Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten


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und zeitlich ineinander verschränkter Delikte, von denen die gewichtigeren die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr gebieten, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auch in den Einzelfällen mit geringeren Schäden naheliege. Eine solche Fallkonstellation liege jedoch nicht vor, wenn das Tatgericht in keinem der Fälle Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten oder mehr für erforderlich gehalten hat und wenn es nicht näher begründet, warum es bei Erreichen eines bestimmten Betrages im Einzelfall die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für erforderlich hält.[741]

      Beträgt die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist sie regelmäßig zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Täter eine günstige Sozialprognose gegeben wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Täters vorliegen. In der Praxis wird das Vorliegen solcher Umstände bei Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung in der Regel bejaht, wenn der Täter nicht vorbestraft ist.

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      Der Katalog des § 370 Abs. 3 S. 2 ist nicht abschließend. Liegt ein Fall vor, der einem der genannten Regelbeispiele im Hinblick auf das Gewicht von Unrecht und Schuld vergleichbar ist, so rechtfertigt dieser regelmäßig als sogenannter unbenannter besonders schwerer Fall ebenfalls die Anwendung des erhöhten Strafrahmens.

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      Der Vorsatz des Täters muss die Verwirklichung des Regelbeispiels umfassen.

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      Die Verjährungsfrist verlängert sich beim Vorliegen eines besonders schweren Falles gem. § 376 Abs. 1 mit Wirkung ab dem 25.12.2008 für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Taten auf zehn Jahre (s. dazu Kommentierung bei § 376 Rn. 8 ff. und Rn. 20 ff.).

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