Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen. Andreas Wagener

Kommunales Abgabenrecht Nordrhein-Westfalen - Andreas Wagener


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eines bestimmten Betrages gerichtet).

      Der Festsetzungsbescheid bildet die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs, der ggf. im Verwaltungszwangsverfahren (durch einen weiteren Verwaltungsakt!) beigetrieben werden kann.

      Bei Fälligkeitsabgaben entsteht die Zahlungsverpflichtung ohne besondere Festsetzung, sondern mit der Verwirklichung des gesetzlichen/satzungsmäßigen Tatbestandes. Die Beitreibung der Forderung im Zwangsverfahren ist auch hier (theoretisch) möglich, aber praktisch nicht relevant, da z. B. demjenigen, der sich weigert, die Benutzungsgebühr für das Hallenbad zu zahlen, der Zutritt zur Einrichtung verweigert wird.

      Aus dieser Systematik können die einzelnen, nachfolgend dargestellten Phasen des Abgabenverfahrens hergeleitet werden:

      a)Das Ermittlungsverfahren; dieses dient der Feststellung der Besteuerungs- bzw. Abgabenerhebungsgrundlagen.

      b)Das Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren; dieses ist auf den Erlass des Festsetzungsbescheides, Haftungs- oder Duldungsbescheides zur Begründung der Abgabenpflicht, der Haftung oder Duldung gerichtet.

      c)Das Erhebungsverfahren zur Einziehung der Abgabenschuld oder Verwirklichung des Haftungs- oder Duldungsanspruchs.

      d)Ggf. das Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Beitreibung der Abgabenschuld.

      Beispiele für Veranlagungs- oder Festsetzungsabgaben sind die Grundsteuer, die Hundesteuer, die Vergnügungsteuer, der Kostenbeitrag für eine Kindertagesstätte nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz), die Baugenehmigungsgebühr (= Verwaltungsgebühr), die Gewerbesteuer oder (auf Landesebene) die Einkommensteuer. Das Verfahren verläuft (vereinfacht) folgendermaßen:

      Beispiele für Fälligkeitsabgaben sind der Besuch des Museums, des Hallenbades oder des Theaters sowie die Erstellung eines Personalausweises oder Reisepasses. Hier werden die Abgaben entweder unmittelbar vor der Nutzung der Einrichtung oder der unmittelbaren Inanspruchnahme der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit entrichtet, ggf. ermäßigt, sofern die Voraussetzungen vorliegen (z. B. bei Kindern, Jugendlichen, Leistungsberechtigten nach SGB II oder SGB XII, Rentnern). Die Abgabe wird nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt. Ein Rechtsbehelf ist aber auch hier grundsätzlich möglich.

      Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung (§ 85 AO) folgt, dass die Abgabebehörde den abgabenrechtlichen Sachverhalt ermitteln muss (Untersuchungsgrundsatz, § 88 Abs. 1 S. 1 AO; hier besteht kein Entschließungsermessen, sondern eine Verpflichtung kraft Gesetzes). Hierzu zählt insbesondere die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabenpflicht und -bemessung relevant sind. Auch günstige Umstände für den Abgabepflichtigen sind zu berücksichtigen, vgl. § 88 Abs. 2 AO. Zu beachten ist aber, dass die Behörde Auswahlermessen hat. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. Nur eingeschränkt möglich ist die Sammlung und Verwendung geschützter Daten nach § 30 AO (Steuergeheimnis), soweit dies zu einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, § 88a AO.

      Zu beachten ist, dass die Behörde gemäß § 89 AO eine Beratungs- und Auskunftspflicht hat. Fragen der Abgabepflichtigen im Rahmen des Abgabenverfahrens müssen im Regelfall beantwortet werden, ein ausschließlicher Verweis z. B. an Rechtsanwälte oder Steuerberater ist nicht zulässig.

      Daneben sind die Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß § 90 AO besteht diese Pflicht kraft Gesetzes. Beispielsweise muss der Hundehalter unaufgefordert die Anzahl und ggf. Rassen seiner Hunde mitteilen oder der Gewerbe- oder Einkommensteuerpflichtige seine Einkünfte, Werbungskosten etc.

