Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
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Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Ausführungsgesetzen zur Verwaltungsgerichtsordnung oder in den Justizgesetzen einzelner Länder.
Siehe dazu § 8a Abs. 1 Satz 1AG VwGO LSA (Ausschluss des Vorverfahrens bei potentieller Identität von Erst- und Widerspruchsbehörde).
Vgl. § 93 Abs. 1 Nr. 1 BlnLBG.
Vgl. § 80 NJG.
Vgl. § 110 JustG NRW.
Siehe bereits Rn. 13.
BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 25).
Siehe Anhang 3 Rn. 8.
Zur Entscheidung über einen Einstellungsantrag siehe vorstehend Rn. 22.
Siehe dazu im Einzelnen Anhang 3 Rn. 4 ff.
Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 3.
Vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2001, 694.
Erstrebt der Antragsteller die „Blockade“ mehrerer Stellen, so ist gleichwohl von einer Vervielfältigung des Streitwertes abzusehen, wenn über die Vergabe dieser Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung befunden wird (vgl. BVerwGE 145, 112, juris Rn. 40, BayVGH BayVBl 2013, 609, juris Rn. 4 und NRW OVG DÖD 2012, 191, juris Rn. 2, 6; siehe aber auch BW VGH NVwZ-RR 2013, 864, juris Rn. 5 f.).
Siehe Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 sowie NRW OVG v. 14.12.2017 – 6 E 946/17 – BeckRS 2017, 136429 m.w.N.; a.A. BlnBbgOVG v. 6.10.2014 – 4 L 17/14 – juris Rn. 4 (mit Rücksicht auf die „Vorläufigkeit“ der Zulassung sei der Streitwert auf die Hälfte zu Auffangwertes zu reduzieren).
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte
Anmerkungen
Zu den Anforderungen an die verfassungsmäßige Gestaltung von berufsbezogenen Prüfungen siehe (im Anschluss an BVerfGE 84,34) BVerwG NVwZ 1993, 681,686 und 689. Nach EuGH NJW 2010, 137 ist Art. 39 EG (= Art. 45 AEUV) dahin auszulegen, dass bei der Gleichwertigkeitsfeststellung i.S.d. § 112a Abs. 1, 2 und 6 DRiG „die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedsstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt“.
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte › I. Ausschreibung
I. Ausschreibung
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§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BLV[1] wie auch die gleichsinnigen landesrechtlichen Vorschriften[2], die eine öffentliche Ausschreibung gebieten, betreffen auch die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der (zugleich) Ausbildungsstätte ist. Das Gleiche gilt auch für die Einschränkungen in Art. 20 Abs. 1 BayBG und in § 11 SächsBG[3], sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Darlegungen unter Rn. 4 verwiesen werden kann.
Anmerkungen
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1.
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 9.
Siehe dazu auch Anhang 1 Rn. 13 f.
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte › II. Auswahl unter den Bewerbern
II. Auswahl unter den Bewerbern
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Art. 12 Abs. 1 GG lässt es nicht zu, dass die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei einer sog. Monopolausbildung mit der Begründung verweigert wird,
– | der Bedarf an Beamtennachwuchs sei gedeckt, |
– | der Bewerber überschreite eine für die Berufung in das Beamtenverhältnis gesetzte Höchstaltersgrenze oder |
– | er habe bei seinem Schul- oder Hochschulabschluss oder bei einer Staatsprüfung bestimmte Ergebnisse (Prädikate oder Noten) nicht erreicht.[1] |
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Nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt es indessen, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorübergehend deswegen unterbleibt, weil eine längere, dem persönlichen Bereich zuzurechnende Unterbrechung bevorsteht, welche