Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt, § 5 Abs. 1 PflBG.

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      Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschulen auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden Lehrplans erteilt, § 6 Abs. 1, 2 PflBRefG.

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      Die Ausbildung sieht einen Vertiefungsansatz für die Ausbildung zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit entsprechendem Wahlrecht vor, §§ 59, 60 PflBRefG.

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      Die Ausbildung zum Masseur/Medizinischen Bademeister besteht aus einem zweijährigen Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung sowie eine praktische Tätigkeit umfasst (§ 4 Abs. 1, 2 MPhG) und mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Abs. 2). Die praktische Tätigkeit nach bestandener Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und Medizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten dauert sechs Monate (§§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 MPhG).

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      Die Ausbildung zum Physiotherapeuten soll insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (§ 8 MPhG). Die Ausbildung geht über drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 9 Abs. 1 MPhG). Voraussetzung für diese Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung (§ 10 Nr. 1 MPhG) sowie ein Realschulabschluss und eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 10 Nr. 2 MPhG).

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