.

 -


Скачать книгу

      98

      (a) Verringerung sächlicher Betriebsmittel

      99

      101

      (b) Personalabbau

      102

      103

       Richtwerte für die Bestimmung erheblicher Teile der Belegschaft:

       (in Anlehnung an § 17 KSchG)

1. Betriebe mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern:mehr als 5 Arbeitnehmer
2. Betriebe mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern:10 Prozent der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer
3. Betriebe mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern:mindestens 30 Arbeitnehmer
abermindestens 5 %

      Für Großbetriebe61 wird diese Staffel eingeschränkt. Dort ist eine Betriebseinschränkung durch reinen Personalabbau i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erst bei einem Personalabbau von mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft62 anzunehmen.

      107

      Unabhängig von der Frage, welchen konkreten Mindestwert man im Kleinbetrieb annimmt, ist er zumindest prozentual höher als in größeren Betrieben. Betreibt nun ein Unternehmen eine Vielzahl von Kleinbetrieben statt mehrerer größerer Betriebe, so würde es im Hinblick auf die Interessenausgleichs- und Sozialplanpflicht begünstigt. Daher ist in solchen Fällen bei parallelen Abbaumaßnahmen in mehreren Kleinbetrieben aufgrund einer gemeinsamen Planung ergänzend zu hinterfragen, ob bei Nichterreichen der hohen Schwellenwerte im Kleinbetrieb nicht eine Zusammenfassung derselben und Anwendung der sich dann ergebenden Werte doch eine Interessenausgleichs- und Sozialplanpflicht ergäbe. In diesen Fällen ist eine Nachjustierung durch insoweit verfassungskonforme Auslegung der §§ 111ff. BetrVG vorzunehmen und die Betriebsänderung zu bejahen.66


Скачать книгу