Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
worden. Danach umfasst die dreijährige Ausbildung theoretischen und praktischen Unterricht (1.700 Stunden) sowie eine praktische Ausbildung (2.800 Stunden) (§ 1 OrthoptAPrV, Anlagen 1, 2). Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt u.a. die Organisation, Zulassung und Inhalte der Prüfung.
10. Pharmazeutisch-technischer Assistent
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Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PtAG)[69] schützt die Berufsbezeichnungen „pharmazeutisch-technische Assistentin/pharmazeutisch-technischer Assistent“. Wer diese Berufsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 PtAG).
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Voraussetzungen der Erlaubnis sind die berufliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung zum Beruf sowie das Bestehen einer staatlichen Prüfung nach Abschluss eines zweijährigen Lehrgangs und einer halbjährigen praktischen Ausbildung, § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 PtAG. Ebenso erforderlich sind entsprechende Deutschkenntnisse, Nr. 5.
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Das BMG regelt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an den Lehrgang, das Nähere über die praktische Ausbildung in der Apotheke und die staatliche Prüfung (§ 7 Abs. 1 S. 1 PtAG). Der pharmazeutisch-technische Assistent ist befugt, in der Apotheke unter Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben (§ 8 S. 1 PtAG). Ausdrücklich stellt das PtAG fest, dass der pharmazeutisch-technische Assistent nicht zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke befugt ist (§ 8 S. 3 PtAG).[70] Der pharmazeutisch-technische Assistent zählt damit zum pharmazeutischen Personal (Apotheker, Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden, Apotheker-Assistenten, Pharmazieingenieure, Personen, die sich in der Ausbildung zum Pharmazieingenieur befinden, Apothekenassistenten und pharmazeutische Assistenten (§ 3 Abs. 3 Nr. 1–9 ApBetrO).
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Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PtA-APrV)[71] definiert die Ausbildung, die einen zweijährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten, ein Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke, eine Ausbildung in Erster Hilfe von acht Doppelstunden außerhalb der schulischen Ausbildung und eine praktische Ausbildung von sechs Monaten in der Apotheke umfasst und mit einer staatlichen Prüfung abschließt (§ 1 Abs. 1 PtA-APrV). Darüber hinaus wird Ablauf und Organisation der Prüfung beschrieben. Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 S. 2 PtA-AprV beträgt der theoretische und praktische Unterricht 2.600 Stunden insgesamt.
11. Podologe
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Das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG)[72] schützt die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ ebenso wie die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“. Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken, § 3 PodG. Ausdrücklich hat die Bundesregierung dem Ansinnen des Bundesrates widersprochen, allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen aus der Beschreibung des Berufsbildes herauszunehmen und hat eine umfassende Beschreibung gefordert, um qualitätsgerechte podologische Maßnahmen bei Erkrankungen am Fuß durchführen zu können.[73]
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Die Ausbildung kann in Vollzeitform (zwei Jahre) sowie in Teilzeitform (höchstens vier Jahre) geleistet werden, § 4 S. 1 PodG. Die Ausbildungsinhalte werden an staatlich anerkannten Schulen vermittelt; die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab, § 4 S. 2 PodG.
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Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realabschluss oder eine gleichwertige zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert oder eine nach Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, § 5 Nr. 1, 2 PodG. Notwendig sind auch die für die Berufsausübung notwendigen Deutschkenntnisse (Nr. 4). Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn damit die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden, § 6 Abs. 2 PodG.
400
Im Rahmen von Übergangs- und Schlussvorschriften stellt das Gesetz die auf der Basis einzelner Schulgesetze, Schulordnungen und Runderlasse zuständiger Landesministerien erteilten staatlichen Anerkennungen als „Medizinischer Fußpfleger“ oder „Staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/Staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin“ der Erlaubnis nach § 1 PodG gleich.
401
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 23.3.2005[74] sieht theoretischen und praktischen Unterricht von 2.000 Stunden und eine praktische Ausbildung von 1.000 Stunden als Mindestanforderung vor, § 1 Abs. 1.
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › E. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › III. Heilhilfsberufe
1. Notfallsanitäter[75]
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Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG),[76] schützt die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ bzw.„Notfallsanitäterin“. Wer diese Berufsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 NotSanG). Die Ausbildung dauert in Vollzeitf drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, § 5 Abs. 1 NotSanG.
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Ausbildungsziel ist die Vermittlung nach dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten. Dabei sollen die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen berücksichtigt werden. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen, § 4 Abs. 1 NotSanG.
404
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (NotSanAPrV)[77] beschreibt die Ausbildungserfordernisse und -inhalte sowie Organisation und Ablauf der Prüfung.
2. Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Veterinärmedizinisch-technischer