Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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worden. Danach umfasst die dreijährige Ausbildung theoretischen und praktischen Unterricht (1.700 Stunden) sowie eine praktische Ausbildung (2.800 Stunden) (§ 1 OrthoptAPrV, Anlagen 1, 2). Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt u.a. die Organisation, Zulassung und Inhalte der Prüfung.

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      Voraussetzungen der Erlaubnis sind die berufliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung zum Beruf sowie das Bestehen einer staatlichen Prüfung nach Abschluss eines zweijährigen Lehrgangs und einer halbjährigen praktischen Ausbildung, § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 PtAG. Ebenso erforderlich sind entsprechende Deutschkenntnisse, Nr. 5.

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      Die Ausbildung kann in Vollzeitform (zwei Jahre) sowie in Teilzeitform (höchstens vier Jahre) geleistet werden, § 4 S. 1 PodG. Die Ausbildungsinhalte werden an staatlich anerkannten Schulen vermittelt; die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab, § 4 S. 2 PodG.

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      Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realabschluss oder eine gleichwertige zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert oder eine nach Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, § 5 Nr. 1, 2 PodG. Notwendig sind auch die für die Berufsausübung notwendigen Deutschkenntnisse (Nr. 4). Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn damit die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden, § 6 Abs. 2 PodG.

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      Im Rahmen von Übergangs- und Schlussvorschriften stellt das Gesetz die auf der Basis einzelner Schulgesetze, Schulordnungen und Runderlasse zuständiger Landesministerien erteilten staatlichen Anerkennungen als „Medizinischer Fußpfleger“ oder „Staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/Staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin“ der Erlaubnis nach § 1 PodG gleich.

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      6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungE. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › III. Heilhilfsberufe

III. Heilhilfsberufe

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      Ausbildungsziel ist die Vermittlung nach dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten. Dabei sollen die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen berücksichtigt werden. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen, § 4 Abs. 1 NotSanG.

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