Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG)[78] schützt die entsprechenden Berufsbezeichnungen. Wer diese Berufsbezeichnungen führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 MTAG). Das Gesetz ist jedoch nicht alleine ein „Berufsbezeichnungs-Schutzgesetz“, sondern schützt zugleich die Berufsausübung, indem es bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin jenen Personen vorbehält, die über eine Berufserlaubnis nach § 1 Nr. 1 MTAG verfügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MTAG). Dazu zählen die technische Ausarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose, die Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, die Durchführung von Untersuchungsgängen in der klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle sowie die Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parazytologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, ausgenommen einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semi-quantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.

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      Ausbildungsberufsbild (§ 4), Ausbildungsrahmenplan (§ 5), Ausbildungsplan (§ 6), schriftlicher Ausbildungsnachweis (§ 7) sowie Organisation und Durchführung der Prüfung werden in der Ausbildungsverordnung des Bundes beschrieben. Zum Ausbildungsrahmenplan zählen neben rechtlichen Anforderungen insbesondere die Themen Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Hygiene, Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Schutz vor Infektionskrankheiten. Daneben zählt Kommunikation, Patientenbetreuung und -beratung, Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement, Verwaltung und Abrechnung, Information und Dokumentation, Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes, Grundlagen der Prävention und Rehabilitation sowie Handeln bei Not- und Zwischenfällen zu den Ausbildungsschwerpunkten.

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