Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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den Vorrang der Verträge und das von der Union auf Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH hingewiesen.[25]

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3. Rechtsschutz

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      3. Kapitel Europäisches GesundheitsrechtB. Gesundheitsrecht in der Europäischen Union › III. Politiken und Maßnahmen der Union mit Bezug zum Gesundheitsrecht

III. Politiken und Maßnahmen der Union mit Bezug zum Gesundheitsrecht 1. Warenverkehrsfreiheit

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      Kernaufgabe der Union ist die Schaffung und Gewährleistung eines Binnenmarktes. Dieser umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist (Art. 26 Abs. 2 AEUV). Dies sind die vier Grundfreiheiten der Union. Die Warenverkehrsfreiheit gilt für Waren, die aus den Mitgliedstaaten stammen sowie für Waren aus Drittländen, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV). Sie umfasst mehrere Instrumente. Dazu zählen neben der Schaffung einer Zollunion (Art. 28 Abs. 1, 30–32 AEUV) vor allem das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 34, 35 AEUV).

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      Eine Rechtfertigung kann sich jedoch aus Art. 36 AEUV ergeben. Hiernach stehen die Bestimmungen der Art. 34 und 35 AEUV Verboten oder Beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

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