Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
mögliche Rügen bei erfolgloser Bewerbung um ein Führungsamt
– | Inanspruchnahme einer dem Bestenausleseprinzip widerstreitenden unbegrenzten Dispositionsfreiheit durch den Dienstherrn bei der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion zu Lasten des Antragstellers: Mit der § 24 BBG und dem korrespondierenden Landesrecht immanenten Zwecksetzung einer Korrekturmöglichkeit bei Fehleinschätzungen ist nicht zugleich eine Erweiterung der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn im Sinne einer mehr oder weniger weitgehenden Freistellung von den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG beabsichtigt.*7 |
– | Einstellung eines (neuen) Probebeamten statt Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses des Antragsstellers bei einem Führungsamt: Siehe dazu Rn. 39 sowie 4. Kap. Rn. 19, ferner schon oben Fn. 77. |
Anmerkungen:
*1 | BVerwGE 72, 207 (juris Rn. 14 ff.) und BVerwG ZBR 1986, 295 (juris Rn. 16). |
*2 | BVerwG DÖV 1974, 598 und ZBR 1986, 295 (juris Rn. 16). |
*3 | HVGH RiA 1979, 157 und NRW OVG NVwZ-RR 2012,612 (juris Rn. 5). |
*4 | Vgl. dazu Schnellenbach in: Hartmer/Detmer, Kap. 12 Rn. 75 ff. m.w.N. |
*5 | Vgl. Schnellenbach in: Hartmer/Detmer, Kap. 12 Rn. 70 ff. m.w.N. |
*6 | Überschreitet ein Bewerber eine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze und führt er dies auf eine Kinderbetreuung zurück, so liegt die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung grundsätzlich bei dem Bewerber. Der Dienstherr ist aber z.B. beweisbelastet, wenn ungeklärt bleibt, ob ein Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen eines bestimmten – turnusmäßigen – Lehrereinstellungsverfahrens unabhängig von der Kinderbetreuung allein schon wegen eines unzureichenden Ranglistenplatzes nicht eingestellt worden wäre, falls die Ungewissheit darauf beruht, dass die Verwaltung ihre Unterlagen über das damalige (Einstellungs- und Auswahl-)Verfahren vernichtet hat (BVerwG DVBl. 2000, 1129, juris Rn. 16 ff., ZBR 2001, 32, juris Rn. 18 ff. und ZBR 2001, 33, juris Rn. 15 f.). |
*7 | Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 4; vgl. auch oben unter Rn. 31. |
Anmerkungen
Siehe dazu 2. Kap. Rn. 36 ff.
Siehe dazu 4. Kap. Rn. 11 ff.
Siehe dazu 4. Kap. Rn. 6 ff.
Vgl. dazu im Einzelnen Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 6 Rn. 44 ff.
Zur Mitteilung von Auswahlentscheidungen und zur Wartefrist siehe Anhang 6.
Zum Anordnungsgrund 2. Kap. Rn. 14 f.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › II. Vorverfahren
II. Vorverfahren
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Siehe dazu 2. Kap. Rn. 21 ff.
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Wird einem Bewerber, der – zumindest in erster Linie – um Einstellung als Beamter nachgesucht hatte, als Reaktion auf seinen Antrag lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, so kann darin zugleich die konkludente Ablehnung seines Einstellungsantrags zu erblicken sein, sodass er dagegen Widerspruch einlegen kann. Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont des Bewerbers abzustellen; Zweifel wirken sich zum Nachteil der Verwaltung aus.[1]
Anmerkungen
Vgl. BVerwGE 41, 305 (juris Rn. 16) und NRW OVG DÖD 1960, 55.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › III. Klage in der Hauptsache
III. Klage in der Hauptsache
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Da die Beamtenernennung Verwaltungsaktcharakter hat[1], bieten sich als sachdienliche Klagearten Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) an – die Verpflichtungsklage freilich gewöhnlich nur für den Fall, dass das Ermessen, welches dem Dienstherrn grundsätzlich zusteht, nach Ansicht des Bewerbers auf seine Ernennung als einzige rechtlich zulängliche Möglichkeit geschrumpft ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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In Fällen einer „Rechtsschutzverhinderung“ wird der Betroffene neben der Aufhebung der Ernennung des/der Mitbewerber/s mit Wirkung für die Zukunft zweckmäßigerweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur (Neu-)Bescheidung seiner Bewerbung bzw. – ausnahmsweise – zu seiner Ernennung zum Probebeamten beantragen (§ 44 VwGO).
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Wird im Falle der Übertragung eines Führungsamtes durch gesonderten Bescheid die Nichtbewährung festgestellt[2], so kann der Betroffene hiergegen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erheben. Da die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 BBG mit dem Ablauf der Probezeit kraft Gesetzes erfolgt[3], kann er sich dagegen nicht isoliert, sondern nur dadurch zur Wehr setzen, dass er im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) die Umwandlung seines Probebeamtenstatus in denjenigen eines Lebenszeitbeamten begehrt; dies wohl auch im Bund, obwohl hier als mögliche Anspruchsgrundlage nur eine Sollbestimmung infrage kommt[4]. Die Frage der Bewährung unterliegt dann der