BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann
wenn kein speziell geregelter Auskunftsanspruch einschlägig ist. Zwar gibt es im deutschen Privatrecht keine zentral geregelte allgemeine Auskunftspflicht. Auf Grundlage von § 242 bejaht die stRspr aber Auskunftspflichten, wenn sich aus der „Natur der Sache“ oder dem „Wesen des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses“ ergibt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen[105], die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind.[106] Grundvoraussetzung eines aus § 242 abgeleiteten Auskunftsanspruchs ist eine besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem, also beispielsweise ein Vertrag, eine ähnliche geschäftliche Beziehung (vgl § 311 Abs. 2 Nr 3) oder ein gesetzliches Schuldverhältnis.[107] Oft soll die Auskunft vertragliche Schadensersatzansprüche vorbereiten. Dann muss aber zumindest ein begründeter Verdacht für eine Pflichtverletzung bestehen, die zu einem Schaden geführt hat.[108] Naheliegende und leicht zugängliche Informationswege muss der Berechtigte nutzen, sonst ist er nicht „in entschuldbarer Weise“ im Ungewissen.[109]
c) Rechenschaftsansprüche
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Rechenschaftspflichten sind ein Unterfall der Auskunftspflichten.[110] Rechenschaftslegung meint die übersichtliche, schriftliche Zusammenstellung von Vorgängen, beispielsweise im Rahmen einer Verwaltung.[111] Auch Rechenschaftspflichten können durch Vertrag, Gesetz oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) begründet werden. § 259 begründet keine Rechenschaftspflicht, sondern setzt voraus, dass eine spezifische Rechenschaftspflicht anderweitig begründet ist, die eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung betrifft. Für diesen Fall muss der Verpflichtete eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorlegen. Inhaltlich geht der Anspruch also über die bloße Auskunftserteilung hinaus.
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Gesetzliche Bestimmungen, die Rechenschaftspflichten begründen, finden sich zahlreich im BGB (und auch in vielen Nebengesetzen, vgl etwa § 87c HGB). Ein Beispiel bietet etwa § 556 Abs. 3: Der Vermieter muss über die Vorauszahlungen zu den Betriebskosten jährlich abrechnen. Ein weiteres Beispiel bietet § 666, der den Beauftragten auch zur Rechenschaft verpflichtet. Gleiches gilt für den geschäftsführenden Gesellschafter gem. § 713 iVm § 666. Die Rspr entnimmt den gesetzlichen Rechenschaftspflichten einen allgemeinen Grundsatz: Rechenschaftspflichtig ist, wer fremde Angelegenheiten oder solche, die zugleich fremde und eigene sind, besorgt.[112] Voraussetzung ist – wie bei den Auskunftsansprüchen – eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien.
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§ 259 Abs. 1 regelt (lediglich) den Umfang einer bestehenden Rechenschaftspflicht über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung. Die Angaben müssen dem Berechtigten die eigenständige Überprüfung seiner Ansprüche ermöglichen.[113] § 260 Abs. 1 begründet eine besondere Auskunftspflicht – nämlich die Pflicht zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses –, wenn der Schuldner einen Inbegriff von Gegenständen herausgeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft erteilen muss. Ein „Inbegriff von Gegenständen“ beschreibt „jede Mehrheit von Vermögensgegenständen, Sachen wie Rechten oder Forderungen […] bei der der Berechtigte […] nicht in der Lage ist, die einzelnen Vermögensgegenstände zu bezeichnen […]“[114]. Ein solcher Inbegriff wird beispielsweise von einer Bibliothek oder einer Schallplattensammlung begründet. Das Bestandsverzeichnis muss wiederum die nötigen Informationen zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche aufweisen.
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Sowohl die Zusammenstellungspflicht nach § 259 Abs. 1, als auch die Pflicht zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 werden in ihrer Effektivität erheblich durch das Instrument der eidesstattlichen Versicherung gestärkt (§ 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2). Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Pflicht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt wurde, kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Das gilt nach § 259 Abs. 3 bzw § 260 Abs. 3 nur dann nicht, wenn es nur um Angelegenheiten von geringfügiger Bedeutung geht. Als Durchsetzungsinstrument ist die eidesstattliche Versicherung vor allem deshalb effektiv, weil ihre falsche Abgabe mit Strafe bedroht ist (§§ 156, 161 StGB).[115] Manch wenig gewissenhafter Schuldner wird lieber seine Sorgsamkeit noch einmal erhöhen, als das Strafrisiko einzugehen.
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Im Prozess werden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung meist in Form einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchgesetzt:[116] Auf der ersten Stufe steht der Anspruch auf Auskunfts- oder Rechnungslegung. Nachdem über diesen Anspruch entschieden ist, wird gegebenenfalls auf zweiter Stufe über die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entschieden. Als dritte Stufe schließt sich gegebenenfalls die Verhandlung über den Hauptanspruch an.
5. Lösung Fall 21
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Frage 1: B könnte gegen A einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit aus §§ 675 Abs. 1, 670, 257 S. 2 haben.
I. Ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen A und B besteht.
II. B muss Aufwendungen gehabt haben. Dies sind alle freiwilligen Vermögensopfer, also auch die Übernahme einer Verbindlichkeit. Allerdings könnte A gemäß § 257 S. 2 statt der nach § 257 S. 1 an sich gegebenen Befreiungspflicht lediglich Sicherheit leisten müssen. Das setzt voraus, dass die Verbindlichkeit noch nicht fällig ist. Der zwischen B und C vereinbarte Kaufpreis ist erst am 1.11. fällig, so dass A den B nicht von der Verpflichtung befreien muss, sondern vielmehr auf eigenen Wunsch lediglich eine Sicherheit zu leisten braucht. Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 durch Hinterlegung von Wertpapieren erfolgen.
Ergebnis: B hat gegen A einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit aus §§ 675 Abs. 1, 670, 257 S. 2.
Frage 2: Die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses kann A von B gemäß § 260 Abs. 1 verlangen, da A gegen B aus §§ 675 Abs. 1, 667 einen Anspruch auf Herausgabe der Sportwagen hat.
Frage 3: Die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses kann A von B gemäß § 260 Abs. 1 verlangen, da A gegen B aus §§ 675 Abs. 1, 666 einen Auskunftsanspruch hat. Auch sind keine Umstände ersichtlich, auf Grund derer die Erstellung solcher Verzeichnisse nicht mehr zumutbar wäre, da insbesondere keine Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind oder eine erhebliche Zeit seit den Transaktionen verstrichen ist (es handelt sich lediglich um die Transaktionen des vergangenen Jahres).
Anmerkungen
Hierzu S. Lorenz ZGS 2003, 421; Canaris FS Wiegand (2005) 180 f.
RGZ 70, 423, 426; 92, 369, 371.
Soergel/Arnold, BGB13, § 243 Rn 2.
Soergel/Arnold,