Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
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Dazu auch: BSG Entsch. v. 24.4.2018 – B 1 KR 13/16 R, Winfried Kluth Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nach § 91 SGB V, www.g-ba.de.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, Drucks. 19/1408.
BGBl. I, 378.
BVerfG Urt. v. 10.6.2009 – 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08.
Roters Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht I, § 137 Rn. 25 f.
DeQS-RL i.d.F. v. 19.7.2018, BAnz AT 18.12.2018 B3, in Kraft getreten am 1.1.2019, zul. geänd.am 17.1.2019, BAnz AT 04.11.2019 B1, in Kraft getreten am 5.11.2019.
Sodan/Hadank fordern in ihrer Studie „Zur demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses“ (Deutsches Institut für Gesundheitsrecht – DIGR, 2017) die Ausweitung von Mitberatungs- und Mitentscheidungsrechten der jeweils von den Richtlinien des G-BA Betroffenen.
Laufs NJW 1995, 1590.
Kluth MedR 2003, 123, 127.
Z.B. in Bayern: Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) v. 25.6.1994, GVBl., 466, BayRS 763–1-I, i.d.F. v. 16.6.2008, GVBl., 371, zul. geänd. d. § 1 Abs. 330 d. Verordnung v. 26.3.2019, GVBl., 98.
Art. 1 Abs. 1 S. 1 VersoG, § 1 Abs. 2 S. 1 Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung i.d.F. v. 1.12.1995, zuletzt geändert durch Satzung v. 15.6.2009.
Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R – klargestellt, dass die Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils nur für eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erfolgt.
BVerfG Urt. 8.3.2002 – 1 BvR 1974/96.
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › D. Berufsrecht der Heilberufe
D. Berufsrecht der Heilberufe
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › D. Berufsrecht der Heilberufe › I. Geschichte
I. Geschichte
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Einige wenige Regelungen im Codex Hammurabis (ca. 1700 v. Chr.) gelten gemeinhin als früheste berufsrechtliche Normen bezogen auf die Ausübung der Heilkunde. Straf- und Gebührenbestimmungen stehen somit am Beginn des ärztlichen Berufsrechts im Sinne eines rechtswissenschaftlich und rechtspraktisch ordnenden Sammelbegriffs für alle Normen, die sich auf den Berufszugang wie auch die Berufsausübung richten.[1] Dagegen beinhaltet das Standesrecht in erster Linie jene Regeln, die sich der jeweilige Berufsstand selbst schafft.[2] Allerdings sind die Übergänge fließend, weshalb in der Literatur ebenso danach differenziert wird, wer Normgeber ist. Auch diese Differenzierung scheint aufgrund der Interaktion zwischen Standesrecht und staatlichem Recht unbefriedigend.
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Von der Antike bis weit in die Neuzeit bestand keine einheitliche Auffassung des Berufsrechts der Gesundheitsberufe, zumal weder von homogenen Berufsständen noch von abgrenzbaren Berufstätigkeiten des Medizinalpersonals, die Rede sein konnte.[3] Erst um die Zeitenwende fand ein Übergang statt von der ärztlichen Familienzunft[4] zur Berufsgenossenschaft, Korporation, Zunft oder Gilde. Bereits diese primitiven Standesvertretungen besaßen Disziplinar-Regeln, „die trotz einiger Unterschiede als die Urform des heutigen Standesrechts verstanden werden können.“[5]
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Der hippokratische Eid ist die wohl bekannteste Standesregel, der sich Ärzte seit dem frühen 4. Jahrhundert v. Chr. im Hinblick auf ihre künftige Berufsausübung unterwarfen. Ethische Regeln und (wirtschaftliche) Standesinteressen waren dort gleichermaßen angesprochen.[6] Einige sehen im Eid des Hippokrates den Versuch einer ärztlichen Monopolbildung[7] und in dem Leitsatz „salus aegroti suprema lex“ zunächst einen binnenrechtlichen Selbstschutz ohne Außenwirkung.[8] Unter Vespasian wurde in Rom den Ärzten das Korporationsrecht gewährt;[9] bezweifelt wird (Taupitz), ob es bereits Standesorganisationen oder -vereine gegeben hat, die den heutigen Verbänden im Gesundheitswesen vergleichbar waren.
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Auch in Deutschland fehlte es bis ins Mittelalter an umfassenden Normen für die ärztliche Berufsausübung. Als frühe Kodifizierungen des Rechts der Heilberufe gelten am Übergang des 12. auf das 13. Jahrhundert Ärzte- und Apothekerordnungen in Arles sowie das Edikt von Salerno (1240) des Stauferkaisers Friedrich II.
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Die erste Medizinalordnung wurde unter Karl IV. erlassen; sie enthält eine Taxe für ärztliche Leistungen, ein Verbot der Arzneimittel-Zubereitung durch Ärzte und untersagte jede geschäftliche Gemeinschaft zwischen Arzt und Apotheker.[10] Bei der Berufsausübung wurde zwischen Kunstärzten, die Hochschulstudium und Examen nachweisen mussten, und Wundärzten, die über eine rein praktische Ausbildung verfügten, unterschieden.[11]
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Neben den Ärzten galten die Bader seit dem Mittelalter als eigener Berufsstand, der sich vor allem auf die Wundbehandlung spezialisiert hatte und zünftig – häufig gemeinsam mit anderen Berufsgruppen – als Lebensgemeinschaft organisiert war. Deren Zunftordnungen kann man als eine weitere Quelle des Standesrechts bezeichnen.[12] Dabei ging es gleichermaßen – im heutigen Sprachjargon – um Verbraucher- wie Standesinteressen. Dementsprechend finden sich dort auch Werbebeschränkungen und Appelle an kollegiales Verhalten. Auch andere – heute in den Musterberufsordnungen der Heilberufe angesprochene Themenkomplexe – finden dort ihren