Der Immobilienmakler. Gerhard Hofmann

Der Immobilienmakler - Gerhard Hofmann


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      Es drängt sich auf, bei der Anwendung von auftragsrechtlichen Rechtsnormen vorsichtig zu sein und sie nicht gedankenlos anzuwenden. Bevor eine Bestimmung des Auftragsrechts zur Anwendung kommt, ist immer zu prüfen, ob die Bestimmung für den Maklervertrag passt. Eine vertragliche Regelung geht vor. Die gesetzlichen Regeln des Maklervertrages sind weitgehend dispositiv. Sie können also, und das sollte von den Parteien auch getan werden, von den Parteien abgeändert werden.

      Das Bundesgericht führt dazu aus:

      30 Pra 1984, Nr. 246. S. 671.

      1.5 Bedeutung der Maklertätigkeit

      In gewissen Bereichen des Wirtschaftslebens ist die Maklertätigkeit nicht wegzudenken. Das gilt vor allem für den Immobilienmakler. Aber auch in anderen Gebieten ist die Maklertätigkeit weit verbreitet. Es sei hier nur der Finanzmarkt erwähnt, in welchem Börsenmakler und Broker eine entscheidende Rolle beim Funktionieren des Marktes spielen.

      2. Tätigkeit des Immobilienmaklers

      2.1 Allgemeines

      31 Ausnahme beim Selbsteintritt.

      32 Huguenin, S. 920.

      33 Hinzu kommt die vom Makler geforderte Tätigkeit: Blosser Nachweis oder aktive Vermittlung.

      2.2 Die drei Zielgrössen

      2.2.1 Das Objekt (der Anbieter)

      a) Grundstücke

      In den meisten Fällen sucht sich der Makler Objekte und schliesst mit dem Besitzer des Objektes einen Maklervertrag. Dann sucht er Interessenten für das Objekt, um diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. Beim Immobilienmakler sind Objekte meist Grundstücke.

      34 Normalfall.

      35 Dazu gehören u.a. Baurechte. Vgl. Roberto/Hrubesch-Millauer, S. 116 –117.

      36 Praktisch ohne Bedeutung. Vgl. Roberto/Hrubesch-Millauer, S. 117.

      37 Dazu gehören die Stockwerkeigentumseinheiten als speziell ausgestaltetes Miteigentum. Die gesetzliche Regelung findet sich in den Art. 712a – 712t ZGB. Tiefgaragenplätze sind meist als gewöhnliches Miteigentum ausgestaltet. Geregelt ist das gewöhnliche Miteigentum in den Art. 646 – 651 ZGB. Vgl. dazu Roberto/Hrubesch-Millauer, S. 61 – 65 und S. 116.

      Nach 943 Abs. 1 ZGB werden diese Grundstücke im Grundbuch aufgenommen. Für jedes Grundstück wird gemäss Art. 945 Abs. 1 ZGB ein Doppelblatt reserviert, welches mit einer bestimmten Nummer versehen wird. Auf dem Grundbuchblatt werden nach Art. 946 Abs. 1 ZGB das Eigentum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Pfandrechte eingetragen. Die Gesamtheit der einzelnen Blätter bildet das Hauptbuch (Art. 942 Abs. 2 ZGB).

      38 Geometrische Darstellung, welche Lage und Grenzen darstellt. Gemäss Art. 950 ZGB beruht der Plan auf der amtlichen Vermessung. Details sind im Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 enthalten.

      39 Auch sie enthalten Angaben zu Lage und Grenzen, aber ohne geometrische Darstellung. Ihre Bedeutung entfalten Liegenschafts- oder Grundstückverzeichnisse in Fällen, in denen die amtliche Vermessung noch nicht durchgeführt worden ist. Vgl. Art. 40 Abs. 2 SchlT ZGB.

      40 Sie enthalten Angaben wie Ortsbezeichnung, Flächeninhalt, Bauten, Schatzungen, usw.

      41 Dazu gehören Eigentümerregister (Art. 11 GBV) und Gläubigerregister (Art. 12 GBV). Die Gläubigerregister enthalten die Grundpfandgläubiger einer Grundpfandverschreibung oder eines Papier-Schuldbriefs oder die Fahrnispfandgläubiger bei der Grundpfandverschreibung oder an einem Papier-Schuldbrief. Die Kantone können weitere Hilfsregister einführen (Art. 8 Abs. 5 GBV).

      42 Urkunden oder Belege sind wohl die wichtigsten Bestandteile. Sie bilden Grundlage für die Eintragung im Hauptbuch. Es können Kaufverträge, Dienstbarkeitsverträge, Pfandverträge, Erbteilungsverträge, gerichtliche Urteile und ähnliche Dokumente sein. Sie bestimmen massgeblich den Umfang der dinglichen Rechte.

      43 Eine Durchbrechung ist beim Baurecht möglich. Hier sind Eigentümer des Grundstücks und Eigentümer des Bauwerks meist zwei verschiedene Personen. Die Baurechte bilden selbständige und dauernde Rechte gemäss Art. 655 Abs. 3 ZGB. Für sie wird ein eigenes Grundbuchblatt eröffnet (Art. 943 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB). Vgl. dazu Roberto/Hrubesch-Millauer, S. 116 – 117.

      Im Gegensatz dazu steht die Zugehör. Zugehör kann wohl ein eigenes rechtliches Schicksal haben, gehört aber vermutungsweise zur Hauptsache, wenn über diese verfügt wird (Art. 644 Abs. 1 ZGB).

      b) Weitere Objekte

      44 Im Hinblick auf den Konsumentenschutz in Form des Mieterschutzes sind öffentlich-rechtliche Einschränkungen möglich.

      45 Im Hinblick auf den Konsumentenschutz in Form des Schutzes vor Überschuldung sind öffentlich-rechtliche Einschränkungen möglich.

      2.2.2 Der Interessent (der Nachfrager)

      Je nach dem zu vermittelnden Objekt sind die Interessenten potenzielle Käufer, Mieter oder Darlehensnehmer.

      2.2.3 Die Zusammenführung von Anbieter und Interessent

      Entscheidend für den Erfolg des Immobilienmaklers ist die Zusammenführung


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