Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
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Wenn ein Amtsträger bei seinem Dienstherrn bereits als Beamter auf Lebenszeit (etwa als Stadtoberamtmann) eine Funktion innehat, die ihm künftig bei demselben Dienstherrn (etwa als Beigeordnetem) im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden soll, so hat sich dies im Wege der Einstellung, nicht der Umwandlung zu vollziehen, falls der Amtsträger mit der Übertragung des neuen Status aus dem bisherigen Beamtenverhältnis kraft Gesetzes entlassen ist.[5] Weder einer Einstellung noch einer Umwandlung bedarf es, wenn ein Beamter auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit berufen wird.
Anmerkungen
BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (LS 1).
Siehe nunmehr auch § 11a BBG, der im Bund das Ableisten eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (nach Ernennung zum Beamten auf Widerruf) unter Fortdauer eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (Abs. 1) und – nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes – die Ernennung zum Beamten auf Probe zulässt, „wenn die bisherige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis (auf Widerruf und demjenigen) auf Probe anordnet (Abs. 2). Vgl. bereits 2. Kap. Rn. 1.
Zur Terminologie siehe 1. Kap. Rn. 4.
Siehe dazu NRW OVG v. 7.12.2017 – 6 A 777/17 – juris Rn. 4.
BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (juris Rn. 35); vgl. auch NRW OVG DÖD 1984, 45.
4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › B. Grundfälle
B. Grundfälle
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Folgende Grundfälle von Umwandlungen eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art sind unter dem Aspekt dabei möglicherweise auftretender Konkurrenzen zu betrachten:
– | erstens die Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe sowie |
– | zweitens die Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit den beiden Unterfällen, dass die Probezeit der „späteren Verwendung auf Lebenszeit“ oder dass sie der Übertragung eines Amtes „mit leitender Funktion“[1] vorgeschaltet war. |
Anmerkungen
HVGH v. 18.12.2012 – 1 B 1148/12 – juris Rn. 5 verwendet (unter Hinweis auf von Roetteken/(Rothländer Hessisches Bedienstetenrecht Rn. 3 zu § 19a HBG) die anschauliche formelhafte Wendung, dass es sich hier um eine „zeitlich gestreckte Beförderung mit vorausgehender obligatorischer Bewährung“ handle.
4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › B. Grundfälle › I. Umwandlung eines Widerrufs- in ein Probebeamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung
I. Umwandlung eines Widerrufs- in ein Probebeamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung
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Umwandlungssituationen sind hier gegeben,
– | wenn einem Beamten auf Widerruf im Bundesdienst das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung durch den Dienstherrn erst am Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe ausgehändigt wird (1), |
– | wenn das Widerrufsbeamtenverhältnis nach dem einschlägigen Landesrecht nicht schon qua gesetzlicher Automatik mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung ausläuft (2) oder |
– | wenn es, abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG, etwa erst zum Ende des Monats der Ablegung der Prüfung kraft Gesetzes zum Abschluss kommt (3). |
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Zu (1): § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG steht der dargestellten Praxis nicht entgegen; dass sich der förmliche Abschluss des Prüfungsverfahrens und damit die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf dadurch unter Umständen über den für die Aushändigung des Prüfungszeugnisses notwendigen Zeitraum hinaus verzögert, ist rechtlich unschädlich.[1] Ein derartiges Procedere kann – außer in dem Bestreben, einen dienstrechtslosen Zwischenzeitraum zu vermeiden – in wettbewerbsbezogenen Erwägungen seinen Grund finden, die auf die Gewährleistung von Chancengleichheit bei der Besetzung freier Stellen für Probebeamte zielen.
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Zu (2) und (3):[2] Dem Grundsatz der Chancengleichheit kann – ähnlich wie bei (1) – hier Genüge getan werden, indem Zufälligkeiten, die durch unterschiedliche Zeitpunkte der Ablegung von Prüfungen bedingt sind, soweit sie bei der notwendig generalisierenden Betrachtung nach einem Ausgleich verlangen, auf den aufgezeigten Wegen in ihrer Wirkung begrenzt werden.
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Sofern aufgrund der Bedarfsplanung des Dienstherrn einzelne Stellen oder – zu bestimmten Zeitpunkten – Stellenkontingente zu besetzen sind, gebietet das Bestenausleseprinzip, dass die Auswahl sowohl zwischen den Umwandlungsbewerbern als auch im Verhältnis zu konkurrierenden Einstellungsbewerbern, soweit möglich, unter Eignungsgesichtspunkten getroffen wird. Das Befähigungsprofil der Bewerber kann insofern – mittelbar – als Differenzierungsaspekt ins Spiel kommen, als der Dienstherr die Noten der Laufbahnprüfungen – bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – als (womöglich ausschlaggebendes) Kriterium heranziehen kann.
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Ob sich der Dienstherr unter legitimer Berufung auf seiner Organisationshoheit dazu entschließen kann, seinen Besetzungsbedarf ausschließlich nach dem Umwandlungsmodell zu decken, oder