Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
Amt im statusrechtlichen Sinne wird dem Beamten erstmals mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG). Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist weder ein Amt im statusrechtlichen Sinne noch ein Amt im (abstrakt- oder konkret-)funktionellen Sinne zugeordnet; vgl. 2. Kap. Rn. 1.
Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 10.
BVerwGE 122, 53 (juris Rn. 13, 16 ff.).
Zur Einweisung in eine Planstelle, die lediglich von haushaltsrechtlichem Belang ist und keinen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt darstellt, BayVGH ZBR 2008, 56 (juris Rn. 18); siehe – auch stellvertretend für das einschlägige Landesrecht – § 49 BHO.
Auf den Klammerzusatz wird im Folgenden verzichtet.
Möller in: Schwegmann/Summer Rn. 23 ff. zu § 18 BBesG.
Siehe dazu Möller in: Schwegmann/Summer Rn. 25 zu § 18 BBesG.
BVerwGE 140, 83 (juris Rn. 29).
Die Vorschrift lautete: „Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.“
Siehe auch Baßlsperger ZBR 2012, 109 (114) und von Roetteken ZBR 2012, 25 (29).
Vgl. auch NRW OVG IÖD 2013, 125 (juris Rn. 18).
Zur Mitteilungspflicht siehe Anhang 6 Rn. 3.
Art. 1 Nr. 5 lit. b des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes v. 11.7.2013 (BGBl. I S. 1514). Zur Rückwirkung ThürOVG ThürVBl 2015, 222 (juris Rn. 18, 26).
BT-Drs. 17/12455, S. 61.
BVerfG v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – BVerfGE 141, 56 (= BGBl. I 2016 S. 244).
An einem verfassungsrechtlich unverzichtbaren „sachlichen Grund“ für eine Dienstpostenbündelung wird es regelmäßig im Bereich der Zollverwaltung oder des Polizeivollzugsdienstes fehlen (vgl. ThürOVG ThürVBl 2015, 222 sowie – für die Landespolizei – BlnBbgOVG v. 7.2.2014 – 7 S 4.14 – juris Rn. 9; im Ergebnis abw. für die Zollverwaltung VG Darmstadt v. 21.2.2014 – 1 L 1523/13 – juris Rn. 67 f.), Möller in: Schwegmann/Summer Rn. 27 zu § 18 BBesG konstatiert, dass „die bisherige Rechtsprechung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte nach der Neufassung des § 18 damit keine rechtlichen Probleme zu haben scheint“.
BVerwG RiA 2008, 28 (juris Rn. 11 f.).
5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde › A. Zur Dienstpostenvergabe › II. Die Erscheinungsweisen einer Dienstpostenkonkurrenz
II. Die Erscheinungsweisen einer Dienstpostenkonkurrenz
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Drei Formen eines Wettbewerbs sind zu unterscheiden; sie heben sich nach der Art des Dienstpostens voneinander als Konkurrenzen
– | um statusadäquate Dienstposten, |
– | um höherwertige (und damit erprobungsgeeignete) Dienstposten oder |
– | um Beförderungsdienstposten |
ab. Dienstpostenkonkurrenzen mit oder zwischen Versetzungsbewerbern[1] und gemischte Konkurrenzen zwischen Beamten und Arbeitnehmern der Dienststelle[2] sind zunächst aus aufbautechnischen Gründen ausgeklammert. Stets erfolgt die Dienstpostenvergabe im Wege einer Umsetzung, der höchstrichterlichen Rechtsprechung[3] gemäß also als „innerbehördliche Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität“: Die Umsetzung von Beamten innerhalb einer Dienstbehörde sei dahin zu kennzeichnen, dass sie „ihrem objektiven Sinngehalt nach“ unter die gesetzlich nicht (im Einzelnen) geregelten Anordnungen falle, welche die dienstliche Verrichtung eines Beamten beträfen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränkten, der er angehöre.
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Die Zuordnung eines erprobungsgeeigneten Dienstpostens wie auch die eines Beförderungsdienstpostens „zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen“ stößt zum einen auf das Bedenken, dass sich in § 22 Abs. 2 BBG wie auch in § 32 Nr. 2 und § 34 BLV sowie ähnlich im Landesrecht[4] normative Erprobungsregelungen finden, und zwar zumal für den Fall, dass – wie z.B. in Bayern[5] – durch den Gesetzgeber selbst ausdrücklich festgelegt ist, dass (schon) bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten „ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren (sei)“. Zumindest wenn die Bewährung auf einem Beförderungsdienstposten[6] nach Ablauf der Bewährungszeit ohne Auswahlentscheidung unmittelbar zur Beförderung führen soll, liegen zum anderen auch insofern verbindliche normative Vorgaben vor, als es sich dabei um eine „Vorverlagerung“ der an Art. 33 Abs. 2 GG (und dem korrespondierenden einfachen Recht) auszurichtenden Bestenauslese handelt.[7]
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Normentexte und Rechtsprechung
§ 22 Abs. 2 BBG
Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
§ 19 Abs. 4 BLV
Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.