      Nach § 91 AO müssen Beteiligte gehört werden (vgl. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG; Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Grundsatz gilt auch im Abgabenrecht, auch wenn vor Erlass des Festsetzungsbescheides im Regelfall kein gesondertes Anhörungsverfahren erfolgt, sondern die abgabenrelevanten Grundlagen innerhalb des Ermittlungsverfahrens geprüft und ggf. erörtert werden.

      Die Behörde kann gemäß § 92 AO Beweismittel nach Ermessen einholen. Dieses können z. B. Einkommensnachweise oder andere Belege sein.

      Zu den Pflichten des Beteiligten gehören:

      a)die Auskunftspflicht,

      b)die Anzeigepflicht,

      c)die Aufzeichnungspflicht und

      d)die Duldungspflicht.

      Im Rahmen der Auskunftspflicht ist nach § 93 AO die Angabe von Tatsachen verpflichtend, die zur Beurteilung des abgaberechtlichen Sachverhaltes erforderlich sind. Sofern die Behörde Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung hat, kann sie z. B. nach § 96 AO Sachverständige hinzuziehen. Insoweit gelten die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte der §§ 101 bis 103 AO nicht.

      Die Anzeigepflicht umfasst die Mitteilung über Sachverhalte, die eine Abgabenpflicht auslösen, z. B. Wechsel des Grundstückseigentümers (§ 19 GrStG), Nennung der Personenzahl im Haushalt (für Abfall- oder Abwassergebühren), Angabe der Anzahl von Spielgeräten sowie deren Spielumsatz/Einspielergebnis (Vergnügungsteuer), Angabe der versiegelten Flächen eines Grundstücks (Niederschlagswassergebühr als Teil der Abwassergebühr), Anmeldung eines Hundes (Hundesteuer) oder die Steuererklärungspflicht (§ 149 AO, § 14a GewStG).

      Aufgrund der Aufzeichnungspflicht kann die Vorlage von Urkunden (Bücher, Aufzeichnungen, Quittungen, Rechnungen, Geschäftspapiere, andere Urkunden) gefordert werden, § 97 AO. Es wird darauf hingewiesen, dass nach 140 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. a KAG Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen (z. B. HGB), die für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch im kommunalen Abgabenrecht gelten.

      Typische Duldungspflichten sind z. B. die Duldung der Anbringung von Messgeräten (Wasseruhren, Wärmemessgeräte) und deren Ablesung durch Beauftragte oder das Betreten von Grundstücken und Wohnräumen durch Amtsträger oder Sachverständige (§ 99 AO).

      Kommt der Abgabenschuldner seinen Verpflichtungen nicht nach und kann die Behörde den abgabenrechtlichen Sachverhalt nicht abschließend ermitteln, ist nach § 162 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG die Schätzung zulässig. Diese Möglichkeit fußt auf dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit, also der Ausprägung des Gleichheitssatzes im Abgabenrecht, da es nicht akzeptiert werden kann, dass Abgabenschuldner sich der Zahlungspflicht durch Verweigerung der Mitwirkung entziehen.

      Schätzen ist das Ermitteln von Fakten durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Hierbei ist zu beachten, dass die Besteuerungsgrundlagen (= die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind) geschätzt werden, nicht die Abgabe selbst. Schätzen ist im Übrigen das letzte Mittel, um die Abgabe berechnen zu können.

      Beispiele für zu schätzende Besteuerungsgrundlagen sind die Anzahl der Hunde oder die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns, aber nicht die Höhe der Hundesteuer oder der Gewerbesteuer.

      Fall:

      Ein anonymer Anrufer teilt mit, dass Max Meier, wohnhaft in S., Hauptstraße 40, mehrere Hunde hält. Das Steueramt der Stadt S. stellt fest, dass Herr Meier bis vor zwei Jahren drei Hunde besaß und diese aber nach damals eigenen Angaben wegen einer Tierhaarallergie abgeben musste. Der Sachbearbeiter fühlt sich von Herrn Meier getäuscht, schätzt den Hundebestand auf drei Hunde, berechnet die Hundesteuer und versendet den Bescheid. Herr Meier legt Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid ein.

      Fragen:

      1.Was hat der Sachbearbeiter nicht beachtet?

      2.Wogegen hat Herr Meier verstoßen?

      Lösung (in Kurzform):

      Zu 1.: Der Sachbearbeiter hat


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