Kirchliches Arbeitsrecht in Europa. Florian Scholz

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erheblich an Bedeutung gewinnen. Beunruhigend mag da aus kirchlicher Sicht erscheinen, dass der EuGH bislang kein der margin of appreciation entsprechendes Konzept zur Berücksichtigung nationaler Rechtstraditionen entwickelt hat.177

      b) Der im Primärrecht verankerte Schutz des Status der Kirchen – Art. 17 AEUV

      aa) Allgemeine Einordnung

      „Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.“

      bb) Rechtlicher Gehalt des „Kirchenartikels“

      (1) „Status“


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