Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
der Bevölkerung bzw. der aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
361
Wie die Überprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt gestaltet wird, ist in der Durchführungsverordnung nicht geregelt und damit in das pflichtgemäße Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt.[26] Entsprechende Vollzugsvorschriften haben die Länderministerien auf der Basis von Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern erlassen. Der Überprüfung kommt der Charakter einer „Eignungsprüfung“ zu; eine medizinische Fachprüfung erfolgt nicht. Allerdings können bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten auch allgemein-heilkundliche und Grund-Kenntnisse abgefragt werden. Dabei werden u.a. hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie erwartet.[27]
362
Über die Zulassung entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Im Übrigen haben die Länder durch entsprechende Verordnungen Zuständigkeiten ihrer Behörden bei der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis festgelegt.
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Heilpraktiker sind keine im Sinne des Sozialgesetzbuches zugelassenen Leistungserbringer.
2. Altenpfleger und Altenpflegehelfer, Pflegeberufe
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Beim Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers handelt es sich um einen „anderen Heilberuf“,[28] da er seinen Schwerpunkt im medizinisch-pflegerischen Bereich hat, der den sozial-pflegerischen Anteil überlagert. Die Kompetenz des Bundes für den Erlass eines Altenpflegegesetzes[29] hatte das BVerfG grundsätzlich bejaht (Kompetenztitel Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 12 und 7 GG).[30]
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Das Berufsbild der Altenpflege habe sich in den fachlichen Anforderungen und praktischen Voraussetzungen so weit denjenigen der Heilberufe angenähert, dass der Bundesgesetzgeber „diese Entwicklung mit einfach gesetzlichen Vorgaben weiterführen durfte, indem er dem Berufsbild der Altenpfleger einen klaren heilkundlichen Schwerpunkt verleiht“.[31] So ordnete das BVerfG die pflegenden Berufe mit Schwerpunkt „Ersetzung, Ergänzung oder Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit“ als sog. Heilhilfsberufe den Heilberufen zu.[32] Der Schwerpunkt im medizinisch-pflegerischen Bereich zieht kompetenziell den sozial-pflegerischen Anteil aus Gründen des Sachzusammenhangs mit sich. Dies wurde bereits in den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausbildung in der Altenpflege deutlich. Ausbildungsgegenstand war nach § 3 AltpflG vor allem die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege (Nr. 1), die Mitwirkung bei der Behandlung kranker Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen (Nr. 2), die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und geronto-psychiatrischer Rehabilitationskonzepte (Nr. 3), die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung (Nr. 5) sowie die umfassende Begleitung Sterbender (Nr. 6). Neben der sozialpflegerischen Komponente des Berufs hatte sich der Gesetzgeber für einen medizinisch-pflegerischen Schwerpunkt entschieden.
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Das Berufsbild des Altenpflegegesetzes[33] enthielt damit sowohl Elemente der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, als auch solcher der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder.[34] Für die Zuordnung der Regelungskompetenz ist daher der „Sachzusammenhang“ maßgeblich, wobei der Bund bei der Festlegung des Berufsbildes der Altenpflege zwar nicht starr an bestehende traditionelle Vorprägungen gebunden war, wohl aber die Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG sowie das schutzwürdige Vertrauen der in den „überkommenen Berufen“ Tätigen zu beachten hatte.[35] All diesen Belangen war mit dem APflG Rechnung getragen worden. So sah es das BVerfG als sachgerecht an, „das Berufsbild den veränderten Umständen anzupassen, es zu modernisieren, zu konkretisieren und dadurch aufzuwerten, um künftig in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal in allen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung zu haben“.[36] Weitere Aspekte, die in der Entscheidung berücksichtigt wurden, waren die eigenverantwortlich und selbstständig zu treffenden medizinisch relevanten Entscheidungen vor allem in Notsituationen sowie die in der Heim-Personalverordnung niedergelegten Anforderungen an das Heimpersonal und die Vorgabe des § 11 Abs. 1 SGB XI, wonach die Leistungen der Pflegeeinrichtungen „dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse“ entsprechen müssen.[37]
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Anders verhält es sich beim Beruf des Altenpflegehelfers. Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs zum APflG[38] war darauf hingewiesen worden, dass die Altenpflegeausbildung eine andere Zielsetzung und Qualität als die Helferausbildung habe. Zum einen lasse sich dieser Beruf „mangels eines klaren, abgrenzbaren Berufsprofils nicht von anderen Helfertätigkeiten in der Alten- oder Krankenpflege unterscheiden.“ Zum anderen solle der Bereich der gering oder nicht qualifizierten Hilfstätigkeiten zugunsten von qualifiziertem Pflegepersonal eingeengt werden. Regelungen des Bundesgesetzgebers für die Altenpflegehelfer sind durch die Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 12, 7 GG daher nicht gedeckt.[39]
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Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe[40] schafft der Gesetzgeber gänzlich neue rechtliche Grundlagen für die Ausübung der Pflegeberufe und auch eine neue Berufsbezeichnung: Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, § 1 Abs. 1 PflBRefG. Voraussetzungen der Berufsausübung unter dieser Berufsbezeichnung ist eine durch Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung. Berufsträger dürfen sich darüber hinaus nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, dürfen in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet sein und müssen über die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, § 2 PflBRefG.
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Die Dauer der Ausbildung beträgt in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeit fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung, wobei der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt, § 6 Abs. 1 PflBRefG. Das Gesetz enthält besondere Bestimmungen zur Schwerpunktbildung in den Bereichen der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege, §§ 58–62 PflBRefG.
3. Ergotherapeut
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Rechtsgrundlage für die Berufsausübung der Ergotherapeutin/des Ergotherapeuten ist das Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Gesetz – ErgthG).[41] Danach bedarf, wer die Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausüben will, der Erlaubnis.[42] Erlaubnisfrei bleibt die Berufstätigkeit selbst.
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Voraussetzung der Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 ErgthG sind eine dreijährige Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung für Ergotherapeuten, die berufliche Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, sowie die für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 ErgthG. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit bei Erteilung nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nicht abgeschlossen war, § 3 Abs. 1 S. 1 ErgthG. Lag die gesundheitliche Eignung nicht vor, kann die Erlaubnis ebenso zurückgenommen werden, § 3 Abs. 1 S. 2 ErgthG. Wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs weggefallen ist, muss die Erlaubnis widerrufen werden; sie kann widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung nachträglich entfällt, § 3 Abs. 3 ErgthG.
372
Die Ausbildung wird an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt und setzt eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer voraus, § 4 Abs. 2 ErgthG.[43] Abweichungen vom Ausbildungsumfang sieht das Gesetz in §