Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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Aktionsprogramms). Hierfür werden für den Zeitraum 2014–2020 Mittel in Höhe von knapp 450 Mio. EUR bereitgestellt (Art. 5 des dritten Aktionsprogramms).

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      Die Union erlässt gemäß Art. 26 Abs. 1 AEUV die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen bzw. dessen Funktionieren zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Angleichung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit dies für die Verwirklichung und das Funktionieren der Union erforderlich ist. Die Ausgestaltung dieser Befugnis erfolgt vor allem in den zentralen Vorschriften der Art. 114–118 AEUV. Darüber hinaus beinhalten die Verträge vereinzelt weitere Bestimmungen zur Rechtsangleichung.

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      Gemäß Art. 114 Abs. 1 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Dabei wird unter anderem in dem Bereich der Gesundheit von einem hohen Schutzniveau ausgegangen (Art. 114 Abs. 3 AEUV). In der Praxis wird überwiegend eine Mindestangleichung angestrebt, die mit entsprechenden Regelungen der gegenseitigen Anerkennung verbunden wird. Gemäß Art. 115 AEUV erlässt der Rat Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

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      Anmerkungen

       [1]

      Nunmehr besteht die Europäische Union aus 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

       [2]

      Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EU 2007, C 306/1; BGBl. 2008 II, 1039; vgl. hierzu Hatje/Kindt NJW 2008, 1761; Oppermann DVBl. 2008, 437; Pache NVwZ 2008, 473.

       [3]

      Vgl. ausführlich Streinz/Ohler/Herrmann 16 ff.

       [4]

      Zur historischen Entwicklung vgl. Oppermann/Classen/Nettesheim § 2 Rn. 1 ff.

       [5]

      Vertrag über die Europäische Union, ABl. EG 1992, C 191/1; BGBl 1992 II, S. 1253.

       [6]

      Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der dazugehörigen Protokolle und Anhänge ABl. EU 2012, C 326/1.

       [7]

      Die Nummerierung


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