Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach


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      HVGH NVwZ-RR 1997, 415 (juris Rn. 19 ff.). Soweit Referendare oder Anwärter in Elternzeit mit Beginn derselben auf Leerstellen geführt werden, sind die von ihnen bis dahin in Anspruch genommenen Stellen damit unbesetzt und stehen deshalb grundsätzlich für Bewerber zur Verfügung, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden wollen (SächsOVG v. 31.8.2010 – 2 B 480/09 – juris Rn. 13). Vgl. auch VG Bremen v. 21.10.2011 – 6 V 1119/11 – juris Rn. 17: Die zuständige Behörde müsse im Streitfall „darlegen und glaubhaft machen“, dass die – „den grundsätzlichen Zulassungsanspruch ebenso wie die Ausbildungskapazität begrenzenden“ – verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft seien.

       [8]

      OVG Berlin NJW 1978, 1871 (juris Rn. 8) und SH OVG NVwZ-RR 1995, 279 (juris Rn. 17), jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 39, 258 (269 ff.) und BVerfGE 39, 276 (293); vgl. ferner NRW OVG RiA 2000, 295 (juris Rn. 14).

      Inhaltsverzeichnis

       A. Grundlagen

       B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung

       C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

       D. Konkurrentenrechtsschutz

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › A. Grundlagen

A. Grundlagen

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeA. Grundlagen › I. Das Beamtenverhältnis auf Probe als rechtlicher Rahmen

      1

      2

      Zugleich mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe wird das entsprechende Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG).

      3

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. § 8 BW LBG, Art. 46 BayBG, § 97 BlnLBG, § 120 BgbBG, § 5 BremBG, § 5 HmbBG, § 4 HBG, § 5 NBG, § 21 LBG NRW, § 8 SächsBG, § 5 BG LSA und § 5 SH LBG; siehe auch § 21 Abs. 2 LBG M-V, wo nunmehr ein Erprobungsmodell zugrunde gelegt ist.

       [2]

      Siehe dazu 2. Kap. Rn. 1 ff.

       [3]

      Zum Landesrecht vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 (Bay)LlbG, § 16 BbgBG, § 17 BremBG, § 17 LBG M-V, § 12 LBG NRW, § 18 RP LBG, § 21 SächsBG und § 26 ThürBG.

       [4]

      BVerwGE 71, 330 (juris Rn. 15 ff.).

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeA. Grundlagen › II. Grundfälle

      4

      Es finden sich drei Grundfälle von hier in Betracht zu ziehenden Wettbewerbssituationen:

Zweitens ist an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte), insbesondere an Lehrer im Angestelltenverhältnis, zu denken, die (letztlich um den Status eines Beamten auf Lebenszeit zu erlangen) zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden möchten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, § 10 BeamtStG) und deren Anliegen in Anbetracht eines nur begrenzten Vorrats an verfügbaren Planstellen für Beamte mit dem Wunsch der an erster Stelle genannten Personengruppe kollidieren kann.

      Anmerkungen

       [1]

      Zur Bedarfsfrage siehe unten Rn. 19 ff.

       [2]

      Siehe Rn. 1.

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung

B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeСкачать книгу