Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten


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370 Abs. 3 Nr. 1). Die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern gem. § 370 Abs. 3 Nr. 5, wurde komplett neu eingefügt und § 370a a.F., der die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Hinterziehung in großem Ausmaß als Verbrechen vorsah, gestrichen. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB gilt die alte Fassung des Gesetzes für Taten, die zum 1.1.2008 bereits beendet waren nur dann noch, wenn sie gegenüber der aktuellen Fassung das mildere Gesetz darstellen. Entscheidend für die Beurteilung ist, welches Gesetz im konkreten Einzelfall für den Täter eine günstigere Rechtslage ergibt.[758]

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§ 370 Abs. 3 Nr. 1 a.F. bildet für Hinterziehungen großen Ausmaßes regelmäßig die günstigere Rechtslage, sofern der Täter nicht aus grobem Eigennutz gehandelt hat. Für vor dem 1.1.2008 beendete Taten ist daher § 370 Abs. 3 Nr. 1 a.F. weiterhin anwendbar.

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      Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt gem. § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt. Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Gesetzesfassung musste der Täter zusätzlich aus grobem Eigennutz handeln (s. dazu Rn. 322 ff.).

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