Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Holger Dahl

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten - Holger Dahl


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Betriebsteil zahlenmäßig gerade eben die Wesentlichkeitsschwelle erreicht und dann eine Einschränkung nur akzeptiert wird, wenn faktisch eine Stilllegung erfolgt. Damit besteht im Hinblick auf quantitative Anforderungen in bestimmten Fällen kein Unterschied zur Fallgestaltung der Einschränkung des Betriebs. Das ist systematisch fehlerhaft. Eine Einschränkung kann denklogisch nicht zur Auflösung bzw. Stilllegung führen. Hier wird man Signifikanz fordern können, aber nicht die gleichen Werte, die Wesentlichkeit im Verhältnis zum Betrieb als Ganzes ergeben.

      ff) Ausschluss der Sozialplanpflicht gem. § 112a Abs. 1 BetrVG

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      § 112a Abs. 1 BetrVG ist nicht als Voraussetzung einer Betriebsänderung zu prüfen, sondern als Ausschlusstatbestand für die Erzwingbarkeit eines Sozialplans. Das zeigt bereits die Formulierung der Norm eindeutig, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur die Abs. 4 und 5 des § 112 BetrVG betrifft, nicht jedoch dessen Abs. 1 und 2.

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      Versuche, die Zahlenwerte des § 112a BetrVG als grundsätzliche Voraussetzung der Sozialplanpflicht für Betriebsänderungen zu definieren, sind vom Gesetz nicht getragen. Die zu § 17 KSchG abweichenden höheren Schwellenwerte des § 112a Abs. 1 BetrVG kommen nur zum Tragen, wenn ausschließlich ein Tatbestand des § 111 Satz 3 Ziff. 1 BetrVG gegeben ist und darüber hinaus ausschließlich Entlassungen stattfinden.80

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       c) Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen

       (§ 111 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 BetrVG)

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      Dieser beispielhafte Katalogtatbestand erfordert eine Verlegung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils. Zur Definition von Betrieb und wesentlichen Betriebsteilen kann auf die obigen Ausführungen (Rn. 92ff., 113ff.) zurückgegriffen werden.

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      Keine Verlegung des Betriebs im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 2 BetrVG liegt vor, wenn der Ortswechsel des Betriebs bestimmungsgemäß ist, wie z.B. bei Zirkus- und Jahrmarktsunternehmen.88

       d) Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von

       Betrieben (§ 111 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 BetrVG)

      aa) Zusammenschluss von Betrieben

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      Betriebe, die zusammengeschlossen werden können, sind sowohl originäre Betriebe als auch solche, welche nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als solche gelten. Ob auch Betriebe nach § 3 Abs. 5 BetrVG dazu gehören, erscheint zweifelhaft (vgl. oben Rn. 92ff.).94

      Der Begriff des Zusammenschlusses ist betriebsverfassungsrechtlich zu sehen, nicht unternehmensrechtlich. So kann z.B. mit einer unternehmensrechtlichen Verschmelzung ein Betriebszusammenschluss einhergehen, muss es aber nicht. Andererseits kann auch der Zusammenschluss von Betrieben unterschiedlicher Unternehmen ohne unternehmensrechtlichen Übergang stattfinden. In diesen Fällen kommt dann ein Gemeinschaftsbetrieb zustande.

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