Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG)[78] schützt die entsprechenden Berufsbezeichnungen. Wer diese Berufsbezeichnungen führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 MTAG). Das Gesetz ist jedoch nicht alleine ein „Berufsbezeichnungs-Schutzgesetz“, sondern schützt zugleich die Berufsausübung, indem es bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin jenen Personen vorbehält, die über eine Berufserlaubnis nach § 1 Nr. 1 MTAG verfügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MTAG). Dazu zählen die technische Ausarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose, die Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, die Durchführung von Untersuchungsgängen in der klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle sowie die Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parazytologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, ausgenommen einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semi-quantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.
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Auch für die Medizinisch-technische Radiologieassistentin/den Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, die Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/den Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik, die Veterinärmedizinisch-technische Assistentin, den Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach § 1 Nr. 2–4 gelten entsprechende Tätigkeitsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 MTAG). Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden (§ 9 Abs. 3 MTAG). Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 12 MTAG). Die Strafbewehrung erschien dem Gesetzgeber rechtspolitisch nicht sinnvoll, „da sie zu einer unerwünschten Kriminalisierung des Berufsstandes führen würde“.[79]
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Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MtA-APrV)[80] nennt als Voraussetzung für den Beruf eine dreijährige Ausbildung, die nach § 1 Nr. 1 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.230 Stunden umfasst, nach § 1 Nr. 2 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.600 Stunden, nach § 1 Nr. 3 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 2.030 Stunden und nach § 1 Nr. 4 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie praktische Ausbildung von 1.230 Stunden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–4 MtA-APrV) umfasst. Die Prüfungsverordnung regelt i.Ü. Ablauf und Organisation der Prüfung.
3. Medizinischer Fachangestellter
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Bei Medizinischen Fachangestellten handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten.[81] Zielsetzung der Berufsausbildung ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse, die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz befähigen, insbesondere geht es dabei um selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang (§ 3 S. 1 der Verordnung).
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Ausbildungsberufsbild (§ 4), Ausbildungsrahmenplan (§ 5), Ausbildungsplan (§ 6), schriftlicher Ausbildungsnachweis (§ 7) sowie Organisation und Durchführung der Prüfung werden in der Ausbildungsverordnung des Bundes beschrieben. Zum Ausbildungsrahmenplan zählen neben rechtlichen Anforderungen insbesondere die Themen Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Hygiene, Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Schutz vor Infektionskrankheiten. Daneben zählt Kommunikation, Patientenbetreuung und -beratung, Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement, Verwaltung und Abrechnung, Information und Dokumentation, Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes, Grundlagen der Prävention und Rehabilitation sowie Handeln bei Not- und Zwischenfällen zu den Ausbildungsschwerpunkten.
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Wichtig
Die fachliche Eignung als Ausbilder für den Ausbildungsberuf der medizinischen, zahnmedizinischen, tiermedizinischen und pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten besitzen nur approbierte Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im jeweiligen Berufsfeld.[82]
4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
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Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten ist staatlich anerkannt (§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten).[83] Die Ausbildung dauert drei Jahre (§ 2). Gegenstand sind Fertigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf den Ausbildungsbetrieb, Bürowirtschaft und Statistik, Rechnungswesen, Warenbewirtschaftung, Marketing in der Apotheke, Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache, Arzneimittel, apothekenübliche Waren, Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Gesundheitsschutz und erste Hilfe (§ 3). Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt (§ 4 Abs. 2 S. 1). Weiter regelt die hier genannte Ausbildungsverordnung den Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsplan (§§ 4, 5), Organisation und Inhalt der Prüfung.
5. Zahnmedizinische Fachangestellte
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Der Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte ist staatlich anerkannt (§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnmedizinische Fachangestellte).[84] Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre (§ 2). Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen in Bezug auf den Ausbildungsbetrieb, das Durchführen von Hygienemaßnahmen, Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement, Kommunikation, Information und Datenschutz, Patientenbetreuung, Grundlagen der Prophylaxe, Durchführen begleitender Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes, Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen, Praxisorganisation und -verwaltung sowie Abrechnung von Leistungen (§ 3 Nr. 1–10). Die weiteren Vorschriften der Verordnung beziehen sich auf den Ausbildungsrahmenplan und den Ausbildungsplan (§§ 4, 5) sowie Organisation und Durchführung der Prüfung.
6. Tiermedizinische Fachangestellte
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Der Ausbildungsberuf Tiermedizinische Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte ist staatlich anerkannt (§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten).[85] Die Ausbildung dauert drei Jahre (§ 2). Zielsetzung der Ausbildung ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse, so dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz befähigt werden, hier insbesondere zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang (§ 3 S. 1). Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf den Ausbildungsbetrieb, Hygiene und Infektionsschutz, Tierschutz, Patientenbetreuung, Kommunikation, Information