.

 -


Скачать книгу
insbesondere Kreditderivate werden vielfach auf der Basis von Rahmenverträgen (sog. Modellverträgen bzw. master agreements) strukturiert. Diese Rahmenverträge erlauben eine gewisse Standardisierung in der Vertragsgestaltung und enthalten Regelungen für den Ausfall einer Gegenpartei des Kontrakts. Für in Deutschland bzw. Europa gehandelte Kontrakte stehen zu diesen Zwecken der Deutsche Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (DRVF) in zwei Fassungen von 2001 und 2018 sowie das European Master Agreement (EMA) von 2004 zur Verfügung.233 Dagegen hat im internationalen (= grenzüberschreitenden) Geschäft das auf anglo-amerikanischen Rechtsprinzipien aufbauende ISDA Master Agreement (ISDA MA) mit seiner zugehörigen Musterdokumentation die größte Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Fassung des ISDA MA von 1992, in geringerem Ausmaß für die Überarbeitung von 2002.234 Ergänzend gibt es weitere Standarddokumentationen für bestimmte Derivatetypen oder Rechtsordnungen.235 Im Folgenden wird in Bezug auf Derivatkontrakte vor allem die Rechtssituation unter dem ISDA MA relevant sein.

      

      Im Folgenden wird die übliche privatrechtliche Einordnung von Derivatkontrakten nach deutschem Recht nachgezeichnet, da diese aus nationaler aufsichtsrechtlicher Sicht praktisch relevant ist. Daneben wird aber auch auf die Besonderheiten bei den nach internationalen bzw. ausländischen Mustern strukturierten Kontrakten Bezug genommen, soweit dies erforderlich erscheint.

       2. Kategorisierung im deutschen Privatrecht

       V. Risiken beim Einsatz

      Bei Derivaten besteht im Vergleich mit sonstigen Hebelgeschäften die Besonderheit, dass die Transaktionspartner im bilateralen Verhältnis lediglich künstlich – durch die Transaktion – generierte Risiken vereinbaren (Abschn. 1). Es kommt insofern zwar zu keiner Risikoexternalisierung, allerdings ist eine solche auch nicht völlig ausgeschlossen (Abschn. 2). Außerdem setzen die Transaktionspartner Hebelung ein, wodurch Risiken verkettet werden können (Abschn. 3). Die Beurteilung solcher Transaktionen ist aus gesamtwirtschaftlicher Sicht vorzunehmen und fällt ambivalent aus (Abschn. 4).

      


Скачать книгу