Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen. Andreas Wagener

Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen - Andreas Wagener


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Steuerrecht sind die nachfolgenden Besteuerungsgrundsätze zu beachten:

      •Gleichheitsgrundsatz: Art. 3 Abs. 1 GG gilt auch für das Besteuerungsverfahren. Gleiches muss gleich, wesentlich Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden (Die Beachtung erfolgt auf zwei Ebenen: 1. bei der Gesetzgebung; 2. im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften).

      •Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: keine „Erdrosselung“, die angemessene Wirtschafts- und Lebensführung darf nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; die individuelle Situation wird z. T. berücksichtigt (ja: z. B. bei der Einkommensteuer, nein: z. B. bei der Umsatzsteuer oder Mineralölsteuer).

      •Steuergerechtigkeit: Die Besteuerung soll entsprechend dem Leistungsvermögen erfolgen.

      •Voraussehbarkeit der Besteuerung: Es gilt das Rückwirkungsverbot (als Element des Rechtsstaatsprinzips); die Besteuerung muss vorhersehbar und kalkulierbar sein.

      Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot:

      •Erhöhung der Realsteuerhebesätze: mit Ratsbeschluss bis zum 30.06. vom Beginn des Kalenderjahres (§ 16 Abs. 3 GewStG, § 25 Abs. 3 GrStG) möglich.

      •Mit Rückwirkung ist zu rechnen, z. B. bei Aufhebung einer nichtigen Hundesteuersatzung und Erlass einer neuen Satzung rückwirkend bis zum Zeitpunkt der nichtigen Satzung.

      •Grundsatz der Bedarfsdeckung: Die Einnahmen aus Steuern sollen zur (mittel- und längerfristigen) Deckung des Finanzbedarfs dienen. Die Überfinanzierung ist nicht zulässig.

      •Einfache und wirksame Besteuerung: Das Steuersystem muss überschaubar und leicht zu handhaben sein.

      Gebühren:

      Gebühren sind gemäß § 4 Abs. 2 KAG Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

      Beiträge:

      Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 2 KAG Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

      Weitere Ausführungen zu Gebühren und Beiträgen erfolgen in Kapitel 3.

      1Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, ferner Sozialversicherungsträger oder Kammern, die hier nicht näher betrachtet werden

      2Vgl. (Schäfer, 2013)

      3An dieser Stelle wird nicht zwischen den Begriffen Einnahmen/Ausgaben oder Aufwendungen/Erträgen differenziert.

      4Nichtamtliche Abkürzung

      5Insoweit ist die gelegentlich wahrzunehmende Formulierung „Steuern und Abgaben“ irreführend, da Steuern Abgaben sind.

      6Die Landschaftsumlage wird nach § 22 LVerbO von den Landschaftsverbänden erhoben. Hier wäre aus Sicht des Autors die Bezeichnung „Landschaftsverbandsumlage“ sinnvoller, da diese zur Deckung nicht anderweitig gedeckter Aufwendungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe dient und nicht der (Teil-)finanzierung der Landschaft.

      7Vgl. § 56 KrO, § 22 LVerbO, § 19 RVRG, § 19 GkG

      2Verfahren zur Erhebung von Abgaben

      2.1GRUNDBEGRIFFE DES ABGABENVERFAHRENS

      Das Ziel des Abgabenverfahrens besteht in der Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der Tatbestandsverwirklichung entstehen (§ 38 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b KAG). Hierzu bedarf es des Abgabenverwaltungsrechts. Dieses ergänzt die Bestimmungen des Abgabenschuldrechts (= die Rechtsvorschriften über die Entstehung und die materiell-rechtliche Ausgestaltung der Abgabenansprüche).

      Bundesgesetzlich ist das Abgabenverfahren in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Nach § 1 Abs. 3 KAG gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 22a entsprechend auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen. Unter anderem ist in § 12 KAG bestimmt, welche Vorschriften der AO für Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden sind.

      Durch diese Regelungen wird ein einheitliches Abgabenverfahren für sämtliche Kommunalabgaben gewährleistet.

      Im Rahmen des Abgabenverfahrens sind verschiedene Verfahrensgrundsätze zu beachten. Diese sind im vierten Abschnitt der AO (§§ 78 bis 117d AO) enthalten und in folgende fünf Unterabschnitte aufgeteilt:

      1.Beteiligung am Verfahren, §§ 78 bis 81 AO

      2.Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen, §§ 82 bis 84 AO

      3.Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, §§ 85 bis 107 AO

      4.Fristen, Termine, Wiedereinsetzung, §§ 108 bis 110 AO

      5.Rechts- und Amtshilfe, §§ 111 bis 117 AO

      Beispiel:

      Verfahrensbeteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, Empfänger eines Verwaltungsaktes oder Personen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hat oder schließen wird. Dieses können z. B. Steuerpflichtige (§ 33 AO), Steuerschuldner (§ 10 GrStG, § 5 GewStG), Hundehalter (aufgrund der Hundesteuersatzung) oder Erben (für Friedhofsgebühren nach kommunaler Satzung) sein.

      Es wird darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. b KAG die analoge Anwendung der Verfahrensgrundsätze der AO teilweise einschränkt.

      Fazit: Durch das Abgabenverfahren ist gewährleistet, dass die Abgabe

      seitens der zuständigen Behörde,

      aufgrund der jeweiligen Rechtsvorschriften,

      einheitlich und rechtlich einwandfrei,

      von den Abgabepflichtigen

      erhoben wird.

      Im Abgabenrecht unterscheidet man zwischen zwei Verfahrenswegen:

      Veranlagungs- oder Festsetzungsabgaben und

      Fälligkeitsabgaben.

      Bei den Veranlagungs- oder Festsetzungsabgaben muss der abstrakte Abgabenanspruch (lt. Gesetz oder Satzung, also der Tatbestand) konkretisiert werden nach dem Anspruchsgrund, der Höhe der Abgabenschuld, dem Abgabenschuldner, ggf. dem Haftenden. Hierzu sind folgende Schritte erforderlich:

      a)Ermittlung des abgaberelevanten Sachverhalts

      b)Feststellung der Bemessungsgrundlage der Abgabe

      c)Person des Schuldners

      Die


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