BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann


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wenn kein speziell geregelter Auskunftsanspruch einschlägig ist. Zwar gibt es im deutschen Privatrecht keine zentral geregelte allgemeine Auskunftspflicht. Auf Grundlage von § 242 bejaht die stRspr aber Auskunftspflichten, wenn sich aus der „Natur der Sache“ oder dem „Wesen des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses“ ergibt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen[105], die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind.[106] Grundvoraussetzung eines aus § 242 abgeleiteten Auskunftsanspruchs ist eine besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem, also beispielsweise ein Vertrag, eine ähnliche geschäftliche Beziehung (vgl § 311 Abs. 2 Nr 3) oder ein gesetzliches Schuldverhältnis.[107] Oft soll die Auskunft vertragliche Schadensersatzansprüche vorbereiten. Dann muss aber zumindest ein begründeter Verdacht für eine Pflichtverletzung bestehen, die zu einem Schaden geführt hat.[108] Naheliegende und leicht zugängliche Informationswege muss der Berechtigte nutzen, sonst ist er nicht „in entschuldbarer Weise“ im Ungewissen.[109]

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      Frage 1: B könnte gegen A einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit aus §§ 675 Abs. 1, 670, 257 S. 2 haben.

      I. Ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen A und B besteht.

      II. B muss Aufwendungen gehabt haben. Dies sind alle freiwilligen Vermögensopfer, also auch die Übernahme einer Verbindlichkeit. Allerdings könnte A gemäß § 257 S. 2 statt der nach § 257 S. 1 an sich gegebenen Befreiungspflicht lediglich Sicherheit leisten müssen. Das setzt voraus, dass die Verbindlichkeit noch nicht fällig ist. Der zwischen B und C vereinbarte Kaufpreis ist erst am 1.11. fällig, so dass A den B nicht von der Verpflichtung befreien muss, sondern vielmehr auf eigenen Wunsch lediglich eine Sicherheit zu leisten braucht. Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 durch Hinterlegung von Wertpapieren erfolgen.

      Ergebnis: B hat gegen A einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit aus §§ 675 Abs. 1, 670, 257 S. 2.

      Frage 2: Die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses kann A von B gemäß § 260 Abs. 1 verlangen, da A gegen B aus §§ 675 Abs. 1, 667 einen Anspruch auf Herausgabe der Sportwagen hat.

      Frage 3: Die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses kann A von B gemäß § 260 Abs. 1 verlangen, da A gegen B aus §§ 675 Abs. 1, 666 einen Auskunftsanspruch hat. Auch sind keine Umstände ersichtlich, auf Grund derer die Erstellung solcher Verzeichnisse nicht mehr zumutbar wäre, da insbesondere keine Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind oder eine erhebliche Zeit seit den Transaktionen verstrichen ist (es handelt sich lediglich um die Transaktionen des vergangenen Jahres).

      Anmerkungen

       [1]

      Hierzu S. Lorenz ZGS 2003, 421; Canaris FS Wiegand (2005) 180 f.

       [2]

      RGZ 70, 423, 426; 92, 369, 371.

       [3]

      Soergel/Arnold, BGB13, § 243 Rn 2.

       [4]

      Soergel/Arnold,


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