Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
Risikoabgrenzung und Haftung
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Der Entleiher trägt das volle Erhaltungsrisiko und hat für erforderliche Kosten aufzukommen (§ 601). Als Folge der Unentgeltlichkeit leistet der Verleiher keine Mängelgewähr, vielmehr trifft ihn (wie einen Schenker) lediglich eine Schadenshaftung und zwar auch nur für arglistig verschwiegene Fehler (§ 600) und bei Leistungsstörungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 599 i.V.m. §§ 276, 278).
a) Verwendungen
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Zu weiteren Verwendungen über die Erhaltungskosten hinaus ist der Entleiher aufgrund seiner Obhutspflicht im Interesse des Verleihers verpflichtet, wenn Eile geboten ist (etwa bei Unglücksfällen). Seine Erstattungsansprüche richten sich dann nach denen eines Geschäftsführers ohne Auftrag (§§ 601 Abs. 2, 683). Anders als dem Mieter (vgl. § 570) steht dem Entleiher wegen des Verwendungsersatzes ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) zu. Verschlechterungen der geliehenen Sache durch den vertragsmäßigen Gebrauch hat der Entleiher nicht zu verantworten (§ 602); im Übrigen haftet er für jedes Verschulden (nicht aber für Zufall). Die kurze Verjährung der Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verschlechterung der Sache einerseits und des Entleihers auf Verwendungsersatz andererseits (§ 606) entsprechen der Regelung im Mietrecht (vgl. § 548) und sollen schnell Klarheit schaffen.
b) Beendigung und Rückforderung
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Dem unentgeltlichen und altruistischen Charakter der Leihe entspricht das jederzeitige Kündigungs- und Rückforderungsrecht des Verleihers bei unvorhergesehenem Eigenbedarf (§ 605 Nr. 1). Bei nicht festgelegter Leihdauer kann der Verleiher die Sache zurückfordern, wenn ihr vorausgesetzter Gebrauch beendet ist oder beendet sein könnte (§ 604 Abs. 2). Ist kein bestimmter Gebrauchszweck vereinbart, ist die Sache jederzeit zurückforderbar (§ 604 Abs. 3). Dieser vertragliche Rückgabeanspruch wirkt auch gegen einen Dritten, dem der Entleiher den Gebrauch berechtigt oder unberechtigt überlassen hatte, ohne dass der Dritte ansonsten durch den Vertrag gebunden wäre (§ 604 Abs. 4, vgl. auch zur Miete § 546 Abs. 2).
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Die gesetzliche Terminologie in § 604 ist dabei uneinheitlich, weil es sich nur in § 604 Abs. 1 um die bloße Rückgabe nach Ende der Leihzeit handelt, in den Fällen der §§ 604 Abs. 2, Abs. 3 und 605 handelt es sich vielmehr um ein Kündigungsrecht des Verleihers als Beendigungstatbestand und erst nachfolgend auch um die Rückgabepflicht. Die Verjährungsvorschrift des § 604 Abs. 5 ist deshalb überflüssig.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung
D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung
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Die Arbeitsleistung ist in irgendeiner Form Grundlage nahezu aller Rechtsverhältnisse. Wenn in den Umsatzverträgen (Kauf etc.) hauptsächlich eine Ware geschuldet wird, so ist diese zumeist jedenfalls auch ein Produkt einer Arbeitsleistung. Die Produktion selbst und mithin das darin liegende Risiko ist jedoch nicht Gegenstand dieser Schuldverhältnisse und damit niemals rechtliche Verantwortlichkeit etwa von Verkäufer oder Käufer. Im Dienstvertrag und im Werkvertrag ist die Arbeitsleistung dagegen unmittelbarer Leistungsgegenstand. Im Dienstvertrag wird der Arbeitseinsatz als solcher entgolten (§ 611), im Werkvertrag der Arbeitserfolg, der in der „Herstellung oder Veränderung einer Sache“ bestehen kann oder auch ein anderer „durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ sein kann (§ 631).
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Im Dienst- und Werkvertrag wird nicht die Verschaffung oder Überlassung bestimmter durch den Produktionsprozess hervorgebrachter Güter versprochen, sondern der Einsatz der gesamten zu der geforderten Arbeitsleistung benötigten körperlichen und geistigen Kräfte, seien es handwerkliche, wissenschaftliche, künstlerische Fertigkeiten oder ggf. auch innere Einstellungen. Die Arbeitsleistung ist über ihre mechanische Seite hinaus Gegenstand dieser Schuldverhältnisse in Form einer Persönlichkeitsbindung.
