Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten


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zwischen einem unbeendeten Versuch (der Täter hat noch nicht alle Handlungen vorgenommen, die nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat erforderlich sind, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) und einem beendeten Versuch (der Täter hat bereits alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolges erforderlich ist, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Im Fall des unbeendeten Versuchs muss der Täter zur Erlangung der Straffreiheit die weitere Ausführung der Tat aufgeben, beim beendeten Versuch die Tatvollendung verhindern oder, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, sich zumindest freiwillig und ernsthaft darum bemühen, dass die Tat nicht vollendet wird. Im Fall des § 370 spielt die Unterscheidung praktisch keine Rolle, da der Beginn des Versuchsstadiums und die Versuchsbeendigung bei der Abgabe falscher Erklärungen zusammenfallen (s. dazu Rn. 182 f.). Bei Unterlassungstaten kommt ein unbeendeter Versuch (z.B. im Veranlagungsverfahren bis zur unterbleibenden Festsetzung) zwar in Betracht, insoweit genügt die Aufgabe der weiteren Tatausführung aber ebenfalls nicht, da der Täter zur Erfolgsverhinderung aktiv werden muss. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Täter bereits unrichtige Angaben gemacht hat, aus seiner Sicht aber weitere Angaben oder Nachweise erforderlich sind, um den Hinterziehungserfolg herbeizuführen.[732] Nach § 24 Abs. 2 gelten erhöhte Anforderungen für den Rücktritt von einer Tat, an der mehrere beteiligt sind. Insoweit genügt bei mittäterschaftlicher Begehung das bloße Unterlassen weiterer Mitwirkung nicht.[733]

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      Die Rechtfertigungsgründe des allgemeinen Strafrechts (Notwehr gem. § 32 StGB, rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB, Einwilligung und Einverständnis) kommen bei der Steuerhinterziehung nicht in Betracht, so dass grundsätzlich jede vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung auch rechtswidrig ist (siehe auch § 369 Rn. 83 f.). Die Gefahr, sich mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten selbst zu belasten, rechtfertigt ebenfalls nicht die Nichtabgabe von steuerlichen Erklärungen, soweit ein Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz auf andere Weise vermieden werden kann (s. dazu Rn. 121 ff.).

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      Eine begangene Steuerhinterziehung kann nicht verfolgt werden, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Insoweit gelten die sich aus dem allgemeinen Strafrecht ergebenden Hindernisse, wie bspw. das Versterben des Täters und die Verjährung (s. zu Details zur Verjährung die Kommentierung zu § 376).

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      Die Steuerhinterziehung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht. Daneben kommen weitere rechtliche Auswirkungen für den Täter in Betracht, wie bspw. die Haftung nach § 71 oder berufsrechtliche Folgen.

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      Als Strafe für die (einfache) Steuerhinterziehung sieht § 370 Abs. 1 die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor. Bei der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall ist der Strafrahmen gem. § 370 Abs. 3 erhöht auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (s. dazu Rn. 300 ff.), eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Liegen gesetzliche Strafmilderungsgründe vor, können diese nach § 49 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Täters führen.

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