Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › C. Überlassungsschuldverhältnisse › III. Pacht

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      Pacht ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung zur ordnungsgemäßen Ziehung der Früchte des überlassenen Gegenstands. Der Pachtvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Verpächter sich verpflichtet, dem Pächter gegen regelmäßiges Entgelt nicht nur den Besitz des Pachtobjekts zu gewähren, sondern ihm auch die Aneignung der nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft gezogenen Erträge zu gestatten (§ 581 Abs. 1 S. 1).

      Es handelt sich um ein lediglich schuldrechtliches Aneignungsrecht, auf das nicht § 954, sondern § 956 Abs. 1 anwendbar ist, was solange keinen Unterschied macht, als der Pächter sich im Besitz der Sache befindet und daher mit der Trennung Eigentum an den Früchten erwirbt, ohne dass der Verpächter dies durch Widerruf der Gestattung verhindern könnte. Der Verpächter schuldet nur Überlassung und Gestattung (z.B. zur Auskiesung), also insb. nicht die Lieferung (sonst handelt es sich um Kauf der vom Eigentümer zu ziehenden Früchte und nicht um Pacht).

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      Objekte des Pachtrechts können alle Früchte einer Sache oder eines Rechts sein. Das sind die Erzeugnisse einer Sache oder die aus der Substanzverwertung zu gewinnende Ausbeute (§ 99 Abs. 1) ebenso wie Erträge aus einem Recht (§ 99 Abs. 2). Rechtsfrüchte sind Einnahmen aus der Verwertung geistigen Eigentums (Urheber- und Patentrechte etc.), aus Gewerberechten, aber auch aus Aneignungsrechten (Berg-, Jagd-, Fischereirechte) und aus allen sonstigen Rechten (Grund- und persönliche Dienstbarkeiten, Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften); schließlich auch Erträge, welche aus der Untervermietung, Weiterverpachtung oder Unterlizenzerteilung etc. erzielt werden (§ 99 Abs. 3).

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      Gegenstand eines Pachtvertrags können also nur solche Objekte sein, die Früchte i.S.d. § 99 als Ertrag zu bringen vermögen. Bloße Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache (vgl. Abgrenzung in § 100) genügen nicht, wohl aber die Möglichkeit, durch die Arbeit des Pächters vermittels des Pachtobjekts Erträge zu erzielen (Abgrenzung zur Miete). So ist die Mietsache bei der Raummiete nicht Mittel des Gewerbes, sondern nur Ort der Berufsausübung (wie z.B. Praxisräume eines Arztes), während der Pächter jedenfalls nach dem äußeren Bild eine konzessionierte Gaststätte oder Spielhalle „fortführt“ – weshalb ihn ggf. auch die Haftung für Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers (§ 25 HGB) trifft, nicht aber einen reinen Nachmieter.

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      Haupt- und Nebenpflichten des Pachtvertrages entsprechen mit Ausnahme der ergänzenden Gestattung zur Aneignung der Früchte denen des Mietvertrags. Dies gilt insb. für die Pflicht des Verpächters zur Überlassung und Erhaltung der Pachtsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch und Fruchtgenuss tauglichen Zustand (§§ 581 Abs. 2, 535). Hieran knüpft auch die Pflicht zur ungeminderten Pachtzahlung an.

      Nach § 582 obliegt die Erhaltung des (als Mittel der Betätigung des Pächters dienenden, also auszubeutenden) Inventars der Pachtsache dem Pächter. Geschäftsrisiken, die über den Zustand der Sache hinausgehen, liegen sowieso allein beim Pächter. Es ist das Sachrisiko des Verpächters vom Ertragsrisiko des Pächters zu unterscheiden:

      Die Übernahme des Ertragsrisikos durch den Pächter ist dabei lediglich typisch. Abweichende Gefahrverteilungen sind ohne Weiteres durch Vertrag möglich, etwa die Vereinbarung einer umsatzabhängigen Pacht (sog. „partiarisches Rechtsverhältnis“). Hierdurch wird der Verpächter nicht zur Förderung oder sonstigen Mitwirkung an der Fruchtziehung verpflichtet, sondern er nimmt nur am Ertragsrisiko teil


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