Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente. Thomas Weck

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Aufl. 2019, Einl. Rz. 40; Bähr, ebenda, § 294 Rz. 3–5; Eilert, VersR 2009, 709. 653 Siehe zum heutigen Recht Dreher in: Prölss/Dreher (Fn. 570), Einl. Rz. 12, 35 unter Verweis auf Erwägungsgrund 16 der RL 2009/138/EG. Zu beiden Ansätzen ausführlich R. Schmidt/Präve in der Vorauflage (2005), Vorbem. Rz. 57ff. m. Nachw. 654 Dreher in: Prölss/Dreher (Fn. 570), Einl. Rz. 10f., 13 unter Verweis auf Art. 28 RL 2009/138/EG; Bürkle in: Kaulbach/Bähr/Pohlmann (Fn. 652), Einl. Rz. 41 unter Verweis auf Deutsche Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen, BT-Drs. 18/2956, S. 289. 655 R. Schmidt/Präve in: Prölss/Dreher (Fn. 653), Vorbem. Rz. 64f.; zurückhaltend gegenüber diskutierten weitergehenden Aufsichtszielen Präve in: Prölss/Dreher (Fn. 653), § 1 Rz. 5. 656 Deutsche Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG, BT-Drs. 17/12294, S. 187ff. 657 Dazu siehe insb. §§ 34d-34i GewO und Will in: Pielow (Fn. 6), § 34d GewO vor Rz. 1 (Hintergrund) und die nachfolgenden Kommentierungen von §§ 34dff. GewO. 658 Zur Gesetzgebungsgeschichte siehe noch unten Kap. 5.A.III.1.b) (S. 261). 659 Bredt, WM 2013 1839f. 660 Beck in: Schwark/Zimmer (Fn. 570), § 1 BörsG Rz. 1. 661 Schwark in: Schwark/Zimmer (Fn. 570), Einl BörsG Rz. 18. 662 Zu den Ausprägungen der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts in diesem Zusammenhang eingehend Beck in: Schwark/Zimmer (Fn. 570), § 1 BörsG Rz. 1. 663 Dabei sind Wertpapiersammelbanken Banken, die als Verwahrer eine Sammelverwahrung anbieten; siehe § 1 Abs. 3, § 5 DepotG. 664 Scherer in: Scherer, DepotG, München 2012, Vor § 1 Rz. 2. 665 Siehe z.B. Canzler/Hammermaier, AG 2014, 57 (57); Möllers/Poppele, ZGR 2013, 437 (440), jeweils zu Einzelaspekten. 666 Das gilt zumindest für die ursprüngliche Fassung; vgl. Assmann in: Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl. 2012, Einleitung, Rz. 11, 15. Die deutschen Regelungen werden mittlerweile sehr stark durch EU-Recht überlagert, allerdings ohne dass sich die Zielsetzung dadurch grundsätzlich verändert; dazu Assmann in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Einleitung Rz. 1ff., 26ff. 667 Heidelbach in: Schwark/Zimmer (Fn. 570), Einl WpPG Rz. 1, 23. Die Auslegung dieses Schutzziels erfolgt dabei unter Rückgriff auf Prospektrichtlinie 2003/71 EG in der Fassung der RL 2008/11/EG. 668 Noack/Zetzsche in: Schwark/Zimmer (Fn. 570), Einl WpÜG, Rz. 9.

      C. Wann ist eine Gefahr für die relevanten Schutzgüter zu bejahen?

      Das deutsche Aufsichtsrecht dient der Bekämpfung von Gefahren für die relevanten Schutzgüter. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gefahrentatbestands sind sowohl dem Finanzaufsichtsrecht auf internationaler bzw. europäischer Ebene, als auch dem deutschen Finanzaufsichtsrecht keine näheren Vorgaben zu entnehmen (Abschn. I). In Ermangelung solcher Vorgaben ist auf den Gefahrbegriff des allgemeinen Ordnungsrechts zurückzugreifen (Abschn. II).

       I. Kein finanzaufsichtsrechtlicher Gefahrbegriff

       1. Internationale Ebene (Völkerrecht)

       2. Europäische Union

      Im europäischen Aufsichtsrecht wirken sich das Fehlen eines primärrechtlichen Schutzgutes und die aus Gründen der Kompetenzverteilung begrenzten Durchsetzungsbefugnisse europäischer Exekutivorgane auch in Bezug auf die Definition relevanter Gefahrentatbestände aus. Anstelle eines allgemeinen und nach Bedarf weiter ausdifferenzierten Gefahrentatbestands wird der Regelungsgegenstand der europäischen Vorschriften in Bezug auf einzelne Regelungsfelder und häufig ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die abzuwendenden aufsichtsrechtlichen Gefahren definiert.


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