Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
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§ 43 OVP Auswahl nach Qualifikation
(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Qualifikation ist der Mittelwert aus Bachelor- und Masterprüfung oder die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung zu Grunde zu legen. …
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(3) Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Gesamtnote entscheidet … die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 44 OVP Auswahl nach Wartezeit
(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Wartezeit werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote (§ 6 Absatz 2 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz) in der Rangfolge der Häufigkeit ihrer berücksichtigungsfähigen Bewerbungen bei der Ausbildungsbehörde vergeben. …
(2) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 45 OVP Auswahl nach Härtegesichtspunkten
(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Härtegesichtspunkten werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote (§ 6 Abs. 2 Nummer 4 Lehrerausbildungsgesetz) in der Rangfolge des Grades der mit einer Ablehnung verbundenen außergewöhnliche Härte vergeben. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbunden Nachteile erheblich hinausgehen.
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Anmerkungen
Vgl. Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG (alt) § 5 Rn. 7a und BBG 2009 § 6 Rn. 18 sowie Summer in: GKÖD I K § 19 Rn. 17. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass Prüflingen nach bestandener Prüfung (generell) die Möglichkeit einer Notenverbesserung eingeräumt wird; die Auswirkungen der in einer ersten juristischen Staatsprüfung (oder etwa auch in einer Schul- oder einer Hochschulabschlussprüfung) erzielten Noten auf (tatsächliche) künftige berufliche Chancen (z.B. im Zusammenhang mit einer späteren Einstellung in den richterlichen Dienst; vgl. dazu 17. Kap. Rn. 14, 18) haben keine – rechtlich beachtliche – (objektiv) berufsregelnde Tendenz (SächsOVG v. 29.1.2013 – 2 A 58/12 – juris Rn. 11 m.w.N.).
BVerwG Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2; ferner Becker RiA 1978, 105.
Allgemein dazu NRW OVG NVwZ-RR 2014, 970 (juris Rn. 13 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
HVGH NVwZ-RR 2000, 695 (juris Rn. 5 ff.).
BVerfGE 7, 377 (juris Rn. 78); 75, 246 (juris Rn. 56). Die Erfüllung subjektiver Zulassungsvoraussetzungen, die ein Landesgesetzgeber aufstellt, kann von allen Bewerbern verlangt werden, auch von solchen aus anderen Bundesländern. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) gebietet insofern keine Abstriche (vgl. BVerfGE 64,142 und 153).
Vgl. BVerwGE 47, 330 (juris Rn. 67) und BVerwG Buchholz 237.0 § 38 BW LBG Nr. 3 sowie NRW OVG DÖD 1979, 36.
Zur Weigerung gegenüber einem mehrfach Vorbestraften, ihn mangels Würdigkeit in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen, VG Minden v. 22.2.2016 – 4 K 1153/15 – juris Rn. 52 ff. mit der Klarstellung, dass § 41 Abs. 1 BZRG im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 BZRG lediglich eine abschließende Aufzählung der unbegrenzt auskunftsberechtigten Stellen, nicht aber ein Verwertungsverbot in Bezug auf einen unrechtmäßig zur Kenntnis der Einstellungsbehörde gelangten Eintrag im Bundeszentralregister enthalte (VG Minden v. 22.2.2016 – juris Rn. Rn. 75).
Vgl. BVerwGE 54, 81 (juris Rn. 20 ff.), BGH NJW 1972, 1203 (juris Rn. 18 ff.) und BW VGH DÖD 1985, 38. Für die Bejahung einer „erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit“ i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG genügen „gewisse Anhaltspunkte“, insbesondere in Sicht auf das Verhalten und die gesamte Persönlichkeitsentwicklung des Bewerbers nach der Tat; außerdem ist „von Bedeutung, in welche Lage der Bewerber im Falle der Einstellung (schon während des Vorbereitungsdienstes) kommen wird“ (NRW OVG NVwZ-RR 2016,975, juris Rn. 10 m.w.N.).
SH OVG RiA 1997, 47. Siehe auch SächsOVG v. 31.8.2010 – 2 B 480/09 – juris Rn. 9: Der Normgeber müsse insbesondere im Falle einer Kapazitätsminderung seine abwägungsrelevanten „Annahmen und Wertungen“ gegenüber dem Verwaltungsgericht darlegen.
Dies ist, allgemein gesagt, (bei unvermeidlich typisierender Betrachtung) dann der Fall, wenn der Bewerber die Wartezeit finanziell nicht mehr zu überbrücken vermag und wenn er seinen (Vor-)Bildungsstand trotz Bemühens nicht mehr halten kann.
Eine Eilzuständigkeit der Exekutive, beschränkt auf eine Übergangsfrist, kann im Interesse der Funktionssicherung des Ausbildungsbereichs allenfalls bei Entwicklungen in Betracht gezogen werden, die nicht so frühzeitig vorhersehbar waren, dass die erforderlichen Schritte in Richtung auf eine formell und materiell zureichende Normsetzung noch zeitgerecht hätten eingeleitet werden können. Vgl. dazu BVerfGE 33, 1 (juris Rn. 26 ff.) und BVerwGE 56, 31 (juris Rn. 26); siehe auch LSA OVG v. 28.10.2011 – 3 M 237/11 – juris Rn. 17 (mit der mindestens problematischen Annahme einer „richterlichen Notkompetenz“ des Inhalts, bei einer unwirksamen verordnungsrechtlichen Zulassungsregelung „die äußersten Grenzen der Zulassung zum Vorbereitungsdienst selbst zu bestimmen“).
Vgl. HmbOVG DVBl. 1987, 316 und NRW OVG DÖD 1985, 280; zum Inhalt einer normativen Zulassungsregelung Menger VerwArch 73 (1982), 86 (90) m.w.N., der u.a. überzeugend darlegt, dass in Fällen einer Überzahl von Bewerbern bei der Bestimmung der Rangfolge ein Schul- oder Hochschulabschluss oder das Ergebnis einer ersten Staatsprüfung, nicht aber der Heimat-, Studien- oder Examensort berücksichtigungsfähig seien.
HVGH DÖD 1999, 41 (juris Rn. 13) m.w.N. Siehe auch VG Berlin v. 3.2.2012 – 7 L 485/11 – juris Rn. 9: Eine Norm, „die vorgibt, zwei Auswahlkriterien (Bedarfsfach und Härtefall) gleichrangig zu beachten“, erteile „widersprüchliche Befehle“, wenn diese Merkmale nach ihrer „normativen Qualität … denknotwendig hierarchisch behandelt werden müssen“.
A.A.