Der Immobilienmakler. Gerhard Hofmann

Der Immobilienmakler - Gerhard Hofmann


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Nachfrager sucht, oder von Interessentenorientierung6, wenn er den Nachfrager vertritt und für diesen ein Objekt sucht.

      5 Vgl. Murfeld, S. 1250.

      6 Vgl. Murfeld, S. 1250.

      1.4 Einordnung der Maklertätigkeit

      1.4.1 Einordnung in der Betriebswirtschaftslehre

      a) Vertrieb und Distribution

      7 Im Sinne der Objektorientierung, da Unternehmen Leistungen erstellen und dafür Nachfrager suchen.

      8 Homburg, S. 252 ff.

      Makler sind externe Vertriebsorgane eines Unternehmens, d.h., sie sind nicht Teil des Unternehmens und deshalb auch nicht fest, z.B. über Arbeitsverträge, in die Organisation eines Unternehmens eingebunden.

      9 Vgl. zur betriebswirtschaftlichen Systematik die Abbildung in Homburg, S. 253. Zum fallweisen Einsatz Voeth/Herbst, S. 444.

      10 Voeth/Herbst, S. 444.

      11 z.B. durch eine fest in das Unternehmen integrierte Vertriebsorganisation.

      12 z.B. durch fest an das Unternehmen gebundene Agenten.

      13 Gewisse Ausnahmen gibt es im Bereich des Vertriebs von Fertighäusern.

      Bei Immobilien ist die Individualität offensichtlich. Jede Immobilie ist einzigartig. Für deren Verkauf drängt sich deshalb eine flexible Verkaufsform auf, eben der Einsatz von Maklern.

      b) Verkaufsprozess

      14 Vgl. dazu Homburg, S. 265 ff.

      15 Hier geht es beim Immobilienmakler vor allem um die Aufarbeitung des Objektes und der Möglichkeiten der Finanzierung.

      16 Ziel muss es sein, dass der Immobilienmakler schnell das Vertrauen der Parteien findet.

      17 Hier sind Präsentationstechniken, rhetorische Methoden und die Technik der Behandlung von Einwänden von zentraler Bedeutung. Nicht zu vergessen sind die Abschlusstechniken. Denn erst mit dem Abschluss des Vertrages verdient der Immobilienmakler sein Honorar.

      18 Idealerweise hat der Immobilienmakler alle Informationen, damit der Grundbuchbeamte den Kaufvertrag ausfertigen kann. Auf diese Informationen einerseits und die Abschlussbereitschaft von Käufer und Verkäufer andererseits sind die Bemühungen des Immobilienmaklers auszurichten.

      Ziel des Vorgehens und damit Fokus ist für den Immobilienmakler immer der Abschluss des Kaufvertrages.

      1.4.2 Einordnung in der Rechtswissenschaft

      Die Maklertätigkeit wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geleistet. Die gesetzliche Regelung findet sich deshalb im Besonderen Teil des Obligationenrechts. Dort ist das Maklerrecht in den Art. 412 – 418 OR geregelt.

      19 Huguenin, S. 922 ff.

      20 Art. 394 – 406 OR.

      21 Art. 412 Abs. 2 OR.

      22 Huguenin, S. 924; Honsell OR BT, S. 350; Bucher, S. 236; Müller-Chen u.a., S. 308; von Büren, S. 203 f.

      23 Art. 394 Abs. 1 OR. Honsell OR BT, S. 325; Schmid/Stöckli, S. 257, N. 1903.

      24 So passt z.B. die objektive und neutrale Marktsicht (S. 18) nicht zum Auftragsrecht.

      25 vgl.S. 18 ff.

      26 Art. 398 Abs. 2 OR.

      27 Huguenin, S. 891.

      28 Art. 404 OR.

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