Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten


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durch den 1. Senat aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs des steuerlichen Vorteils (der nach der Rspr. des BGH z.B. vorteilhafte Feststellungsbescheide umfasst), nicht zugestimmt werden. Darüber hinaus ist der Unrechtsgehalt der Steuerhinterziehung gegenüber dem Betrug auch deshalb als geringer einzustufen, weil die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 keine Täuschung voraussetzt und die nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3 stets durch Unterlassen begangen wird. Für die Annahme einer willkürlichen Änderung der Rspr. wird das voraussichtlich jedoch nicht genügen. Zweifelhaft erscheint vielmehr, ob die Rechtsprechungsänderung für den Steuerpflichtigen vorhersehbar war. Insoweit war ein möglicher Hinweis auf eine Rechtsprechungsänderung die Hervorhebung, wonach die Betragsgrenze von 50 000 EUR „namentlich“ dann Anwendung finde, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat und die in der Literatur um die Aufweichung der Abgrenzungskriterien durch den BGH entbrannte Diskussion. Mit der vollstängigen Aufhebung der Differenzierung und dem Abstellen für alle Fälle auf den niedrigeren der beiden bisherigen Beträge war aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu rechnen.

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      Nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

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1. nach deutschem Recht Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist,
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen
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