Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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hat Möglichkeiten und Grenzen des Verbraucherschutzes durch Berufsrecht aufgezeigt und hervorgehoben, dass die Einbeziehung des Schutzes von Auftraggebern, Kunden, Mandanten, Klienten und Patienten bei den Freien Berufen eine lange Tradition hat. Diese Orientierung behält das Berufsrecht der Heilberufe bei.[32] Der offenkundige Wandel des Verständnisses von Verbraucherschutz, bei dem die bisherige „treuhänderische Konzeption durch eine privatautonome Konzeption“ (Kluth) ersetzt wird, hat das Werberecht der Freien Berufe bereits nachhaltig verändert. Die Antwort auf das gewandelte Verständnis im Bereich des Patientenschutzes heißt Qualitätssicherung, heißt auch Ausgleich von wirtschaftlichen und informatorischen Ungleichgewichten. Auf diesen Feldern ergänzt das Berufsrecht europäisches und staatliches Wettbewerbsrecht.

      6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungD. Berufsrecht der Heilberufe › III. Berufsrecht der Ärzte

III. Berufsrecht der Ärzte

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      Die Approbation als Arzt ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2–5 BÄO auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, sowie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

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