Die Persönlichkeitsbindung ist je nach Leistungsinhalt unterschiedlich stark. Entscheidend ist weniger, ob die Vertragspflicht mehr auf die Arbeitsleistung als solche oder den Arbeitserfolg gerichtet ist, sondern die Art und Weise der geschuldeten Erbringung und des Gegenstands der Leistung. Sie zeigt sich allgemein in der „Höchstpersönlichkeit“ jeder Dienstleistung (§ 613, beim Auftrag § 664 Abs. 1 S. 1) und ist auch beim Werkvertrag offensichtlich, wenn es etwa beim Operationsvertrag um Einsatzbereitschaft und Vertrauen geht.
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Dem BGB liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass entweder die Arbeitskraft (Dienstvertrag) oder ihr Wert (Werkvertrag) gedungen, also gegen Entgelt „gemietet“ werden. Dienstvertrag und Werkvertrag sind unabhängig von der Persönlichkeitsbindung Austauschverträge mit im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehenden Hauptpflichten. Die Vorschriften der §§ 320 ff. finden Anwendung. Die Persönlichkeits- und Sozialbindung dieser Verträge kommt in Nebenleistungspflichten (vgl. §§ 617 ff.), in umfassenden Treupflichten und in der Verteilung von Leistungs- und Entgeltgefahr (vgl. § 616) ebenso zum Ausdruck, wie in den Besonderheiten des Kündigungsschutzes v.a. bei Arbeitsverträgen.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung › I. Abgrenzungen
I. Abgrenzungen
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Arbeitsleistungen können sich mit allen Vertragstypen verbinden; etwa indem solche Elemente als selbstständige Teile gekoppelt werden, so dass jedes weiterhin nach dem Recht seines Vertragstyps zu behandeln ist (gekoppelte Verträge), oder aber indem unterschiedliche Elemente untrennbar verbunden werden (gemischte Verträge); Letzteres etwa bei der Gestellung eines Mietwagens mit Chauffeur, wo es Aufgabe der Vertragsauslegung ist, das überwiegende Interesse eines Vertragstyps festzustellen und die Risikoverteilung ggf. sachgerecht zu modifizieren. Möglich ist zuletzt, dass die Arbeitsleistung nur eine untergeordnete Nebenleistung im Rahmen eines Hauptschuldverhältnisses ist (etwa ein Concierge-Service als Bestandteil des Mietvertrags in einer exklusiven Wohnanlage); hier gilt dann ausschließlich das Recht des Hauptvertrages, im Beispiel also Mietrecht; ähnlich ist beim Möbel- oder Küchenkauf vorkonfektionierter Modelle die ggf. ergänzend zu bezahlende Montage nach Kaufrecht zu behandeln (vgl. sogar ausdrücklich § 434 Abs. 2).
Beispiel:
Signifikante Tätigkeitspflichten im Zusammenhang mit einer Vereinsmitgliedschaft (etwa als Teil der Beitragsplicht, vgl. § 58 Nr. 2 BGB) oder von Eltern im Zusammenhang mit einer privatrechtlichen Kinderbetreuung sind, wenn nicht aufgrund untergeordneter Bedeutung nur Nebenpflichten (so regelmäßig für die Arbeitsstunden der Eltern in privaten Kindergärten etc.), als gemischte Verträge zu behandeln und können deshalb je nach Schwerpunkt arbeitsrechtlichen Charakter annehmen (insb. bei Umgehungstatbeständen).
1. Dienst- und Werkverhältnis
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Schwierig kann die Abgrenzung von Dienstvertrag und Werkvertrag sein. Beide sind in gewissem Sinn auf Arbeitsleistung gerichtet. Auch beim Werkvertrag wird nicht ein künftiges Produkt verkauft, sondern es wird die Herstellung selbst geschuldet, die zu einem Werk oder anderen Erfolg führen muss. Auch beim Dienstvertrag besteht die Leistungspflicht nicht nur im Abdienen der Arbeitszeit, sondern es wird eine zweckentsprechende