Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten


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über steuerlich erhebliche Tatsachen zu informieren. Er unterlässt also pflichtwidrig i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 und ist für täterschaftliches Handeln (nur) nach dieser Vorschrift zu bestrafen.[399] Eine Umgehung der auf die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten begrenzten Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 durch die Konstruktion einer Strafbarkeit über § 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 StGB ist ebenso abzulehnen, wie die Aufweichung des Tatbestands des § 370 Abs. 1 Nr. 2 durch die Herleitung der Pflichtwidrigkeit aus allgemeinen Garantenpflichten (s. dazu Rn. 108). Ransiek weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Strafrechts ist, das bessere Steuerrecht zu betreiben.[400] Aktiviert bspw. ein für die Bilanzierung eines Unternehmens verantwortlicher Angestellter gewinnerhöhende Positionen nicht, so macht er sich nicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 StGB strafbar, wenn er den Steuerpflichtigen nicht daran hindert, entspr. (unvorsätzlich) falsche Steuererklärungen abzugeben, mit der Folge dass die Steuer deshalb zu niedrig festgesetzt wird.[401] Ist der Angestellte nicht aufgrund seiner Handlung als (mittelbarer) Täter einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 strafbar und auch nicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 wegen Unterlassens, so kommt eine Bestrafung nicht in Betracht.

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      § 370 ist ein Erfolgsdelikt. Der Taterfolg tritt ein, indem durch die Handlungen des § 370 Abs. 1 Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Zwischen Tathandlung und Taterfolg muss, wie der Gesetzeswortlaut „dadurch“ zeigt, ein Kausal- und Zurechnungszusammenhang bestehen (s. dazu Rn. 226 f.).

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      Gegenstand der Verkürzung sind Steuern i.S.d. § 3 Abs. 1 AO. Nach § 1 Abs. 1 gelten die Vorschriften der AO nur für Steuern, die durch Bundes- oder EU-Recht geregelt und durch Bundes- oder Landes-Finanzbehörden verwaltet werden (USt, ESt, KSt, ErbSt, GrErwSt). Erfasst werden davon auch die in § 3 Abs. 3 genannten Ein- und Ausfuhrabgaben i.S.d. Art. 288 Abs. 2 UZK. § 370 Abs. 6 erweitert den Anwendungsbereich auf Ein- und Ausfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation zustehen (§ 370 Abs. 6 S. 1) und auf Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchssteuern, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden (§ 370 Abs. 6 S. 2).

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      Bei der von den Gemeinden verwalteten Grund- und Gewerbesteuer handelt es sich um Realsteuern i.S.d. § 3 Abs. 2. Für diese gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 369 ff. nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.

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