Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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nach § 280 Abs. 1 und einen Grund zur fristlosen Kündigung entsprechend § 543 zeitigen.

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      Die Nebenpflichten des Pachtvertrags entsprechen gleichfalls denen des Mietrechts, so besteht insb. auch die Obhutspflicht des Verpächters entsprechend § 536c. Nebenpflichten etwa zur tatsächlichen Benutzung der Pachtsache sind häufiger anzunehmen (vgl. §§ 590 Abs. 1, 590a; dem entspricht der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 590b, 591 Abs. 1 und 2).

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      Da die Pacht gerade auf Fruchtziehung vermittels des Pachtobjekts gerichtet ist, bedarf die grundsätzlich dem Verpächter obliegende Erhaltungspflicht einer weiteren Differenzierung, soweit landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Grundstücke mit betriebszugehörigem Inventar (Mobiliar, Maschinen, Vieh etc.) verpachtet werden. Das mitverpachtete Inventar muss nicht nur erhalten, sondern auch erneuert und ersetzt werden. Die Erhaltungspflicht des Pächters (§ 582 Abs. 1, ggf. ergänzt in § 586 Abs. 1) umfasst auch die Ersatzbeschaffung und Erneuerung im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzung. Lediglich der unerwartete Abgang, also Zufallsverluste, treffen den Verpächter (§ 582 Abs. 2 S. 1) als dessen Sachrisiko. Hierin liegt ein Unterschied zu § 538, wonach Abnutzungsschäden aus dem normalen Gebrauch nicht vom Mieter zu vertreten sind. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass der Pächter hinsichtlich des Inventars dieses nicht nur gebraucht, sondern damit arbeitet, worin eine sehr viel weitergehende Beanspruchung liegt. Für die Pachtsache selbst bleibt es hingegen bei § 538.

      Hinsichtlich des mitverpachteten Inventars können die Parteien auch eine Globalübernahme „zum Schätzwert“ vereinbaren. Dadurch übernimmt der Pächter jegliches Erhaltungsrisiko hierfür, also auch die Gefahr betriebsfremder Zufallsschäden (vgl. § 582a). Der Verpächter hat dann nicht lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch aus der Nebenleistungspflicht auf Nachbeschaffung von Fehlstücken und Übereignung der Ersatzstücke, sondern es findet dingliche Surrogation statt (§ 582a Abs. 2). Die Ersatzstücke gehen mit Einverleibung in das Inventar in das Eigentum des Verpächters über. Die hierdurch entstehende Wertdifferenz des bei Pachtende abzuliefernden Inventars (§ 582a Abs. 1) hat der Verpächter bei der Rückgewähr in Geld auszugleichen (§ 582a Abs. 3). Die Globalübernahme ist demnach also keine Veräußerung an den Pächter mit Rückerwerb, sondern lediglich ein Rechnungsposten.

      Soweit der Pächter außerhalb seines Erhaltungsrisikos Investitionen in das Inventar tätigt oder er einen Anspruch auf den Schätzwert bei Rückgewähr des Inventars hat, steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderungen gegen den Verpächter bezogen auf das mitverpachtete Inventar an diesem zu (§ 583 Abs. 1).

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      Für die Kündigung des Pachtvertrages, soweit dieser nicht sowieso befristet ist, gilt Mietrecht (§ 581 Abs. 2), allerdings mit deutlichen Abweichungen. So bestimmt § 584 eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Jahresende, die auch für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist gilt (§ 584 Abs. 2). Insb. beim Landpachtvertrag bestehen überdies Besonderheiten zum Zustand der zurückzugebenden Pachtsache (§§ 596 ff.). Verspätete Rückgabe der Pachtsache führt entgegen § 545 nicht zur stillschweigenden Verlängerung des Vertragsverhältnisses. Parallel zu § 546a schuldet der Pächter bei verspäteter Rückgabe die Zahlung eines Jahrespachtanteils, der die Nutzungen und Nutzungsmöglichkeiten gerade dieser Periode berücksichtigt (§ 584b; anders beim Landpachtvertrag, der nur einen zeitabhängigen Pachtanteil bestimmt, § 597).

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › C. Überlassungsschuldverhältnisse › IV. Leihe

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      Leihe ist die der Miete entsprechende unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Wie bei dieser, so können auch hier nur Sachen, dazu gehören auch Liegenschaften, nicht Rechte verliehen werden und zwar solche Sachen, die nicht zum Verbrauch, sondern nur zum Gebrauch bestimmt sind (§ 598); Rechte können nicht gebraucht, sondern nur genutzt werden (vgl. § 100). Die Leihe ist gekennzeichnet durch die Obhuts- und Erhaltungspflicht sowie die Rückgabepflicht des Entleihers (§§ 601, 604). Bei der Leihe bezieht sich die Rückgabepflicht auf die Identität der geliehenen Sache.

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      Soweit die körperlich identische Rückgabe nach der vertraglich vorgesehenen bzw. der gewöhnlichen Art des Gebrauchs nicht möglich sein würde, liegt bei der Überlassung vertretbarer Sachen nicht Leihe vor, sondern Sachdarlehen (§ 607, etwa bei nachbarschaftlichem Aushelfen mit Lebensmitteln, sofern allerdings nicht vielmehr ein Gefälligkeitsverhältnis ohne verbindliche Rückübereignungspflicht oder Schenkung anzunehmen ist); auch Geld wird nicht verliehen, sondern als Gelddarlehen ausgereicht (§§ 488 ff.).

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      Die Leihe ist ein zweiseitiges Schuldverhältnis mit nur einer Hauptpflicht, nämlich auf Gestattung des Gebrauchs für die vereinbarte Zeit oder bis zur wirksamen Kündigung (§§ 598, 604 Abs. 3). Leihe ist damit die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung allein im Interesse des Entleihers (umgekehrte Interessenlage zur Verwahrung, vgl. §§ 688, 700).

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      Leihe bewirkt keinerlei Sachenrechtserwerb, insb. ist sie nicht auf Übertragung des Eigentums gerichtet. Es wechselt nur der unmittelbare Besitz (vgl. § 868). Das Leihverhältnis kommt aber nicht erst mit der Hingabe der Sache, sondern mit der Vereinbarung hierüber zustande (Konsensualvertrag), was nicht ausschließt, dass die Vereinbarung gerade mit und in der Hingabe der Sache getroffen wird (sog. Handleihe). Je danach ist die Klage aus dem Leihverhältnis auf „Gestattung“ des Gebrauchs und ggf. „Überlassung“ der Sache gerichtet. Die Formulierung in § 598 ist noch an der Realvertragstheorie ausgerichtet.

      Aus der einseitigen Interessenlage zugunsten des Entleihers folgen dessen Obhutspflichten als Nebenleistungspflichten. Diese sind auf Erhaltung der Leihsache (§ 601), ihren schonenden


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