Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Holger Dahl

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten - Holger Dahl


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       – Betriebsstilllegung,

       – Einschränkung des Betriebs,

       – Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils,

       – Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils.

      bb) Betriebsstilllegung

       (1) Auflösung der Betriebsorganisation

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       (2) Stilllegung, nicht nur Unterbrechung

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      Die Frage der Dauer einer Betriebsunterbrechung wird nach hiesiger Auffassung dann relevant, wenn eine behauptete oder sogar beabsichtigte Stilllegung keinen oder nur kurzen Bestand hat. Eine nur kurze Unterbrechung ist dann Indiz dafür, dass eben noch keine endgültige Stilllegungsabsicht bestand, da man ja offensichtlich weitere Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. Aufträge im Blick hatte Aber selbst bei zugestandener ursprünglicher Stilllegungsabsicht kann die relativ kurze Dauer der Unterbrechung gegen die Anwendung der Regelungen zur Stilllegung sprechen.

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       (3) Betrieb im Sinne des § 111 BetrVG

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      cc) Einschränkung des Betriebs

       (1) Herabsetzung der Leistungsfähigkeit

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      Bei dieser Variante geht es um die Einschränkung des ganzen Betriebs, wobei die Abgrenzung zu den anderen Fallvarianten oft unscharf bleiben wird. Das Gesetz selbst macht weder Vorgaben zum Umfang noch zur Dauer der Einschränkung.

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