Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
sieht theoretischen und praktischen Unterricht von 2.700 Stunden und eine praktische Ausbildung von 1.700 Stunden als Mindestanforderung[44] für die Ausbildung vor.
4. Diätassistent
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Wer die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis, § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistenten-Gesetz – DiätAssG).[45]
374
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde, die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes und die gesundheitliche Eignung gegeben sind. Dabei soll die Ausbildung insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen Durchführung diättherapeutischer und ernährungsmedizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von Diätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen wissenschaftlich anerkannter Diätformen befähigen, sowie dazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten mitzuwirken und ernährungstherapeutische Beratungen und Schulungen durchzuführen, § 3 DiätAssG.
375
Die dreijährige Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, § 4 S. 1, 2 DiätAssG. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und der Realschulabschluss, ein qualifizierter Hauptschulabschluss oder eine nach dem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, § 5 Nr. 1, 2 DiätAssG. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird, § 7 DiätAssG.
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Die Ausbildungs-Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätass-APrV)[46] sieht für die dreijährige Ausbildung theoretischen und praktischen Unterricht von 3.050 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.400 Stunden vor, § 1 Abs. 1 S. 1 Diätass-APrV.
5. Hebammen und Entbindungspfleger
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Rechtsgrundlagen waren das Gesetz über den Beruf der Hebammen und Entbindungspfleger,[47] sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen. Die Ausbildungszeit betrug früher drei Jahre und umfasste mindestens 1.600 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie mindestens 3.000 Stunden praktische Ausbildung. Der Bundestag hat am 26.9.2019 das Hebammen-Reform Gesetz (HebRefG) angenommen.[48] Der Bundesrat hat am 8.11.2019 zugestimmt.[49] Das Gesetz ist mit wenigen Ausnahmen am 1.1.2020 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Hebammengesetz vom 4.6.1985 außer Kraft getreten. Damit ist ein lang gehegter Wunsch der organisierten Hebammenschaft nach einer Aufwertung ihres Berufsbildes in Richtung einer Akademisierung in Erfüllung gegangen. Angehende Hebammen werden künftig in einem dualen Studium ausgebildet und können dadurch ein wissenschaftliches Studium mit einer beruflichen Ausbildung verbinden.[50] Das Studium hat einen hohen Praxisanteil. Die Praxiseinsätze finden im Krankenhaus und im ambulanten Bereich, z.B. bei einer freiberuflichen Hebamme oder in einem „Geburtshaus“ statt. Insgesamt soll das duale Studium mindestens sechs und höchstens acht Semester dauern und wird mit einem Bachelor und einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Der Abschluss ist Voraussetzung, um die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen zu dürfen. Der Begriff des „Entbindungspflegers“ wurde ersatzlos aufgegeben, nachdem es während der Geltung des alten HebG keinen einzigen männlichen Absolventen gegeben hatte. Die angehenden Hebammen erhalten während des gesamten Studiums eine Vergütung. Grundsätzlich kann jeder das Studium beginnen, der eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung bzw. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf hat. Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[51], die zuletzt durch Delegiertenbeschluss (EU) 2017/2113 geändert worden war,[52] war das bisherige deutsche HebG bis zum 18.1.2020 zu novellieren. Dabei waren insbesondere die Anforderungen an die Vorbildung und die Ausbildungsinhalte anzuheben. Mit dem HebRefG hat Deutschland diese Frist gerade noch eingehalten. Der Gesetzgeber hat aber auch darüber hinaus Reformbedarf gesehen. Die Gesundheitsversorgung, insbesondere auch im Rahmen der Betreuung durch Hebammen, sei in den letzten Jahren anspruchsvoller und komplexer geworden. Evidenzbasierte Konzepte seien für die hebammengeleitete Geburtshilfe dringend erforderlich. Der medizinische Fortschritt eröffne neue Möglichkeiten in der Diagnostik, Therapie, Prävention, Rehabilitation und Pflege. Schon der Begriff „hebammengeleitete Geburt“, den es in dieser Form bisher nicht gab,[53] zeigt, dass die selbstständige Position neben den Fachärzten für Gynäkologie und Geburtshilfe gestärkt wird, was im Einzelfall zu Konflikten zwischen beiden Berufsgruppen führen könnte; dies sollte durch einvernehmliche Abstimmungen und Vereinbarungen vermieden werden.
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Die Berufsaufsicht übten die Gesundheitsämter aus. Durch das HebRefG bestimmen die Länder die zukünftig zuständige Behörde (§ 64 HebG). Die Vergütung bei GKV-Patientinnen erfolgt direkt über die Kasse, die Vergütung privat versicherter Frauen gemäß Gebührenordnungen auf Landesebene. Das Berufsrecht der Hebammen richtet sich nach Berufsordnungen auf Landesebene.
6. Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
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Das zum 1.1.2020 aufgehobene Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG)[54] schützte die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger. Die Ausbildung zu den Krankenpflegeberufen war seit 1957 bundeseinheitlich im Krankenpflegegesetz geregelt; das Gesetz stützte sich auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, der auch für andere Heilberufe gilt.[55]
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Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Ableistung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungstätigkeit und das Bestehen einer staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG). Weitere Berufszulassungsbestimmungen entsprachen denen anderer Heilhilfsberufe. Bei der Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers war das besondere Vertrauensverhältnis, das dem Krankenpfleger entgegen gebracht wird, zu würdigen. Auch nicht berufsbezogene Verfehlungen können als Charakterschwäche des Krankenpflegers nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes dessen Zuverlässigkeit zur Berufsausübung ausschließen.[56]
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An die Stelle des KrPflG tritt nun das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)[57]. Pflege im Sinne des Gesetzes umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu Pflegenden. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu Pflegenden und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung, § 5 Abs. 2 PflBRefG.
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Ausbildungsziel ist die Vermittlung der für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich