Compliance. Markus Böttcher

Compliance - Markus Böttcher


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Frage nach einer möglichen Aufsichtsverletzung durch das Management stellen, welches für das Unternehmen und den Mitarbeiter die Verantwortung trägt. Nicht selten führen solche Aufsichtspflichtverletzungen zu Haftungsfällen, in denen neben dem betroffenen Mitarbeiter auch das Unternehmen bzw. seine Leitungsorgane in Anspruch genommen werden. Für die Unternehmensleitung bedeutet dies, dass nicht nur Pflichtverletzungen in den eigenen Reihen vorgebeugt werden müssen, sondern, dass auch seine Mitarbeiter zu kontrollieren und zu überwachen sind.

      1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und NotwendigkeitIII. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 3. Stetiger Anstieg von Haftungsrisiken

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      Anmerkungen

       [1]

      Im Falle von Kartellabsprachen wird gem. §§ 30, 130 OWiG stets gegen die Organmitglieder wegen Verletzung der Aufsichtspflichten ermittelt.

       [2]

      Mittlerweile sind viele Korruptionssachverhalte, einschließlich derer mit Auslandsbezug, strafrechtlich erfasst. Gleichwohl sind noch nicht alle Gesetzeslücken geschlossen, so dass es nach wie vor korrupte Verhaltensformen gibt, die nicht unter Strafe gestellt sind.

       [3]

      Vgl. hierzu etwa 6. Kap.

      1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und NotwendigkeitIII. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 4. Zunehmende Insolvenzen

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      Anmerkungen

       [1]

      Hauschka NJW 2004, 257, 259.

      1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und NotwendigkeitIII. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 5. Business Judgement Rule

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      Hat die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das grundsätzlich Risikomanagement betreibt, eine unternehmerische Entscheidung getroffen, die zu einem Schadensereignis geführt hat, ist die Business Judgement Rule grundsätzlich anwendbar. Anhand der Bewertung der Qualität des Risikomanagementsystems wird dann zu beurteilen sein, ob ein Vorstand sich auf das System verlassen konnte und durfte. Ist das System mangelhaft und der Vorstand nur unzulänglich informiert, kann er sich gerade nicht darauf berufen, seine Entscheidung unter Berücksichtigung und Abwägung aller Risiken getroffen zu haben. Dies alles findet allerdings nur dann Anwendung, wenn ein Unternehmen überhaupt auf ein Kotrollsystem zurückgreift. Hat es jegliche Maßnahmen des Risikomanagements unterlassen, so ist die Business Judgement Rule nicht anwendbar. Deshalb ergibt sich aus § 93 Abs. 1 AktG indirekt die Pflicht zur Implementierung eines Risikoüberwachungssystems.

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      Anmerkungen

       [1]


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