Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betrifft“, sodass es dem Dienstherrn im Lichte das Art. 33 Abs. 4 GG obliegen könne, eine Verbeamtung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen.
BVerwGE 82, 196 (juris Rn. 19 ff.); 110, 363 (juris Rn. 19 ff.). Vgl. auch BVerfGE 119, 247 (juris Rn. 62): Eine antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung verstoße gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.
BVerwGE 82, 196 (juris Rn. 19 ff.).
BT-Drs. 16/7076, S. 121.
Zum Landesrecht vgl. § 43 BeamtStG sowie § 69 Abs. 1, 9 und 10 BW LBG, Art. 89 Abs. 1–3 BayBG, § 54 Abs. 4 und 6 BlnLBG, § 80 Abs. 1–3 BbgBG, § 62 Abs. 1–3 BremBG, § 63 Abs. 1–3 HmbBG, § 63 HBG, § 64 Abs. 2 und 3 LBG M-V, §§ 62 Abs. 1–4 NBG, § 64 NRW LBG, § 75 Abs. 4 und 5 RP LBG, § 79 Abs. 4–7 SBG, § 98 SächsBG, § 65 Abs. 1, 2 und 4 BG LSA, § 62 Abs. 1–3 SH LBG und § 62 ThürBG.
Zum Landesrecht vgl. § 43 BeamtStG sowie § 69 Abs. 4 BW LBG, Art. 88 BayBG, § 54 Abs. 1–3 BlnLBG, § 78 Abs. 1–3 BbgBG, § 61 BremBG, § 62 HmbBG, § 62 HBG, §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 LBG M-V, § 61 NBG, § 63 NRW LBG, § 75 Abs. 1–3 RP LBG, § 79 Abs. 1 und 3 SBG, § 97 Abs. 1, 4 und 6 SächsBG, § 64 BG LSA, § 61 SH LBG und § 61 ThürBG.
Zur Abgrenzung der Rechtsbegriffe „dienstliche Belange“, „dringende dienstliche Belange“ und „zwingende dienstliche Belange“ vgl. BVerwGE 120, 382 (juris Rn. 12).
BVerwGE 120, 382 (juris Rn. 10).
So auch BVerwGE 120, 382 (juris Rn. 10): Es sei allerdings „zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen“. Dementsprechend sei es „in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern“. Vgl. auch RP OVG NVwZ-RR 2005, 51 (juris Rn. 3 ff.) zum Personalmangel als dienstlichem Belang.
Vgl. dazu § 5 Abs. 5 RP LBG: „Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.“ Siehe aber auch Rn. 21.
BW VGH ZBR 1982, 32 (LS) sowie ZBR 1986, 283; außerdem H. Günther ZBR 1982, 193 m.w.N.
Siehe dazu auch BVerfG NVwZ 2012, 368 (juris Rn. 13 ff.).
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › I. Allgemeines
I. Allgemeines
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Um – im Nachhinein gewöhnlich nicht mehr korrigierbaren – Fehleinschätzungen namentlich in Richtung auf die Fähigkeit zur Personalführung mit ihren misslichen Folgen möglichst zu entgehen[1], werden Führungsämter in der öffentlichen Verwaltung, die vormals regelmäßig unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergeben wurden, inzwischen im Bund (vgl. § 24 BBG) wie in den Ländern[2] grundsätzlich nur mehr im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.[3] Sie sind dementsprechend für eine unmittelbare Besetzung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesperrt.[4]
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Verglichen mit Konkurrenzen um die Begründung eines Beamtenverhältnisses „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ ergibt sich ein wesentlicher Unterschied daraus, dass es sich bei den Bewerbern hier zumeist um Beamte auf Lebenszeit handelt, über die dienstliche Beurteilungen erstellt sind oder aus Anlass der Bewerbung gefertigt werden. Die Auswahl kann sich damit auf (aktuelle) differenzierte und nicht selten der Sphäre des Dienstherrn[5] zurechenbare Erkenntnisse zu den im innegehaltenen (Status-)Amt erbrachten Leistungen und den daraus ersichtlichen Befähigungsprofilen der jeweiligen Bewerber stützen. Das Ergebnis einer Laufbahnprüfung mag demgegenüber zwar ein gewisses allgemeines und – mehr oder weniger auch – berufsspezifisches Leistungsniveau bescheinigen; es entspricht jedoch seinem Aussagegehalt und -wert nach – und damit als Prognosefundament – nicht einmal näherungsweise einer dienstlichen Beurteilung, die die dienstlichen Arbeitserfolge eines Beamten auf Lebenszeit und seine daraus sichtbar werdenden leistungsrelevanten Eigenschaften darstellt und würdigt.
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Nicht anders als bei einer Beförderung beansprucht das Bestenausleseprinzip schon bei der Übertragung eines Führungsamtes gemäß § 24 Abs. 1 BBG bzw. der landesrechtlichen Parallelnorm uneingeschränkte Beachtung: Dass die zunächst lediglich probeweise Wahrnehmung des Amtes eine spätere Korrektur der Eignungsprognose zulässt, mindert nicht die Anforderungen, die schon hier im Auswahlverfahren und bei der Auswahlentscheidung selbst zu stellen sind.
Anmerkungen
Siehe BT-Drs. 13/3994, S. 27, 31, 35 unter A.I.1 sowie B.
Siehe dazu die Nachweise zu Rn. 1. Das Beamtenstatusgesetz enthält keine § 24 BBG entsprechende Bestimmung, weil das Laufbahnrecht der Länder als Ganzes der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen ist (vgl. auch hierzu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 8 und § 2 Rn. 20 ff.).
Die Übertragung eines Amtes mit „leitender Funktion“ ist von der sog. Erprobung vor einer Beförderung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 8 BBG und § 22 Abs. 2 BBG sowie § 32 Nr. 2 BLV) zu unterscheiden, die im „alten“ Statusamt erfolgt. Siehe auch