Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
ff.; Schneider/Seifert Medizintourismus nach Deutschland – Besteht ein Korruptionsrisiko bei der Zusammenarbeit mit Patientenvermittlern, medstra 2019, 274 ff.; Schulenburg/Heckmann Die Beteiligung Dritter an einer Arztpraxis aus berufsrechtlicher Sicht, GesR 2010, 529 ff.; Schulte Das standesrechtliche Werbeverbot für Ärzte, 1991; Schwannecke/Wiebers Rechtliche Grenzen der Aufgabenverteilung bei der Hilfsmittelversorgung zwischen Arzt und Gesundheitshandwerker, NJW 1998, 2697; Schwarz/Frank/Engel (Hrsg.) Weißbuch der ZahnMedizin Bd. 1 und 2, 2007; Seewald Zur Konkretisierung des Leistungsgeschehens – Gemeinsamer Bundesausschuss oder Gesundheitsministerium, SGb 2018, 71–80, 147–152; ders. Entstehung der Tierärztekammern in Preußen, Bayern und Baden, Diss. med. vet., 1977; Sodan GG, 4. Aufl. 2018; ders. Staatsmedizin auf dem Prüfstand, Zur aktuellen Reformgesetzgebung im Gesundheitswesen, 2006; ders. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, NJW 2007, 1313 ff.; ders. Vertrags(zahn)ärzte und ihre Patienten im Spannungsfeld von Sozial-, Verfassungs- und Europarecht, 2009; Stebner Diagnostik von Ärzten oder Heilpraktikern im Bereich der Zähne – ein Verstoß gegen das ZHG? GesR 2019, 81; Stellpflug Arzthaftung bei der Verwendung telemedizinischer Anwendungen, GesR 2019, 76 ff.; Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 2. Auflage 1984; Stock Das unmögliche Ende des Heilpraktikers, MedR 2018, 73 ff.; Stollmann Widerruf und Ruhen von Approbationen, Anordnung sofortiger Vollziehung – ein Rechtsprechungsbericht, MedR 2010, 682 ff.; Taupitz Die Standesordnungen der Freien Berufe, 1991; Tettinger Freie Berufe und Kammerrechte im Wandel der Staatsaufgaben, DöV 2000, 534; ders. Kammerrecht, 1997; Tiemann Die Einwirkungen des Rechts der Europäischen Union auf die Krankenversicherung, Gesundheitsversorgung und Freien Heilberufe in der Bundesrepublik Deutschland, 2011; Utzerath Zulässigkeit der Abgabe und Empfehlung von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika in Arztpraxen unter berufs- und lauterkeitsrechtlichen Aspekten, MedR 2018, 392 ff.; Warntjen Arztstrafverfahren und Approbationsrecht, Aktuelle Entwicklungen im Medizinstrafrecht, 9. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag 2019, 77 ff.; Weber, K. Neue Gesetz- und Verordnungs-Sammlung für das Königreich Bayern, München 1880; Wenner Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008; Willkomm/Braun Kooperationen zwischen niedergelassenen Privatärzten und Heilpraktikern – ein zulässiges Modell?, ZMGR 2019, 11 ff.; Wolff/Bachof Verwaltungsrecht, Band II, 4. Auflage 1976, Ziegler Freiberufliche Tätigkeit im Lichte der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichtszweige, MedR 2018, 654 ff.; ders. Zur Tragweite vertraglicher Wettbewerbsverbote bei Einwirkungen von außerhalb der Verbotszone, GesR 2018, 749; Zimmermann Zahnärztliche MVZ nach dem GKV-VSG – eine kritische Bestandsaufnahme, MedR 2018, 662 ff.
