Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
HVGH NVwZ-RR 1997, 415 (juris Rn. 19 ff.). Soweit Referendare oder Anwärter in Elternzeit mit Beginn derselben auf Leerstellen geführt werden, sind die von ihnen bis dahin in Anspruch genommenen Stellen damit unbesetzt und stehen deshalb grundsätzlich für Bewerber zur Verfügung, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden wollen (SächsOVG v. 31.8.2010 – 2 B 480/09 – juris Rn. 13). Vgl. auch VG Bremen v. 21.10.2011 – 6 V 1119/11 – juris Rn. 17: Die zuständige Behörde müsse im Streitfall „darlegen und glaubhaft machen“, dass die – „den grundsätzlichen Zulassungsanspruch ebenso wie die Ausbildungskapazität begrenzenden“ – verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft seien.
OVG Berlin NJW 1978, 1871 (juris Rn. 8) und SH OVG NVwZ-RR 1995, 279 (juris Rn. 17), jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 39, 258 (269 ff.) und BVerfGE 39, 276 (293); vgl. ferner NRW OVG RiA 2000, 295 (juris Rn. 14).
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung
C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion
D. Konkurrentenrechtsschutz
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › A. Grundlagen
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › A. Grundlagen › I. Das Beamtenverhältnis auf Probe als rechtlicher Rahmen
I. Das Beamtenverhältnis auf Probe als rechtlicher Rahmen
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Das Beamtenverhältnis auf Probe ist ein Bewährungsdienstverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob die Probezeit „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ oder „zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion“ abgeleistet wird (§ 6 Abs. 3 BBG, § 4 Abs. 3 BeamtStG). Für die erstgenannte Variante ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG und § 10 BeamtStG, dass es jeder Bewerber einschließlich der sog. anderen Bewerber (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b BBG) zu durchlaufen hat, bevor er Beamter auf Lebenszeit werden darf. Für die zweite Fallgruppe gelten § 24 BBG und das korrespondierende Landesrecht.[1]
2
Zugleich mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe wird das entsprechende Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG).
3
Die Berufung in das Probebeamtenverhältnis „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ setzt voraus, dass der Bewerber zuvor die Laufbahnbefähigung erworben hat.[2] Entfällt die Laufbahnbefähigung – etwa infolge einer Aufhebung der (Laufbahn-)Prüfungsentscheidung – nachträglich, so sind die Vorschriften über die Ernennung sog. anderer Bewerber (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 3 lit. b BBG[3]) zugrunde zu legen.[4]
Anmerkungen
Vgl. § 8 BW LBG, Art. 46 BayBG, § 97 BlnLBG, § 120 BgbBG, § 5 BremBG, § 5 HmbBG, § 4 HBG, § 5 NBG, § 21 LBG NRW, § 8 SächsBG, § 5 BG LSA und § 5 SH LBG; siehe auch § 21 Abs. 2 LBG M-V, wo nunmehr ein Erprobungsmodell zugrunde gelegt ist.
Siehe dazu 2. Kap. Rn. 1 ff.
Zum Landesrecht vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 (Bay)LlbG, § 16 BbgBG, § 17 BremBG, § 17 LBG M-V, § 12 LBG NRW, § 18 RP LBG, § 21 SächsBG und § 26 ThürBG.
BVerwGE 71, 330 (juris Rn. 15 ff.).
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › A. Grundlagen › II. Grundfälle
II. Grundfälle
4
Es finden sich drei Grundfälle von hier in Betracht zu ziehenden Wettbewerbssituationen:
– | Erstens kann es sich darum handeln, dass der vom Dienstherrn ermittelte Bedarf an Beamtennachwuchs[1] hinter der Zahl von Bewerbern zurückbleibt, die nach Bestehen der Laufbahnprüfung und dadurch bedingter Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG, § 22 Abs. 4 BeamtStG) die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG, § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG) erstreben. |
– | Zweitens ist an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte), insbesondere an Lehrer im Angestelltenverhältnis, zu denken, die (letztlich um den Status eines Beamten auf Lebenszeit zu erlangen) zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden möchten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, § 10 BeamtStG) und deren Anliegen in Anbetracht eines nur begrenzten Vorrats an verfügbaren Planstellen für Beamte mit dem Wunsch der an erster Stelle genannten Personengruppe kollidieren kann. |
– | Drittens können mehrere Bewerber vorhanden sein, die sich jeweils um ein Amt „mit leitender Funktion“ i.S.d. § 24 BBG bzw. der landesrechtlichen Parallelnorm[2] bemühen, welches grundsätzlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 BBG, § 4 Abs. 3 lit. b BeamtStG). |
Anmerkungen
Zur Bedarfsfrage siehe unten Rn. 19 ff.
Siehe Rn. 1.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ›