Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen. Andreas Wagener
Steuern (Abs. 2) sind:
•die Vermögensteuer (bis 31.12.1996);
•die Erbschaftsteuer; Besteuerungsgrundlage: Wert eines Erbes sowie Schenkungen unter Lebenden (die Schenkungsteuer ist mit der Erbschaftsteuer im selben Gesetz geregelt);
•die Verkehrsteuern, soweit sie nicht dem Bund zustehen, z. B. Grunderwerbsteuer (zzt. in NRW: 6,5 % auf den Kaufpreis), Feuerschutzsteuer (die Gemeinden erhalten eine pauschale investive Zuweisung aus dem Aufkommen), Rennwettsteuer und Lotteriesteuer;
•die Biersteuer; Steuergegenstand ist die Produktion von Bier;
•die Spielbankabgabe; Teile werden nach Landesrecht an die entsprechenden Gemeinden weitergeleitet, da Spielbanken von der Einkommen- und Umsatzsteuer befreit sind.
Zu den gemeindeeigenen Steuern (Abs. 6) zählen:
•die Grundsteuern;
•die Gewerbesteuer;
•die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, z. B. Hundesteuer, Vergnügungsteuer, Zweitwohnungsteuer; diese Steuern knüpfen an die Einkommensverwendung an bzw. haben eine Ordnungs- oder Lenkungsfunktion (z. B. bei der Hundesteuer: Verringerung des Hundebestandes; Vergnügungsteuer: Eindämmung der Spielsucht an Spielautomaten).
Gemeinschaftsteuern (nach dem Verbundsystem) sind:
•die Körperschaftsteuer (Abs. 3); diese steht nur dem Bund und den Ländern zu;
•die Einkommensteuer (Abs. 3 und 5); diese steht dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zu;
•die Umsatzsteuer (Abs. 3 und 5 a); ein Anteil fließt ab dem 01.01.1998 an die Gemeinden als Ausgleich für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer.
Exkurs: Die Schreibung mit Doppel-s:
Vielfach liest man folgende Schreibungen: Vermögen ss teuer, Einkommen ss teuer, Verbrauch ss teuer, Vergnügung ss teuer u. dgl. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Fugen-s bzw. Binde-s, das unter bestimmten Voraussetzungen bei zusammengesetzten Wörtern verwendet wird. In den jeweiligen Rechtsvorschriften werden die Steuerarten dagegen nur mit einem s geschrieben, z. B. Einkommensteuergesetz, Vermögensteuer, Verbrauchsteuern (Art. 106 GG). Interessanterweise wird die Vergnügungssteuer in § 3 Abs. 2 KAG mit Doppel-s geschrieben. Die neue Rechtschreibung ermöglicht beide Schreibweisen.
Der Autor plädiert aufgrund des Bezugs zur jeweiligen Steuerart (z. B. Einkommen, Umsatz, Zweitwohnung) für die Schreibung mit einem s.
Die gemeindliche Aufgabenfinanzierung ist verfassungsrechtlich auch über Art. 28 GG gewährleistet. Nach Abs. 2 muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftsbezogene Steuerquelle.
Die Finanzhoheit des Bundes und der Länder ist in Art. 109 Abs. 1 GG normiert. Danach sind sie in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und unabhängig voneinander.
Aus der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie wird die Finanzhoheit abgeleitet. In NRW wird die Selbstverwaltungsgarantie (und die gemeindliche Bestandsgarantie) landesrechtlich in den Art. 1 und 78 Abs. 1 und 2 Verf NRW4 sowie in den §§ 1, 2 GO geregelt:
Art. 1 Abs. 1 Verf NRW:
Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.
Diese Vorschrift beinhaltet die Bestandsgarantie für Gemeinden/GV (ohne allerdings den Bestand jeder konkreten Gemeinde zu garantieren!).
Art. 78 Abs. 1 Verf NRW:
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.
Art. 78 Abs. 2 Verf NRW:
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.
§ 1 GO (Wesen der Gemeinden):
(1)Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe.
(2)Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2 GO (Wirkungskreis):
Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.
Aus diesen Normen könnte ein hohes Maß an gemeindlicher, eigenständiger Finanzhoheit hergeleitet werden. Tatsächlich weist das Grundgesetz den Gemeinden das Aufkommen der Grund- und Gewerbesteuern, der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern und Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer zu (s. o.), des Weiteren das Recht, Abgaben zu erheben (vgl. Kapitel 1.2). In Bezug auf das jeweilige Ertragsvolumen ist die Finanzhoheit praktisch eingeschränkt. Der maßgebliche Gestaltungsspielraum wird überwiegend über die Hebesätze der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer und im deutlich geringeren Umfang bei den sonstigen Gemeindesteuern umgesetzt.
1.2REGELUNG VON ABGABETATBESTÄNDEN DURCH GEMEINDEN
Die Erhebung von Abgaben erfolgt durch einen Abgabenbescheid, also einen belastenden Verwaltungsakt (vgl. Kapitel 2.4). Voraussetzung hierfür ist eine Ermächtigungsgrundlage, also ein Gesetz oder ähnliche Rechtsnorm.
In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 1 Abs. 1 KAG berechtigt, Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, sofern nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Nach § 1 Abs. 2 KAG ist Gesetz im Sinne des KAG jede Rechtsnorm.
Nach § 2 Abs. 1 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Diese Vorschrift geht der allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 1 GO vor, wonach Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln können, sofern Gesetze nichts anderes bestimmen. Die Regelungen des § 7 Abs. 2 sowie 4 bis 7 GO (Bußgeldregelungen, öffentliche Bekanntmachung, Inkrafttreten der Satzung) werden allerdings auch im Kommunalabgabenrecht angewendet.
Beispiele für Satzungen nach dem KAG sind:
•Gebührensatzung für das städtische Hallenbad
•Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen
•Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
•Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
•Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer
Nicht nach dem KAG werden Abgaben erhoben in folgenden, beispielhaften Fällen:
•Grundsteuer,
•Gewerbesteuer;
hier gelten die Bundesgesetze (GrdStG, GewStG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NW. 1981 S. 732), wonach die hebeberechtigten Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern zuständig sind. Realsteuern sind nach § 3 Abs. 2 AO die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Weitere Ausführungen erfolgen