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › A. Einführung
A. Einführung
1
Im Jahr 2018 zählte das Statistische Bundesamt in Deutschland 5,679 Millionen berufstätige Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, darunter knapp 4,3 Millionen Frauen. Die Statistik untergliedert die Tätigkeiten in Gesundheitsdienstberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker), soziale Berufe (z.B. Altenpfleger, Heil-Erziehungspfleger, Heilpädagogen), Gesundheitshandwerker (z.B. Augenoptiker, Orthopädiemechaniker, Zahntechniker), sonstige Gesundheitsfachberufe (darunter Gesundheitsingenieure und Pharmakanten) sowie andere Berufe im Gesundheitswesen.
2
Die Zahl der Beschäftigten ist in ambulanten Einrichtungen (knapp 2,3 Millionen) und stationären bzw. teilstationären Einrichtungen (knapp 2 Millionen) annähernd gleich groß.
3
Insgesamt lagen die Gesundheitsausgaben in Deutschland im Jahr 2018 bei 390,6 Mrd. € (2011: 293,8 Mrd. €, 2004: 233,9 Mrd. €) oder 4.712 € (2011: 3.590 €, 2004: 2.840 €) je Einwohner, das sind 11,7 % des Bruttoinlandsproduktes (2010: 11,3 %). Davon entfielen 222, 09 Mrd. € auf die gesetzliche Krankenversicherung. Knapp 194 Mrd. € wurden im ambulanten Bereich verausgabt. Bemerkenswert ist angesichts der vermeintlichen „Kostenexplosion“ im Gesundheitswesen, dass der Anteil dieser Ausgaben am Bruttoinlandsprodukt in den vergangenen Jahren relativ stabil blieb.
4
Wegen der Kostenentwicklung sowie der weitgehenden Koppelung der Sozialversicherungsbeiträge an die Löhne der Arbeitnehmer greift der Gesetzgeber regelmäßig in das Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen, mit dem „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-WSG“,[1] auch der privaten Krankenversicherung, ein. Die proklamierten Spar-Ziele der Politik werden dabei regelmäßig verfehlt. Dabei ist die gesetzgeberische Handhabung der sog. „korporativen Steuerungselemente“ in sich widersprüchlich. Zunehmend nimmt die Sozialgesetzgebung auch Einfluss auf das Berufsrecht der Heilberufe, so z.B. in Form einer Liberalisierung der Berufsausübungsformen im Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze – VÄndG –, das zum 1.1.2007 in Kraft trat,[2] oder empfindlicher Eingriffe in die ärztliche Therapiefreiheit in Gestalt des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) vom 26.4.2006 oder des am 1.1.2011 in Kraft getretenen Arzneimittel-Neuordnungsgesetzes (AMNOG).[3]
Anmerkungen
In Kraft getreten am 1.4.2007, BGBl. I 2007, 358 ff.
BGBl. I 2006, 3439 ff.
BGBl. I 2006, 984.
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › B. Geschichte
B. Geschichte
6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › B. Geschichte › I. Allgemeines
I. Allgemeines
5
Die Entstehung der Berufe im Gesundheitswesen hat historische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Dimensionen. Dabei waren und sind diese Berufe vielfachem Wandel unterworfen, der Rückschlüsse auf den Stand der medizinischen und zahnmedizinischen, pharmakologischen, tiermedizinischen sowie psychotherapeutischen Wissenschaft und Praxis, der Medizintechnik, des Gesundheits-Handwerkes, wie auch auf die sozioökonomischen Rahmenbedingungen eines Landes und den Freiheitsgrad seiner Gesellschaft zulässt.
6
Hinweis
Als Beruf gilt jede auf eine gewisse Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit.[1] Die Berufsfreiheit ist ein Grundrecht „von besonderem Rang“.[2]
7
Die heutige Berufe-Landschaft im deutschen Gesundheitssystem ist noch geprägt von einem „vielschichtigen Entwicklungsprozess“[3] im 19. und 20. Jahrhundert. In diesem Kontext entstanden (und entstehen immer noch) neue Berufsbilder, verändern sich Formen der Berufsausübung, entwickeln sich neue Kooperationen. Einem vergleichbaren Wandel ist die Auffassung unterworfen, was