Der Immobilienmakler. Gerhard Hofmann

Der Immobilienmakler - Gerhard Hofmann


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(Erwerber). Von diesem Erfolg hängt seine Belohnung ab. Der Erfolg dokumentiert sich mit dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag.

      46 Gemäss Gesetz der Nachweis von Interessenten oder die Vermittlung bis zum Vertragsabschluss (Art. 412 Abs. 1 OR).

      47 Vgl. z.B. Burkhalter, Art. 412 OR, N. 12.

      48 Art. 412 Abs. 1 OR.

      49 Huguenin, S. 921.

      50 Murfeld, S. 1233.

      51 Gondring, S. 421.

      52 Murfeld, S. 1233.

      53 Art. 412 Abs. 1 OR.

      54 Vgl. dazu z.B. Burkhalter, Art. 412 OR N. 12.

      55 Huguenin, S. 921.

      56 Hofstetter, S. 170, N. 2.

      57 Honsell OR BT, S. 351.

      58 Vgl. dazu z.B. Burkhalter, Art. 412 OR N. 12.

      59 Huguenin, S. 921.

      60 Murfeld, S. 1235.

      61 Gondring, S. 421.

      62 Dazu Huguenin, S. 281.

      63 Dazu Huguenin, S. 278 – 301.

      64 Hofstetter, S. 170; Huguenin, S. 281; Schnyder, in: Guhl, S. 567.

      65 z.B. Steuerfragen, Altlastenabklärungen, usw.

      66 Murfeld, S. 1270 – 1272. Zu regeln sind vorher, wer die Kosten übernimmt.

      67 Murfeld, S.1235 – 1236.

      d) Beratungsleistungen

      68 Nachweis, Zuführung oder Vermittlung.

      69 Gondring, S. 437.

      So bietet der Immobilienmakler regelmässig neben rechtlicher und steuerlicher Beratung Objektanalysen, Liegenschaftsschatzungen, Erstellung von Exposés, Hilfe bei der finanziellen Abwicklung und ähnliche Leistungen an. Diese Leistungen kommen regelmässig beiden Parteien des Hauptvertrages zugute.

      70 Meist ein Auftrag nach Art. 394 ff. OR.

      71 Mit der Gefahr einer Doppelmakelei oder der Treuwidrigkeit gegenüber dem Auftraggeber.

      Der Makler tut also gut daran, sich genau zu überlegen, welche Leistungen er zusätzlich zum Nachweis oder zur Vermittlung von Interessenten und mit welchem Zweck er sie erbringt. Er hat auf eine genügende Abgrenzung gegenüber der Gegenseite zu achten, vor allem bei der Vermittlung und breitem Zusatzangebot.

      e) Vertragsabschluss

      Will der Makler den Vertrag in Vertretung seines Auftraggebers abschliessen, so braucht er eine ausdrückliche Vollmacht seines Auftraggebers. Ohne Vollmacht ist der Makler nicht Stellvertreter seines Auftraggebers.


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