Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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in der Europäischen Union – von der Rechtsprechung des EuGH zur neuen Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, EuR 2012, 149; Wunder Zur Vereinbarkeit von Wartelisten mit den Grundfreiheiten, MedR 2007, 21; ders. Zum Vorschlag des Erlasses einer Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung – Was ist neu?, MedR 2009, 324.

      3. Kapitel Europäisches Gesundheitsrecht › A. Einführung

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      Bei der Darstellung des europäischen Rechts ist zwischen dem Europarecht im engeren Sinne und dem Europarecht im weiteren Sinne zu unterscheiden. Das Europarecht im engeren Sinne umfasst das Recht der Europäischen Union. Das Gesundheitsrecht in der Europäischen Union findet sich in Abschnitt B. (siehe Rn. 2 ff.). Zum Europarecht im weiteren Sinne zählt unter anderem die Tätigkeit des Europarats. Die Darstellung des Gesundheitsrechts im Rahmen des Europarats folgt in Abschnitt C. (siehe Rn. 100).

      3. Kapitel Europäisches Gesundheitsrecht › B. Gesundheitsrecht in der Europäischen Union

      3. Kapitel Europäisches GesundheitsrechtB. Gesundheitsrecht in der Europäischen Union › I. Einführung

I. Einführung

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      Ziel der Europäischen Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern (Art. 3 Abs. 1 EUV). Sie bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 EUV). Sie errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas hin und fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz (Art. 3 Abs. 3 EUV). Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion (Art. 3 Abs. 4 EUV). Diese Ziele sollen durch die Durchführung interner Politiken oder Maßnahmen, unter anderem auch im Bereich des Gesundheitswesens, erreicht werden.

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      Der EU-Vertrag beinhaltet neben den Regelungen über die Grundlagen vor allem Bestimmungen über die Organe und das auswärtige Handeln der Union. Der AEU-Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest. Die im vorliegenden Kontext relevanten Politiken und Maßnahmen der Union sind im AEUV geregelt.

      3. Kapitel Europäisches GesundheitsrechtB. Gesundheitsrecht in der Europäischen Union › II. Organisation und Struktur der Union

II. Organisation und Struktur der Union

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      Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen. Es wählt den Präsidenten der Kommission (Art. 14 Abs. 1 EUV). Es setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt werden (Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV).

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      Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig (Art. 15 Abs. 1 EUV). Er setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission (Art. 15 Abs. 2 EUV).

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