Praxishandbuch DSGVO. Tobias Rothkegel

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_8ba688c1-d4e4-5edd-b7fa-fad7441fc9aa">c) AGB-Recht263. Besonderer Geheimnisschutz30a) Berufsrechtliche Schweigepflichten31b) Strafrechtliche Schweigepflichten32c) Fernmeldegeheimnis34d) Schutz von Geschäftsgeheimnissen364. Arbeits- und Mitbestimmungsrecht39a) Umfang von Datenerhebungen im Bewerbungsgespräch40b) Betriebsvereinbarungen als datenschutzrechtliche Erlaubnisvorschrift43c) Einsicht in Personalakten44d) Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte46

       I. Datenschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts

      Für die Unternehmenspraxis, an die sich dieses Buch maßgeblich richtet, ist vor allem derjenige Teil des Datenschutzrechts relevant, der die Verarbeitung von Daten eben durch private Wirtschaftsunternehmen betrifft. Dieser Bereich ist durch einen grundsätzlichen Vorrang des Europarechts – und mit ihm sowohl des Sekundärrechts (einschließlich der DSGVO) als auch der EU-Grundrechtsverbürgungen – vor dem nationalen Recht geprägt. Die relevanten Grundlagen des Datenschutzrechts – einschließlich der jeweiligen Grundrechtsverbürgungen – ergeben sich insoweit aus dem Unionsrecht.

       Praxishinweis

      Deshalb gelten nur für Datenverarbeitungsvorgänge außerhalb des Anwendungsbereichs des primären und sekundären Unionsrechts weiter direkt etwaige nationale Grundrechtsverbürgungen, also z.B. auch das vom BVerfG entwickelte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Im Anwendungsbereich des EU-Rechts gilt hingegen ein grundsätzlicher Vorrang der EU-Datenschutzgrundrechte.

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      1 Zu Einzelheiten dieser „konkurrierenden Mehrfachbindung“ und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG ausführlich: BeckOK-DS/Schneider, Syst. B Rn. 11.

       II. Schutzgut des Datenschutzrechts

       1. Schutz der natürlichen Personen

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      Der grundrechtliche Kerngehalt des „Rechts auf Datenschutz“ besteht aus drei Säulen und ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 GrCh. Danach dürfen diese Daten nur (1) nach Treu und Glauben, (2) für festgelegte Zwecke und (3) mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Auch das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist grundrechtlich verankert. Schließlich ist grundrechtlich die Überwachung durch eine unabhängige Stelle vorgegeben.

       Praxishinweis

       2. Schutz des freien Datenverkehrs

      Ein weiteres Schutzgut der DSGVO besteht in der Gewährleistung eines freien Datenverkehrs innerhalb der EU. Nach Art. 1 Abs. 3 DSGVO darf der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

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       Beispiel

      Aus diesem Grund sind z.B. mitgliedstaatliche Vorschriften


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