöglichkeit in § 569 Abs. 2a wegen Kautionsverzugs des Mieters und die Haftung bei Vertragsübernahme in § 566a.
Beachte in der Räumungsvollstreckung dazu auch § 885a ZPO.
Praxistip: Ist der Mieter der Höhe nach mit mind. zwei Monatsraten in Verzug, kann der Vermieter aus diesem Grund außerordentlich fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 kündigen (mit dem „Risiko“ der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3) und sollte deshalb die Kündigung zugleich hilfsweise als ordentliche aussprechen, wozu der Zahlungsverzug nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 gleichfalls genügt; jedenfalls diese bliebe wirksam.
Maßgeblich sind für die steuerliche Behandlung die Leasingerlasse, welche auch der handelsrechtlichen Rechnungslegung zugrunde gelegt werden. Es sind dies: Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (BMF v. 19.4.1971, IV B/2 S 2170 – 31/71), BStBl. II S. 264; Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter (BMF v. 21.3.1972, BMWF F/IV B 2-S 2170-11/72), BStBl. I S. 188; Schreiben betr. steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (BMF v. 22.12.1975, BMF IV B 2 – S 2170 – 161/75), DB 1976 S. 172.
Aufgrund der Leasingerlasse wird zwar in der Praxis des Finance-Leasing zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen unterschieden, deren jeweilige Ausgestaltung strikt vorgegeben ist, wirtschaftlich gehen beide aber immer auf volle Amortisation der Investitionen des LG. Bei der „Teilamortisation“ wird dem LN das Risiko des Restwertes überantwortet und meist hat der LG ein Andienungsrecht, wonach der LN den Gegenstand zum vorher festgelegten rechnerischen „Restwert“ ankaufen muss.
Rechtsprechungsnachweise bei Emmerich, Schuldrecht BT § 8 Rn. 7.
Zusammenfassendes Beispiel bei Grunewald, BR § 19 Rn. 7–9. Die Direktlieferung an den Endkunden ändert nichts an der Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 2 HGB in vorausliegenden Verhältnissen, vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 29 Rn. 95 ff., 106 ff.